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Document 02006R1881-20220503
Commission Regulation (EC) No 1881/2006 of 19 December 2006 setting maximum levels for certain contaminants in foodstuffs (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02006R1881 — DE — 03.05.2022 — 031.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2006
zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
Bei der Anwendung der im Anhang festgelegten Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder aus mehr als einer Zutat bestehende Erzeugnisse ist Folgendes zu berücksichtigen:
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
die analytische Bestimmungsgrenze.
Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.
Artikel 3
Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung
Artikel 4
Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais
Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais, bei denen die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie
nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;
den unter den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.9 und 2.1.12 des Anhangs festgelegten Höchstgehalten genügen;
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;
eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden.“ Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und in dem Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.
Artikel 5
Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide
Auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und auf dem Originalbegleitdokument muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zu der Sendung dadurch aufweisen, dass es den Code der Sendung enthält, der auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung angebracht ist. Außerdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.
Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die unter den Nummern 2.1.5 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide.
Was die Ausnahme für zum Zermahlen bestimmte Erdnüsse und andere Ölsaaten sowie die Geltung der unter Nummer 2.1.1 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte angeht, so sind nur Sendungen ausgenommen, die eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und in dem/den Begleitdokument(en) enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.
Artikel 6
Besondere Bestimmungen für Salat
Soweit unter Glas/Folie angebauter Salat nicht als solcher gekennzeichnet ist, gelten die im Anhang für im Freiland angebauten Salat festgelegten Höchstgehalte.
Artikel 7
Ausnahmeregelungen
▼M8 —————
Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.
Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.
Abweichend von Artikel 1 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als in Nummer 6.1.4 des Anhangs festgelegt aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten:
Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
Abweichend von Artikel 1 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als in Nummer 6.1.5 des Anhangs festgelegt aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten:
Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.
Artikel 8
Probenahme und Analyse
Probenahmen und Analysen im Rahmen der amtlichen Kontrolle der im Anhang festgelegten Höchstgehalte sind gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1882/2006 ( 1 ), Nr. 401/2006 ( 2 ) und Nr. 1883/2006 ( 3 ) sowie gemäß den Richtlinien der Kommission 2001/22/EG ( 4 ), 2004/16/EG ( 5 ) und 2005/10/EG ( 6 ) durchzuführen.
Artikel 9
Monitoring und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden regelmäßig an die EFSA-Datenbank die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.
Artikel 10
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 11
Übergangsmaßnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:
1. Juli 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5, 2.4.6, 2.4.7, 2.5.1, 2.5.3, 2.5.5 und 2.5.7 des Anhangs,
1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.3, 2.4.8, 2.4.9, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.6, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 des Anhangs,
1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Fumonisine B1 und B2 gemäß Nummer 2.6 des Anhangs,
4. November 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,
1. Januar 2012 hinsichtlich der Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,
1. Januar 2015 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Capsicum spp. gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs.
Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. März 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (16)
Abschnitt 1: Nitrat
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (mg NO3/kg) |
||
1.1 |
Frischer Spinat (Spinacia oleracea) (17) |
|
3 500 |
1.2 |
Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat |
|
2 000 |
1.3 |
Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat |
Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: |
|
unter Glas/Folie angebauter Salat |
5 000 |
||
im Freiland angebauter Salat |
4 000 |
||
Ernte vom 1. April bis 30. September: |
|
||
