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Document JOL_2011_283_R_0001_01

2011/708/: Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
Luftverkehrsabkommen
Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

ABl. L 283 vom 29.10.2011, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 16. Juni 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

(2011/708/EU)

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VETRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf der einen Seite, und den Vereinigten Staaten von Amerika auf der anderen Seite, (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“), unterzeichnet von den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft am 25. und am 30. April 2007 (1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 25. und 30. April 2007 (2) („das Protokoll“), das von den Vereinigten Staaten von Amerika, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde, lässt den Beitritt von Drittländern zu dem Luftverkehrsabkommen ausdrücklich zu.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung hat der im Rahmen des Luftverkehrsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag für den Beitritt Islands und Norwegens zu dem Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung ausgearbeitet.

(3)

Der Gemeinsame Ausschuss hat am 16. November 2010 ein Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei („das Beitrittsabkommen“) vorgeschlagen.

(4)

Die Kommission hat ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „das Zusatzabkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen werden von der Union und, soweit das innerstaatliche Recht es zulässt, von ihren Mitgliedstaaten und den anderen beteiligten Parteien ab dem Tag ihrer Unterzeichnung (3) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4.

(2)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3.

(3)  Der Tag der Unterzeichnung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


LUFTVERKEHRSABKOMMEN

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden die „Vereinigten Staaten“)

als erste Partei,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

als zweite Partei,

ISLAND

als dritte Partei und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“)

als vierte Partei —

IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines Wettbewerbs am Markt zwischen Luftfahrtunternehmen mit möglichst wenig an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,

IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen,

IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,

IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,

IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,

UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,

IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens,

IN DER ABSICHT, einen Präzedenzfall von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu schaffen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem von den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommen als Bezugnahmen auf die Europäische Union gelten —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Der Begriff „Partei“ bezeichnet die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen.

Artikel 2

Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung und des Anhangs zu diesem Abkommen

Die Bestimmungen des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens, das von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden „das Protokoll“), die hiermit durch Verweis aufgenommen werden, gelten für alle Parteien dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Abkommen. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung finden Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 3

Außerkrafttreten oder Beendigung der vorläufigen Anwendung

(1)   Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können den anderen drei Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen.

Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu übermitteln. Das Abkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung aller Parteien wieder zurückgenommen.

(2)   Island oder Norwegen können den anderen Parteien auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie von diesem Abkommen zurücktreten oder seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 5 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der ICAO zu übermitteln. Ein derartiger Rücktritt oder Beendigung der vorläufigen Anwendung wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der kündigenden Partei, der Vereinigten Staaten sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wieder zurückgenommen.

(3)   Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten können Island oder Norwegen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen in Bezug auf Island oder Norwegen kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden wollen. Abschriften dieser Mitteilung sind gleichzeitig den beiden anderen Parteien dieses Abkommens und der ICAO zu übermitteln. Die Kündigung oder die Beendigung der vorläufigen Anwendung in Bezug auf Island oder Norwegen wird wirksam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, sie wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der gekündigten Partei wieder zurückgenommen.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, sind an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln.

(5)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Artikels endet im Falle der Kündigung des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gleichzeitig auch dieses Abkommen.

Artikel 4

Registrierung bei der ICAO

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei der ICAO registriert.

Artikel 5

Vorläufige Anwendung

Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Umfang vorläufig anzuwenden. Wird das Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung gemäß Artikel 23 gekündigt oder endet seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 25 des Abkommens, oder endet die vorläufige Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 9 des Protokolls, so endet gleichzeitig auch die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am spätesten der folgenden Termine in Kraft:

1.

Datum des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens,

2.

Datum des Inkrafttretens des Protokolls, und

3.

einen Monat nach dem Datum der letzten Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Parteien, mit dem bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

Für die Zwecke dieses Notenaustausches sind die diplomatischen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind, an die Europäische Union bzw. von ihr zu übermitteln. Die diplomatische Note oder diplomatischen Noten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni 2011 und zu Oslo am einundzwanzigsten Juni 2011, in vierfacher Ausfertigung.

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For the United States of America

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir Ísland

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For Kongeriket Norge

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Репyблика Бългaрия

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Islands und des Königreichs Norwegen haben bestätigt, dass der Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei („das Abkommen“) in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Abkommens oder durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeichnung des Abkommens.

Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Abkommens.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

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Für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten

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Für Island

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Für das Königreich Norwegen

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ANHANG

Besondere Bestimmungen betreffend Island und Norwegen

Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gelten mit nachstehenden Änderungen für alle Parteien dieses Abkommens. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung finden vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten:

1.

