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Document 31998L0100

Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

ABl. L 351 vom 29.12.1998, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/100/oj

31998L0100

Richtlinie 98/100/EG der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0035 - 0036


RICHTLINIE 98/100/EG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/17/EG (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/76/EWG in ihrer geänderten Fassung wurden bestimmte Gebiete Irlands und Italiens hinsichtlich bestimmter Schadorganismen vorläufig bis zum 31. Dezember 1998 als Schutzobjekte anerkannt.

Die von Österreich, Irland und Italien übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorläufige Anerkennung der österreichischen, italienischen und irischen Schutzgebiete hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden sollte, damit die zuständigen amtlichen Stellen Österreichs, Irlands und Italiens die Informationen über die Verbreitung von Erwinia amylovora vervollständigen und ihre Programme zur Tilgung dieses Schaderregers in ihren jeweiligen Ländern fortsetzen und abschließen können und damit Sachverständige der Kommission die Wirksamkeit dieser Programme überwachen und beurteilen können.

Die von Finnland übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorläufige Anerkennung des finnischen Schutzgebiets hinsichtlich Globodera pallida (Stone) Behrens zu einem "ständigen" Status umgewandelt und somit über den 31. Dezember 1998 hinaus verlängert werden sollte. Die Notwendigkeit dieser Anerkennung wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung der Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (5) und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen geprüft werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Richtlinie 92/76/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Unterabsatz 1 wird der Satz: "Im Fall von Buchstabe b) Nummer 2 werden die genannten Gebiete für Irland und die Region Apulia in Italien bis zum 31. Dezember 1998 und für Österreich bis zum 31. Dezember 1998 anerkannt" durch folgenden Satz ersetzt: "Im Fall von Buchstabe b) Nummer 2 werden die genannten Gebiete für Österreich, Irland und die Regionen Apulia, Emilia-Romagna, Lombardia und Veneto in Italien bis zum 31. März 2000 anerkannt."

2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Fall von Buchstabe a) Nummer 5b wird das Gebiet bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

(3) ABl. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

(4) ABl. L 85 vom 20. 3. 1998, S. 28.

(5) ABl. L 323 vom 24. 12. 1969, S. 3.

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