unter Glas/Folie angebauter Salat |
4 000 |
||
im Freiland angebauter Salat |
3 000 |
||
1.4 |
Salat des Typs „Eisberg“ |
unter Glas/Folie angebauter Salat |
2 500 |
im Freiland angebauter Salat |
2 000 |
||
1.5 |
Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium) |
Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: |
7 000 |
Ernte vom 1. April bis 30. September: |
6 000 |
||
1.6 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (19) |
|
200 |
Abschnitt 2: Mykotoxine
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (μg/kg) |
|||
2.1 |
Aflatoxine |
B1 |
Summe aus B1, B2, G1 und G2 |
M1 |
2.1.1 |
Erdnüsse und andere Ölsaaten (50), die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen außer — Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind |
8,0 (20) |
15,0 (20) |
— |
2.1.2 |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
12,0 (20) |
15,0 (20) |
— |
2.1.3 |
Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
8,0 (20) |
15,0 (20) |
|
2.1.4 |
Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
5,0 (20) |
10,0 (20) |
— |
2.1.5 |
Erdnüsse und andere Ölsaaten (50) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind außer — pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind — raffinierte Pflanzenöle |
2,0 (20) |
4,0 (20) |
— |
2.1.6 |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind (51) |
8,0 (20) |
10,0 (20) |
— |
2.1.7 |
Haselnüsse und Paranüsse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind (51) |
5,0 (20) |
10,0 (20) |
|
2.1.8 |
Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.6 und 2.1.7 aufgeführten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
2,0 (20) |
4,0 (20) |
— |
2.1.9 |
Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
5,0 |
10,0 |
— |
2.1.10 |
Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
2,0 |
4,0 |
— |
2.1.11 |
Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.12, 2.1.15 und 2.1.17 aufgeführten Erzeugnisse |
2,0 |
4,0 |
— |
2.1.12 |
Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
5,0 |
10,0 |
— |
2.1.13 |
Rohmilch (21), wärmebehandelte Milch und Werkmilch |
— |
— |
0,050 |
2.1.14 |
Folgende Gewürzsorten: Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) Myristica fragrans (Muskat) Zingiber officinale (Ingwer) Curcuma longa (Gelbwurz) Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten |
5,0 |
10,0 |
— |
2.1.15 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
0,10 |
— |
— |
2.1.16 |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (19) ►M20 (18) ◄ |
— |
— |
0,025 |
2.1.17 |
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ►M20 (18) ◄ (23), die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
0,10 |
— |
0,025 |
2.1.18 |
Getrocknete Feigen |
6,0 |
10,0 |
— |
2.2 |
Ochratoxin A |
|
||
2.2.1 |
Unverarbeitetes Getreide |
5,0 |
||
2.2.2. |
Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse |
3,0 |
||
2.2.3 |
Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) |
10,0 |
||
2.2.4 |
Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee |
5,0 |
||
2.2.5 |
Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) |
10,0 |
||
2.2.6 |
Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein (24) |
2,0 (25) |
||
2.2.7 |
Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (26) |
2,0 (25) |
||
2.2.8 |
Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat (27) |
2,0 (25) |
||
2.2.9 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
0,50 |
||
2.2.10 |
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ►M20 (18) ◄ (23), die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
0,50 |
||
2.2.11. |
Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze |
|
||
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) Myristica fragrans (Muskat) Zingiber officinale (Ingwer) Curcuma longa (Gelbwurz) |
15 μg/kg |
|||
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) |
20 μg/kg |
|||
Gewürzmischungen, die eine der oben genannten Gewürzsorten enthalten |
15 μg/kg |
|||
2.2.12. |
Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten) |
|
||
2.2.12.1. |
Süßholzwurzel, Zutat für Kräutertees |
20 μg/kg |
||
2.2.12.2 |
Süßholzextrakt (52), zur Verwendung in Lebensmitteln, in bestimmten Getränken und Zuckerwaren |
80 μg/kg |
||
2.2.13. |
Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird |
8,0 |
||
2.3 |
Patulin |
|
||
2.3.1 |
Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar (27) |
50 |
||
2.3.2 |
Spirituosen (28), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke |
50 |
||
2.3.3 |
Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen |
25 |
||
2.3.4 |
Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder (29), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden4 (19) |
10,0 |
||
2.3.5 |
Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (19) |
10,0 |
||
2.4 |
Deoxynivalenol (30) |
|
||
2.4.1 |
Unverarbeitetes Getreide (31) (32) außer Hartweizen, Hafer und Mais |
1 250 |
||
2.4.2 |
1 750 |
|||
2.4.3 |
Unverarbeiteter Mais (31) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (47) bestimmt ist |
1 750 (33) |
||
2.4.4 |
Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln |
750 |
||
2.4.5 |
Teigwaren (trocken) (34) |
