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Document 32015R1006

Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 161 vom 26.6.2015, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1006/oj

26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/14


VERORDNUNG (EU) 2015/1006 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 12. Oktober 2009 ein Gutachten zu Arsen in Lebensmitteln (3) abgegeben. In seinem Gutachten kam das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass die von dem Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegte vorläufige tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) von 15 μg/kg Körpergewicht nicht mehr angemessen ist, da Daten gezeigt haben, dass anorganisches Arsen neben Hautkrebs auch Lungen- und Blasenkrebs verursacht und dass auch bei Expositionswerten, die unter den vom JECFA geprüften lagen, eine Reihe von Nebenwirkungen gemeldet wurde.

(3)

Das CONTAM-Gremium hat eine Reihe von Werten (zwischen 0,3 und 8 μg/kg Körpergewicht pro Tag) für die untere Konfidenzgrenze der Benchmark-Dosis (BMDL01) für Lungen-, Haut- und Blasenkrebs sowie für Hautverletzungen bestimmt. In dem wissenschaftlichen Gutachten wurde der Schluss gezogen, dass die geschätzte ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen bei europäischen Durchschnittsverbrauchern und Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, innerhalb der etablierten BMDL01-Spanne liegt und dass daher wenig oder gar kein Expositionsspielraum besteht; somit kann die Möglichkeit eines Risikos für manche Verbraucher nicht ausgeschlossen werden.

(4)

In dem wissenschaftlichen Gutachten wird festgestellt, dass Verbraucher in Europa, die große Mengen an Reis verzehren, beispielsweise bestimmte ethnische Gruppen, und Kinder unter drei Jahren der höchsten ernährungsbedingten Exposition gegenüber anorganischem Arsen ausgesetzt sind. Die ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen (einschließlich durch Erzeugnisse auf Reisbasis) bei Kindern unter drei Jahren wird im Allgemeinen auf das Zwei- bis Dreifache der Exposition bei Erwachsenen geschätzt.

(5)

Da anorganisches Arsen in Reis und Erzeugnissen auf Reisbasis zuverlässig bestimmt werden kann, sollten für anorganisches Arsen in Reis und Erzeugnissen auf Reisbasis Höchstgehalte festgelegt werden. Je nach Arsengehalt sollten unterschiedliche Höchstgehalte vorgeschlagen werden.

(6)

Die wissenschaftlichen Informationen zur Notwendigkeit eines spezifischen Höchstgehalts für geschliffenen Parboiled-Reis sind sehr neu. Daher sollten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2018 zusätzliche Daten zum Vorliegen von anorganischem Arsen in dieser Ware erheben, damit bestätigt werden kann, dass für diese Ware ein spezifischer Höchstgehalt benötigt wird, und damit der Höchstwert neu bewertet werden kann.

(7)

Die Daten über das Vorkommen zeigen, dass Reiskuchen, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskekse einen hohen Gehalt an anorganischem Arsen haben können und dass diese Waren erheblich zur ernährungsbedingten Exposition von Säuglingen und Kleinkindern beitragen können. Daher sollte ein spezifischer Höchstgehalt für diese Waren ins Auge gefasst werden.

(8)

Reis ist eine wichtige Zutat in einem breiten Spektrum von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder. Daher sollte für diese Ware ein spezifischer Höchstgehalt bei Verwendung als Zutat in solchen Lebensmitteln festgelegt werden.

(9)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmern sollte Zeit eingeräumt werden, um sich an die mit dieser Verordnung festgelegten neuen Höchstgehalte anzupassen. Daher sollte die Einhaltung der Höchstgehalte für Arsen erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die in Unterabschnitt 3.5 (Arsen (anorganisch)) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte für Arsen gelten ab dem 1. Januar 2016.

Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSA Journal 2009;7(10):1351.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Unterabschnitt 3.4 (Zinn (anorganisch)) wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„3.5

Arsen (anorganisch) (50) (51)

 

3.5.1

Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)

0,20

3.5.2

Parboiled-Reis und geschälter Reis

0,25

3.5.3

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen

0,30

3.5.4

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10“

2.

Folgende Endnoten (50) und (51) werden angefügt:

„(50)

Summe aus As(III) und As(V)

(51)

Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995“


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