Artikel 1 Nummer 9 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„ ‚Hoheitsgebiet‘ im Falle der Vereinigten Staaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter ihrer Souveränität oder Rechtsprechung und im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den in diesem Abkommen sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, mit Ausnahme der Landgebiete und Binnengewässer unter der Souveränität oder Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Union, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gelten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar.“

2.

Die Artikel 23 bis 26 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung werden auf Island und Norwegen nicht angewendet.

3.

Die Artikel 9 und 10 des Protokolls werden auf Island und Norwegen nicht angewendet.

4.

In Anhang 1 Abschnitt 1 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird Folgendes hinzugefügt:

„w.

Island: Luftverkehrsabkommen, unterzeichnet in Washington am 14. Juni 1995, geändert am 1. März 2002 durch Notenwechsel, geändert am 14. August 2006 und am 9. März 2007 durch Notenwechsel.

x.

Königreich Norwegen: Abkommen über Luftverkehrsdienste, in Kraft gesetzt durch Notenwechsel in Washington am 6. Oktober 1945, geändert am 6. August 1954 durch Notenwechsel, geändert am 16. Juni 1995 durch Notenwechsel.“

5.

Anhang 1 Abschnitt 2 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„Ungeachtet des Abschnitts 1 dieses Anhangs gelten für Hoheitsgebiete, die nicht unter die Begriffsbestimmung ‚Hoheitsgebiet‘ nach Artikel 1 dieses Abkommens fallen, weiterhin die Abkommen nach Abschnitt 1 Buchstaben e (Dänemark — Vereinigte Staaten), g (Frankreich — Vereinigte Staaten), v (Vereinigtes Königreich — Vereinigte Staaten) und x (Norwegen — Vereinigte Staaten) entsprechend den jeweiligen Bedingungen.“

6.

Anhang 1 Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

„Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten keine Nurfracht-Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staaten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg, in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Slowakischen Republik sowie in Island und im Königreich Norwegen.“

7.

In Anhang 2 Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird folgender Satz hinzugefügt:

„Für Island und Norwegen schließt dies auch die Artikel 53, 54 und 55 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Verordnungen der Europäischen Union zur Umsetzung der Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, sowie etwaige Änderungen dazu ein, ist aber nicht darauf beschränkt.“

8.

Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird auf Island und Norwegen insoweit angewendet, als die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen wurden, im Einklang mit etwaigen dabei festgelegten Anpassungen. Die Rechte nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a und b des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung können von Island bzw. Norwegen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Island bzw. Norwegen im Hinblick auf die Auferlegung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen, nach den in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommenen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union, einer Aufsicht unterliegt, die mit der Aufsicht nach Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung vergleichbar ist.


ZUSATZABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „die Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

als erste Partei,

ISLAND

als zweite Partei,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN (im Folgenden „Norwegen“)

als dritte Partei —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Europäische Kommission gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt hat,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“) am 2. März 2007 paraphiert wurde, am 25. April 2007 in Brüssel und am 30. April 2007 in Washington, D.C. unterzeichnet wurde und seit dem 30. März 2008 vorläufig angewendet wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass das Luftverkehrsabkommen durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Protokoll“) geändert wurde, das am 25. März 2010 paraphiert und 24. Juni 2010 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Island und Norwegen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum voll in den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt integriert sind, dem Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung durch ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „das Abkommen“) gleichen Datums beigetreten sind, in welches das Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung einbezogen wird,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung Beschlüsse über die Durchführung von Maßnahmen zu fassen sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass es ferner notwendig ist, Verfahrensregelungen für die Beteiligung von Island und Norwegen an dem durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung festzulegen. Diese Verfahrensregelungen sollen die erforderliche Zusammenarbeit, den Informationsfluss und die Konsultation vor den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses gewährleisten und die Anwendung bestimmter Vorschriften des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstützung, sicherstellen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Notifizierung

Sollten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beschließen, das Abkommen gemäß dessen Artikel 3 zu kündigen oder seine vorläufige Anwendung zu beenden oder diesbezügliche Unterrichtungen zurückzuziehen, wird die Kommission dies Island und Norwegen unverzüglich notifizieren, bevor sie die Vereinigten Staaten von Amerika auf diplomatischem Wege entsprechend unterrichtet. Island und/oder Norwegen unterrichten ihrerseits die Kommission unverzüglich und in entsprechender Weise über jeden derartigen Beschluss.