750 |
||
2.4.6 |
Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien |
500 |
||
2.4.7 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
200 |
||
2.4.8 |
Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
750 (33) |
||
2.4.9 |
Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
1 250 (33) |
||
2.5 |
Zearalenon (30) |
|
||
2.5.1 |
100 |
|||
2.5.2 |
Unverarbeiteter Mais (31) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (47) bestimmt ist |
350 (33) |
||
2.5.3 |
Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln |
75 |
||
2.5.4 |
Raffiniertes Maisöl |
400 (33) |
||
2.5.5 |
Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis |
50 |
||
2.5.6 |
Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis |
100 (33) |
||
2.5.7 |
Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
20 |
||
2.5.8 |
Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
20 (33) |
||
2.5.9 |
Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
200 (33) |
||
2.5.10 |
Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
300 (33) |
||
2.6 |
Fumonisine |
Summe aus B1 und B2 |
||
2.6.1 |
Unverarbeiteter Mais (31) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (47) bestimmt ist |
4 000 (35) |
||
2.6.2 |
Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4 aufgeführten Lebensmitteln |
1 000 (35) |
||
2.6.3 |
Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis |
800 (35) |
||
2.6.4 |
Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (18) (22) |
200 (35) |
||
2.6.5 |
Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
1 400 (35) |
||
2.6.6 |
Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
2 000 (35) |
||
2.7 |
T-2- und HT-2-Toxin (30) |
Summe aus T-2- und HT-2-Toxin |
||
2.7.1 |
Unverarbeitetes Getreide (31) und Getreideerzeugnisse |
|
||
2.8 |
Citrinin |
|
||
2.8.1 |
Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde |
100 |
||
2.9 |
Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide |
|
||
2.9.1 |
Mutterkorn-Sklerotien |
|
||
2.9.1.1 |
Unverarbeitetes Getreide (31) außer — Mais, Roggen und Reis |
0,2 g/kg |
||
2.9.1.2 |
Unverarbeiteter Roggen (31) |
0,5 g/kg bis 30.6.2024 0,2 g/kg ab 1.7.2024 |
||
2.9.2 |
Ergotalkaloide (71) |
|
||
2.9.2.1 |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g) |
100 μg/kg 50 μg/kg ab 1.7.2024 |
||
2.9.2.2 |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g) Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
150 μg/kg |
||
2.9.2.3 |
Roggenmahlerzeugnisse Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
500 μg/kg bis 30.6.2024 250 μg/kg ab 1.7.2024 |
||
2.9.2.4 |
Weizengluten |
400 μg/kg |
||
2.9.2.5 |
20 μg/kg |
|||
Abschnitt 3: Metalle
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht) |
|
3.1 |
Blei |
|
3.1.1 |
Rohmilch (21), wärmebehandelte Milch und Werkmilch |
0,020 |
3.1.2 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Kleinkindnahrungen (*8) |
|
0,020 |
||
0,010 |
||
3.1.3 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40), ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte |
0,020 |
3.1.4 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
|
0,020 |
||
0,010 |
||
3.1.5 |
Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke |
|
vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte (19) |
0,020 |
|
Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen (40) |
0,50 |
|
3.1.6 |
Fleisch (ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (21) |
0,10 |
3.1.7 |
Nebenerzeugnisse der Schlachtung (21) |
|
von Rindern und Schafen |
0,20 |
|
von Schweinen |
0,15 |
|
von Geflügel |
0,10 |
|
3.1.8 |
0,30 |
|
3.1.9 |
Kopffüßer (62) |
0,30 |
3.1.10 |
0,50 |
|
3.1.11 |
Muscheln (38) |
1,50 |
3.1.12 |
Getreide und Hülsenfrüchte |
0,20 |
3.1.13 |
Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Schwarzwurzeln, frischer Ingwer und frisches Kurkuma), Zwiebelgemüse, Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi, Hülsengemüse und Stängelgemüse (39) (63) |
0,10 |
3.1.14 |
Blattkohle, Schwarzwurzeln, die Pilze Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling) und Lentinula edodes (Shiitake) sowie Blattgemüse (ausgenommen frische Kräuter) (39) |
0,30 |
3.1.15 |
Wilde Pilze, frisches Kurkuma und frischer Ingwer |
0,80 |
3.1.16 |
Fruchtgemüse |
|
Zuckermais (39) |
0,10 |
|
anderes Fruchtgemüse als Zuckermais (39) |
0,05 |
|
3.1.17 |
Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (39) |
0,10 |
3.1.18 |
Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (39) |
0,20 |
3.1.19 |
Fette und Öle, einschließlich Milchfett |
0,10 |
3.1.20 |
Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare |
|
ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst (27) |
0,05 |
|
von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst (27) |
0,03 |
|
3.1.21 |
Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein (24) |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
0,20 |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 |
0,15 |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,10 |
|
3.1.22 |
Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (26) |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
0,20 |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 |
