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Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors

Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Der Zweck der Richtlinie besteht darin, Websites und mobile Anwendungen im öffentlichen Sektor besser zugänglich zu machen und innerhalb der Europäischen Union (EU) unterschiedliche Standards zu harmonisieren, um für Entwickler von Produkten und Dienstleistungen für einen barrierefreien Web-Zugang Hindernisse abzubauen.
  • So erhalten EU-Bürger, besonders Menschen mit Behinderungen, einen einfacheren Zugang zu öffentlichen Diensten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen insbesondere für Menschen mit Behinderungen „besser zugänglich“ sind, indem sie sie „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestalten. Die Norm zur Barrierefreiheit ist in der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) dargelegt. Die Teile dieser Norm, die für diese Richtlinie relevant sind, werden in Anhang A der Norm aufgeführt.

Öffentliche Stellen müssen regelmäßig eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen. Diese Erklärung enthält Folgendes:

  • eine Erläuterung zu nicht barrierefrei zugänglichen Elementen sowie Informationen zu barrierefrei zugänglichen Alternativen;
  • eine Beschreibung, wie Nutzer Mängel bei der Einhaltung dieser Richtlinie melden oder Informationen anfordern können, die nicht im Umfang dieser Richtlinie enthalten sind;
  • eine Verlinkung zu einem Beschwerdemechanismus, der genutzt werden kann, wenn die Antwort unzureichend ist.

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, einem Durchführungsrechtsakt, der von der Europäischen Kommission angenommen wurde, wird eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt.

Die Mitgliedstaaten müssen

  • die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen auf andere Arten von Websites oder mobilen Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, erleichtern;
  • Schulungsprogramme über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen erleichtern;
  • für die Barrierefreiheitsanforderungen sensibilisieren;
  • mit Unterstützung der Kommission bewährte Verfahren austauschen;
  • die Verfügbarkeit eines wirksamen Durchsetzungsverfahrens gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die über die Mindestanforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit oder speziell für Menschen mit Behinderungen wesentlichen Dienstleistungen anbieten. Außerdem gilt sie nicht für folgende Inhaltselemente:

  • Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für Verwaltungsverfahren der betreffenden öffentlichen Stelle erforderlich;
  • Audio- oder Video-Material, das vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurde;
  • live übertragenes Audio- oder Video-Material;
  • Online-Karten, sofern für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die nicht der Kontrolle der betreffenden öffentlichen Stelle unterliegen;
  • Reproduktionen von Kulturerbestücken oder Manuskripte in bestimmten Fällen;
  • Inhalte von Extranets und Intranets, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen verfügbar sind und vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis sie grundlegend aktualisiert werden;
  • Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die nach dem 23. September 2019 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Archive), sofern ihre Inhalte nicht für Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen ausschließen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

Überwachung

Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung mittels einer Methode überwachen, die die Kommission am 11. Oktober 2018 erlassen hat. Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 festgelegte Methode umfasst:

  • Angaben zur Häufigkeit der Überwachung sowie zur Auswahl der Stichproben von Websites und mobilen Anwendungen;
  • Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten sowie der Inhalte mobiler Anwendungen;
  • eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu bestimmen ist;
  • bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus, der öffentlichen Stellen dabei hilft, die Mängel zu beheben; und
  • Vorkehrungen für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit.

Berichterstattung

Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung und mit Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens und übermitteln diesen der Kommission. Der erste Bericht enthält auch Folgendes:

  • Vorkehrungen für die Beratung mit Interessenträgern (Organisationen für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, Sozialpartner, die Industrie und andere) über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen;
  • Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Barrierefreiheitspolitik;
  • die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse; und
  • Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die Inhalte sämtlicher Berichte werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Anwendung dieser Richtlinie wird bis zum 23. Juni 2022 von der Kommission überprüft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und musste bis spätestens 23. September 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten mussten diese Maßnahmen folgendermaßen anwenden:

  • ab dem 23. September 2019 auf Websites, die nach dem 22. September 2018 veröffentlicht wurden;
  • ab dem 23. September 2020 auf alle sonstigen Websites öffentlicher Stellen;
  • ab dem 23. Juni 2021 auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 53-55)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84-86)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2018/2048 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103-107)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108-116)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.10.2021

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