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Document 31998R2826
Commission Regulation (EC) No 2826/98 of 22 December 1998 concerning the stopping of fishing for saithe by vessels flying the flag of Denmark
Verordnung (EG) Nr. 2826/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Verordnung (EG) Nr. 2826/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
ABl. L 351 vom 29.12.1998, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
Verordnung (EG) Nr. 2826/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0016 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 2826/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Einstellung des Köhlerfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2386/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Köhler vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Köhlerfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 14. Dezember 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Köhlerfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Köhlerfang in den Gewässern der ICES-Bereiche IIa (EG-Zone), IIIa; IIIb, c, d (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 14. Dezember 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14. (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1. (4) ABl. L 297 vom 6. 11. 1998, S. 2.