0,15 |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,10 |
|
3.1.23 |
Likörwein aus Trauben (67) |
|
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,15 |
|
3.1.24 |
Nahrungsergänzungsmittel (49) |
3,0 |
3.1.25 |
Honig |
0,10 |
3.1.26 |
Getrocknete Gewürze (40) |
|
Fruchtgewürze |
0,60 |
|
Wurzel- und Rhizomgewürze |
1,50 |
|
Rindengewürze |
2,0 |
|
Knospengewürze und Blütenstempelgewürze |
1,0 |
|
Samengewürze |
0,90 |
|
3.1.27 |
Salz, ausgenommen folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden |
1,0 |
Folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden |
2,0 |
|
3.2 |
Cadmium |
|
3.2.1 |
|
|
3.2.1.1 |
Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas |
0,020 |
3.2.1.2 |
Beeren und Kleinobst, ausgenommen Himbeeren |
0,030 |
3.2.1.3 |
Himbeeren |
0,040 |
3.2.1.4 |
Früchte, ausgenommen die unter 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3 aufgeführten |
0,050 |
3.2.1.5 |
Schalenfrüchte (68) |
|
3.2.1.5.1 |
Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten |
0,20 |
3.2.1.5.2 |
Pinienkerne |
0,30 |
3.2.2 |
Wurzel- und Knollengemüse (39) |
|
3.2.2.1 |
Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln. |
0,10 |
3.2.2.2 |
Rettiche |
0,020 |
3.2.2.3 |
Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben |
0,050 |
3.2.2.4 |
Rote Rüben |
0,060 |
3.2.2.5 |
Knollensellerie |
0,15 |
3.2.2.6 |
Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel |
0,20 |
3.2.3 |
Zwiebelgemüse (39) |
|
3.2.3.1 |
Zwiebelgemüse, ausgenommen Knoblauch |
0,030 |
3.2.3.2 |
Knoblauch |
0,050 |
3.2.4 |
Fruchtgemüse (39) |
|
3.2.4.1 |
Fruchtgemüse, ausgenommen Auberginen |
0,020 |
3.2.4.2 |
Auberginen/Melanzani |
0,030 |
3.2.5 |
Kohlgemüse (39) |
|
3.2.5.1 |
Kohlgemüse ausgenommen Blattkohle |
0,040 |
3.2.5.2 |
Blattkohle |
0,10 |
3.2.6 |
Blattgemüse und frische Kräuter (39) |
|
3.2.6.1 |
Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.2.6.2 aufgeführten |
0,10 |
3.2.6.2 |
Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter |
0,20 |
3.2.7 |
Hülsengemüse (39) |
0,020 |
3.2.8 |
Stängelgemüse (39) |
|
3.2.8.1 |
Stängelgemüse, ausgenommen das unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 genannte |
0,030 |
3.2.8.2 |
Lauch |
0,040 |
3.2.8.3 |
Stangensellerie |
0,10 |
3.2.9 |
Pilze (39) |
|
3.2.9.1 |
Kulturpilze, ausgenommen die unter 3.2.9.2 aufgeführten |
0,050 |
3.2.9.2 |
Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) und Pleurotus ostreatus (Austernpilz) |
0,15 |
3.2.9.3 |
Wilde Pilze |
0,50 |
3.2.10 |
Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten |
|
3.2.10.1 |
Hülsenfrüchte, ausgenommen Proteine aus Hülsenfrüchten |
0,040 |
3.2.10.2 |
Proteine aus Hülsenfrüchten |
0,10 |
3.2.11 |
Ölsaaten (68) |
|
3.2.11.1 |
Ölsaaten, ausgenommen die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Ölsaaten |
0,10 |
3.2.11.2 |
Rapssamen |
0,15 |
3.2.11.3 |
Erdnüsse und Sojabohnen |
0,20 |
3.2.11.4 |
Senfsamen |
0,30 |
3.2.11.5 |
Leinsamen und Sonnenblumenkerne |
0,50 |
3.2.11.6 |
Mohnsamen |
1,20 |
3.2.12 |
Getreide (69) |
|
3.2.12.1 |
Anderes Getreide als das unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 genannte |
0,10 |
3.2.12.2 |
Roggen und Gerste |
0,050 |
3.2.12.3 |
Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten |
0,15 |
3.2.12.4 |
Triticum durum (Hartweizen) |
0,18 |
3.2.12.5 |
Weizenkeime |
0,20 |
3.2.13 |
Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (59) |
|
3.2.13.1 |
— Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,10 |
3.2.13.2 |
— Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,30 |
3.2.13.3 |
— Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,80 |
3.2.13.4 |
— Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade) |
0,60 |
3.2.14 |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Landtiere (21) |
|
3.2.14.1 |
Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel |
0,050 |
3.2.14.2 |
Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse |
0,20 |
3.2.14.3 |
Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden |
0,50 |
3.2.14.4 |
Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden |
1,0 |
3.2.15 |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwassertieren gewonnene Lebensmittel |
|
3.2.15.1 |
Muskelfleisch von Fischen (36) (37), ausgenommen die unter 3.2.15.2, 3.2.15.3 und 3.2.15.4 aufgeführten Fischarten |
0,050 |
3.2.15.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten (36) (37): Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Arten Thunnus, Katsuwonus pelamis, Euthynnus), „Bichique“ (Sicyopterus lagocephalus) |
0,10 |
3.2.15.3 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten (36) (37): Unechter Bonito (Art Auxis) |
0,15 |
3.2.15.4 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten (36) (37): Sardelle (Engraulis-Arten), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus) |
0,25 |
3.2.15.5 |
Krebstiere (38): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (54). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten |
0,50 |
3.2.15.6 |
Muscheln (38) |
1,0 |
3.2.15.7 |
Kopffüßer (ohne Eingeweide) (38) |
1,0 |
3.2.16 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) sowie Kleinkindnahrung (40) (*8) |