Artikel 2

Aussetzung von Verkehrsrechten

Ein Beschluss, mit dem Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Durchführung zusätzlicher Flüge oder der Eintritt in neue Märkte im Rahmen des Abkommens untersagt und mit dem die Vereinigten Staaten von Amerika entsprechend unterrichtet werden, oder ein Beschluss zur Aufhebung eines solchen Beschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird vom Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags sowie von Island und Norwegen gefasst. Der Präsident des Rates notifiziert diese Beschlüsse anschließend den Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens.

Artikel 3

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, Island und Norwegen werden in dem Gemeinsamen Ausschuss, der durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzt wurde, durch Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens vertreten.

(2)   Der Standpunkt der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten sowie Islands und Norwegens im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten; sind jedoch Bereiche, innerhalb der EU betroffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder von der Kommission, Island und Norwegen vertreten.

(3)   Der von Island und Norwegen im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter die Artikel 14 oder 20 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung fallen, oder in Angelegenheiten, bei denen keine Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erforderlich ist, wird von der Kommission in Abstimmung mit Island und Norwegen festgelegt.

(4)   Bei anderen Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zu Fragen, die in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu vertretende Standpunkt von Island und Norwegen auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zu Fragen, die nicht in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu vertretende Standpunkt von diesen beiden Ländern im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt.

(6)   Die Kommission stellt durch geeignete Maßnahmen die uneingeschränkte Beteiligung Islands und Norwegens an allen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten zu Koordinierungs-, Konsultations- oder Entscheidungsfindungszwecken und den Zugang zu den relevanten Informationen bei der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sicher.

Artikel 4

Schiedsverfahren

(1)   Die Kommission vertritt die Europäische Union, die Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen bei Schiedsverfahren gemäß Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

(2)   Die Kommission trifft bei Bedarf geeignete Maßnahmen, um die Einbeziehung von Island und Norwegen in die Vorbereitung und Koordinierung von Schiedsverfahren zu gewährleisten.

(3)   Beschließt der Rat gemäß Artikel 19 Absatz 7 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die Anwendung von Vorteilen zurückzuhalten, wird dieser Beschluss Island und Norwegen mitgeteilt. Island und/oder Norwegen unterrichten ihrerseits die Kommission in entsprechender Weise über jeden derartigen Beschluss.

(4)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung in Angelegenheiten, die innerhalb der EU in die Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss unterstützt wird, dem vom Rat ernannte Vertreter der Mitgliedstaaten sowie Vertreter Islands und Norwegens angehören.

Artikel 5

Informationsaustausch

(1)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten getroffene Entscheidungen.

(2)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mitteilungen.

(3)   Island und Norwegen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mitteilungen.

Artikel 6

Staatliche Beihilfen und staatliche Unterstützung

(1)   Sind Island oder Norwegen der Auffassung, dass eine von einer staatlichen Stelle im Gebiet der Vereinigten Staaten ins Auge gefasste oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in Artikel 14 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung genannten nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, unterrichten sie die Kommission hierüber. Sollte ein Mitgliedstaat die Kommission über einen ähnlichen Umstand unterrichtet haben, gibt die Kommission ihrerseits diese Informationen an Island und Norwegen weiter.

(2)   Die Kommission, Island und Norwegen können sich an die betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen.

(3)   Die Kommission, Island und Norwegen unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung an sie wenden.

Artikel 7

Außerkrafttreten oder Beendigung der vorläufigen Anwendung

(1)   Jede Partei kann den anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Zusatzabkommen kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden will. Dieses Zusatzabkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT sechs Monate nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung, es sei denn, die Notifizierung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Parteien wieder zurückgenommen.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels endet bei Kündigung des Abkommens oder bei Beendigung seiner vorläufigen Anwendung gleichzeitig auch dieses Zusatzabkommen oder seine vorläufige Anwendung.

Artikel 8

Vorläufige Anwendung

Vorbehaltlich des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 kommen die Parteien überein, dieses Zusatzabkommen, soweit das innerstaatliche Recht es zulässt, vorläufig anzuwenden, und zwar entweder ab dem Datum seiner Unterzeichnung oder ab dem in Artikel 5 des Abkommens genannten Datum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft entweder a) einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Parteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens abgeschlossen sind, oder b) am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011 und zu Oslo am 21. Juni 2011, in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, isländischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei alle Fassungen verbindlich sind.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Fyrir Ísland

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For Kongeriket Norge

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Репyблика Бългaрия

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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