|
3.2.16.1 |
— vermarktet als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird |
0,010 |
3.2.16.2 |
— vermarktet als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt |
0,005 |
3.2.16.3 |
— vermarktet als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird |
0,020 |
3.2.16.4 |
— vermarktet als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird |
0,010 |
3.2.17 |
|
|
3.2.17.1 |
— vermarktet als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird |
0,020 |
3.2.17.2 |
— vermarktet als Flüssigkeiten, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt werden |
0,010 |
3.2.18 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) |
0,040 |
3.2.19 |
Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.2.16 und 3.2.17 aufgeführten Getränke |
|
3.2.19.1 |
Vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte (19) |
0,020 |
3.2.20 |
Nahrungsergänzungsmittel (49) |
|
3.2.20.1 |
Nahrungsergänzungsmittel, ausgenommen die unter 3.2.20.2 aufgeführten |
1,0 |
3.2.20.2 |
Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
3,0 |
3.2.21 |
Salz |
0,50 |
3.3 |
Quecksilber |
|
3.3.1 |
Fischereierzeugnisse (38) und Muskelfleisch von Fischen (36) (37) ausgenommen die unter 3.3.2 und 3.3.3 aufgeführten Fischarten. Der Höchstgehalt für Krebstiere gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs (54). Für Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) gilt er für Muskelfleisch der Extremitäten. |
0,50 |
3.3.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten (36) (37): Achselfleckbrasse (Pagellus acarne) Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) Bonito (Sarda sarda) Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Escolar (Lepidocybium flavobrunneum) Heilbutt (Hippoglossus species) Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira species) Butten (Lepidorhombus species) Ölfisch (Ruvettus pretiosus) Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox species) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Trisopterus species) Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus) Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) Segelfisch (Istiophorus species) Degenfisch (Lepidopus caudatus) Schlangenmakrele (Gempylus serpens) Stör (Acipenser species) Streifenbarbe (Mullus surmuletus) Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis) Haie (alle Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) |
1,0 |
3.3.3 |
Kopffüßler Meeresschnecken Muskelfleisch der folgenden Fischarten (36) (37): Sardellen (Engraulis species) Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus) Kabeljau (Gadus morhua) Atlantischer Hering (Clupea harengus) Haiwelse (Pangasius bocourti) Karpfen (Cyprinidae) Kliesche (Limanda limanda) Makrelen (Scomber species) Flunder (Platichthys flesus) Scholle (Pleuronectes platessa) Sprotte (Sprattus sprattus) Riesenwels (Pangasianodon gigas) Pollack (Pollachius pollachius) Seelachs (Pollachius virens) Lachs- und Forellenarten (Salmo species und Oncorhynchus species, außer Salmo trutta) Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species, Sardina species, Sardinella species und Sardinops species) Seezunge (Solea solea) Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus) Wittling (Merlangius merlangus) |
0,30 |
3.3.4 |
Nahrungsergänzungsmittel (49) |
0,10 |
3.3.5 |
Salz |
0,10 |
3.4 |
Zinn (anorganisch) |
|
3.4.1 |
Lebensmittelkonserven, außer Getränke |
200 |
3.4.2 |
Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte |
100 |
3.4.3 |
Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform (18) (40) |
50 |
3.4.4 |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform ►M20 (18) ◄ (40) |
50 |
3.4.5 |
Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke ►M20 (18) ◄ (40), die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform |
50 |
3.5 |
|
|
3.5.1 |
Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis) |
0,20 |
3.5.2 |
Parboiled-Reis und geschälter Reis |
0,25 |
3.5.3 |
Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen |
0,30 |
3.5.4 |
Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (18) |
0,10 |
Abschnitt 4: 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureester und Glycidylfettsäureester
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (μg/kg) |
|
4.1 |
3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) |
|
4.1.1 |
Hydrolysiertes Pflanzenprotein (41) |
20 |
4.1.2 |
Sojasoße (41) |
20 |
4.2 |
Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol |
|
4.2.1 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.2.2 genannten Lebensmittel und nativer Olivenöle () |
1 000 () |
4.2.2 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (18) |
|
4.2.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) sowie Kleinkindnahrung (40) () (in Pulverform) |
50 () |
4.2.4 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) sowie Kleinkindnahrung (40) () (in flüssiger Form) |
6,0 () |
4.3 |
Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD () |
|
4.3.1 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.3.2 genannten Lebensmittel und nativer Olivenöle (): — Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) () sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten; |
1 250 |
— andere pflanzliche Öle (einschließlich Oliventresterölen ()), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten; |
2 500 |
|
— Mischungen aus Ölen und Fetten der beiden oben genannten Kategorien. |
— () |
|
4.3.2 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (18) |
750 () |
4.3.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) sowie Kleinkindnahrung (40) () (in Pulverform) |
125 () |
4.3.4 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) sowie Kleinkindnahrung (40) () (in flüssiger Form) |
15 () |
Abschnitt 5: Dioxine und PCB (42)
Erzeugnis |
Höchstgehalte |
|||
Summe aus dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (43) |
Summe aus dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (43) |
Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES — 6) (43) |
||
5.1 |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von (21): |
|
|
|
— Rindern und Schafen |
2,5 pg/g Fett (44) |
4,0 pg/g Fett (44) |
40 ng/g Fett (44) |
|
— Geflügel |
1,75 pg/g Fett (44) |
3,0 pg/g Fett (44) |
40 ng/g Fett (44) |
|
— Schweinen |
1,0 pg/g Fett (44) |
1,25 pg/g Fett (44) |
40 ng/g Fett (44) |
|
5.2 |
Aus den unter 5.1 aufgeführten an Land lebenden Tieren — ausgenommen Schafe — gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
0,30 pg/g Frischgewicht |
0,50 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht |
|
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
1,25 pg/g Frischgewicht |
2,00 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht |
5.3 |
Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse (37) (45), mit Ausnahme von: — Wildaal — Wild gefangenem Dornhai — Wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten — Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse — Ölen von Meerestieren Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (54). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
75 ng/g Frischgewicht |
5.4 |
Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen (37) |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
125 ng/g Frischgewicht |
5.4a |
Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse (45) |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
200 ng/g Frischgewicht |
5.5 |
Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse |
3,5 pg/g Frischgewicht |
10,0 pg/g Frischgewicht |
300 ng/g Frischgewicht |
5.6 |
Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7 |
— |
20,0 pg/g Frischgewicht (48) |
200 ng/g Frischgewicht (48) |
5.7 |
Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind) |
1,75 pg/g Fett |
6,0 pg/g Fett |
200 ng/g Fett |
5.8 |
Rohmilch (21) und Milcherzeugnisse (21), einschließlich Butterfett |
2,5 pg/g Fett (44) |
5,5 pg/g Fett (44) |
40 ng/g Fett (44) |
5.9 |
Hühnereier und Eierzeugnisse (21) |
2,5 pg/g Fett (44) |
5,0 pg/g Fett (44) |
40 ng/g Fett (44) |
5.10 |
Fett von: |
|
|
|
— Rindern und Schafen |
2,5 pg/g Fett |
4,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
— Geflügel |
1,75 pg/g Fett |
3,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
— Schweinen |
1,0 pg/g Fett |
1,25 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
5.11 |
Gemischte tierische Fette |
1,5 pg/g Fett |
2,50 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
5.12 |
Pflanzliche Öle und Fette |
0,75 pg/g Fett |
1,25 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
5.13 |
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (19) |
0,1 pg/g Frischgewicht |
0,2 pg/g Frischgewicht |
1,0 ng/g Frischgewicht |
Abschnitt 6: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Erzeugnis |
Höchstgehalt (μg/kg) |
||
6.1 |
Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen |
Benzo(a)pyren |
Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen (55) |
6.1.1 |
Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl) |
2,0 |
10,0 |
6.1.2 |
Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Nummer 6.1.11 genannten Erzeugnisse |
5,0 μg/kg Fett ab dem 1.4.2013 |
35,0 μg/kg Fett vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2015 30,0 μg/kg Fett ab dem 1.4.2015 |
6.1.3 |
Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes Kokosnussöl |
2,0 |
20,0 |
6.1.4 |
Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse |
5,0 bis zum 31.8.2014 2,0 ab dem 1.9.2014 |
30,0 vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2014 12,0 ab dem 1.9.2014 |
6.1.5 |
Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen (37) (46), außer unter 6.1.6 und 6.1.7 aufgeführte Fischereierzeugnisse; geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (54); geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
5,0 bis zum 31.8.2014 2,0 ab dem 1.9.2014 |
30,0 vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2014 12,0 ab dem 1.9.2014 |
6.1.6 |
Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Konservendosen (37) (57) (Sprattus sprattus); geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge in Konservendosen (37) (57) (Clupea harengus membras); Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis); Muscheln (frisch, gekühlt oder gefroren) (38); wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse (56), die an den Endverbraucher verkauft werden |
5,0 |
30,0 |
6.1.7 |
Muscheln (46) (geräuchert) |
6,0 |
35,0 |
6.1.8 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (18) (40) |
1,0 |
1,0 |
6.1.9 |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch ►M20 (18) ◄ (40) |
1,0 |
1,0 |
6.1.10 |
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ►M20 (18) ◄ (40), die eigens für Säuglinge bestimmt sind |
1,0 |
1,0 |
6.1.11 |
Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen |
3,0 |
15,0 |
6.1.12 |
Bananenchips |
2,0 |
20,0 |
6.1.13 |
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen daraus (49) (*6) (*7) Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten (49) |
10,0 |
50,0 |
6.1.14 |
Getrocknete Kräuter |
10,0 |
50,0 |
6.1.15 |
Getrocknete Gewürze, mit Ausnahme von Kardamom und geräucherter Capsicum spp. |
10,0 |
50,0 |
6.1.16 |
Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken mit Ausnahme der in den Nummern 6.1.2 und 6.1.11 genannten Erzeugnisse (*9) |
10,0 |
50,0 |
Abschnitt 7: Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen
Erzeugnis |
Höchstgehalte (mg/kg) |
|
7.1. |
Melamin |
|
7.1.1. |
Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (58) |
2,5 |
7.1.2. |
Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung |
1 |
Abschnitt 8: Pflanzeneigene Toxine
Erzeugnis (66) |
Höchstgehalt (g/kg) |
|
8.1. |
Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure |
|
8.1.1. |
Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl |
20,0 |
8.1.2. |
Leindotteröl, Senföl (66) und Borretschöl |
50,0 |
8.1.3. |
Senf (Würzmittel) |
35,0 |
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (μg/kg) |
||
8.2. |
Tropanalkaloide (70) |
|
|
|
|
Atropin |
Scopolamin |
8.2.1 |
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält (18) (40) |
1,0 |
1,0 |
|
|
Gesamtgehalt an Atropin und Scopolamin |
|
8.2.2 |
Unverarbeitete Millethirse und Sorghumhirse (31) |
5,0 ab 1. September 2022 |
|
8.2.3 |
Unverarbeiteter Mais (31) mit Ausnahme von — unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist (47) und — unverarbeiteter Popcorn-Mais |
15 ab 1. September 2022 |
|
8.2.4 |
Unverarbeiteter Buchweizen (31) |
10 ab 1. September 2022 |
|
8.2.5 |
Popcorn-Mais Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais |
5,0 ab 1. September 2022 |
|
8.2.6 |
Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Mahlerzeugnisse aus Buchweizen |
10 ab 1. September 2022 |
|
8.2.7 |
Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen die unter 8.2.8 genannten Kräutertees |
25 ab 1. September 2022 |
|
8.2.8 |
Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) von Anissamen |
50 ab 1. September 2022 |
|
8.2.9 |
Kräutertees (flüssig) |
0,20 ab 1. September 2022 |
|
8.3 |
Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure |
|
|
8.3.1 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (64) (65) |
20,0 |
Abschnitt 9: Perchlorat
Erzeugnis (16) |
Höchstgehalt (mg/kg) |
|
9. |
Perchlorat |
|
9.1 |
Obst und Gemüse, ausgenommen |
0,05 |
|
— Cucurbitaceae und Grünkohl |
0,10 |
|
— Blattgemüse und frische Kräuter |
0,50 |
9.2 |
Tee (Camellia sinensis), getrocknet Kräuter- und Früchtetees, getrocknet |
0,75 |
9.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung (18) (19) (*8) |
0,01 |
|
0,02 |
|
|
0,01 |
( 1 ) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
( 2 ) ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.
( 3 ) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.
( 4 ) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).
( 5 ) ABl. L 42 vom 13.2.2004, S. 16.
( 6 ) ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 15.
( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).
( 8 ) http://www.efsa.europa.eu/en/datex/datexsubmitdata.htm
►M17 ( *1 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln. ◄
►M25 ( *2 ) Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).
Die Analyse erfolgt durch mikroskopische Untersuchung.
( *3 ) Summe von 12 Mutterkorn-Alkaloiden: Ergocristin/Ergocristinin; Ergotamin/Ergotaminin; Ergocryptin/Ergocryptinin; Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergocornin/Ergocorninin.
( *4 ) Für diese Lebensmittelkategorien wird vor dem 1. Juli 2017 die Festlegung geeigneter und erreichbarer Höchstgehalte geprüft, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten. ◄
►M26 ( *5 ) Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin. Atropin ist das racemische Gemisch aus (-)-Hyoscyamin und (+)-Hyoscyamin, wovon nur das (-)-Hyoscyamin-Enantiomer anticholinerge Wirkung aufweist. Da es allerdings aus analytischen Gründen nicht immer möglich ist, zwischen den Enantiomeren von Hyoscyamin zu unterscheiden, werden die Höchstgehalte für Atropin und Scopolamin festgelegt. ◄
►M24 ( *6 ) Pflanzliche Zubereitungen sind Zubereitungen, die durch verschiedene Verfahren (z. B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z. B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen werden. Diese Definition umfasst zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen die in Nummer 6.1.1 genannten pflanzlichen Öle), Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen.
( *7 ) Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sollten die in Nummer 6.1.1 genannten Höchstgehalte gelten. ◄
▼M33 ( 9 ) Gemäß der Definition in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 10 ) Bei „Kleinkindnahrung“ handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0169&qid=1559628885154&from=DE).
( 11 ) Für Fischöl und Öle anderer mariner Organismen sowie Kleinkindnahrung gelten die Höchstgehalte ab dem 1. Januar 2021.
( 12 ) Die Höchstgehalte gelten ab dem 1. Januar 2021.
( 13 ) Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 berechneten Gehalt nicht überschreiten. Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2 500 μg/kg überschreiten.
( 14 ) Handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 4.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.
(
15
) Der Höchstgehalt ist innerhalb von 2 Jahren ab Geltungsbeginn im Hinblick auf eine Senkung zu überprüfen.
▼B
►M36 ( 16 ) Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter „Getreide“ eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter „Getreideerzeugnisse“ fallen. Der Höchstgehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte. ◄
( 17 ) Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.
►M20 ( 18 ) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35). ◄
( 19 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
( 20 ) ►M5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse. ◄
( 21 ) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22).
( 22 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.
( 23 ) Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.
►M20 ( 24 ) Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). ◄
( 25 ) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.
►M20 ( 26 ) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14). ◄
Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.
( 27 ) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
( 28 ) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.
►M20 ( 29 ) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35). ◄
( 30 ) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den „Getreiden“ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den „Getreideerzeugnissen“ gezählt.
►M36 ( 31 ) Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. ◄
Trocknung und Reinigung, einschließlich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als „erste Verarbeitungsstufe“, sofern das ganze Korn intakt bleibt.
Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen.
Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.
( 32 ) Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.
►M1 ( 33 ) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007. ◄
( 34 ) Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.
( 35 ) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.
( 36 ) Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03027000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.
( 37 ) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
►M22 ( 38 ) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2. Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. ◄
( 39 ) Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.
( 40 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
( 41 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.
( 42 ) Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))KongenerTEF-Wert
Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)
2,3,7,8-TCDD1 1,2,3,7,8-PeCDD1 1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01 OCDD0,0003
Dibenzofurane („PCDF“)
2,3,7,8-TCDF0,1 1,2,3,7,8-PeCDF0,03 2,3,4,7,8-PeCDF0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01 OCDF0,0003
„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB
Non-ortho PCB
PCB 770,0001 PCB 810,0003 PCB 1260,1 PCB 1690,03
Mono-ortho PCB
PCB 1050,00003 PCB 1140,00003 PCB 1180,00003 PCB 1230,00003 PCB 1560,00003 PCB 1570,00003 PCB 1670,00003 PCB 1890,00003
Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlorodibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.
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( 43 ) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
( 44 ) Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:
Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.
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►M2 ( 45 ) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11. ◄
►M22 ( 46 ) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013. ◄
►M1 ( 47 ) Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem — zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe — ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist. ◄
►M2 ( 48 ) Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. ◄
►M3 ( 49 ) Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind. ◄
►M5 ( 50 ) Ölsaaten, die unter die KN-Codes 1201 , 1202 , 1203 , 1204 , 1205 , 1206 , 1207 fallen, und daraus gewonnene Erzeugnisse (KN-Code 1208 ); Melonenkerne fallen unter den KN-Code ex 1207 99 .
( 51 ) Wenn Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich oder fast ausschließlich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Höchstwerte auch für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. ◄
►M4 ( 52 ) Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg gewonnen werden. ◄
►M6 ( 53 ) Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen. ◄
►M20 ( 54 ) Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten. ◄
►M7 ( 55 ) Konzentrationsuntergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte für die vier Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, null sind.
( 56 ) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.
( 57 ) Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamtprodukt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2. ◄
►M11 ( 58 ) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen. ◄
►M16 ( 59 ) Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19). ◄
►M21 ( 60 ) Summe aus As(III) und As(V).
( 61 ) Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995. ◄
►M20 ( 62 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.
( 63 ) Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln. ◄
►M27 ( 64 ) „unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
( 65 ) „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). ◄
►M29 ( 66 ) ►C2 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl. ◄ ◄
( *8 ) Bei Kleinkindnahrung handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0169&qid=1559628885154&from=DE).
( *9 ) „Zubereitung von Getränken“ bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die zum Einrühren in Getränke bestimmt sind.
( 67 ) Gemäß der Definition in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 68 ) Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte oder Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.
( 69 ) Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das als Malz zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern das restliche Malz nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Wird das restliche Malz als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.
( 70 ) Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin.
( 71 ) Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze („lower bound“) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide: Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin. Bei der Untergrenze („lower bound“) der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt.