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Document 31998R2822

Verordnung (EG) Nr. 2822/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1999)

ABl. L 351 vom 29.12.1998, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2822/oj

31998R2822

Verordnung (EG) Nr. 2822/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1999)

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2822/98 DES RATES vom 21. Dezember 1998 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Hersteller konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sichergestellt werden kann, sollten diese Aussetzungen nur vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 gelten.

Es obliegt der Gemeinschaft, über die Aussetzung dieser autonomen Zölle zu entscheiden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 werden die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse auf der jeweils angegebenen Höhe ausgesetzt.

(2) Die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unterfallen nur dann den Aussetzungen nach Absatz 1, wenn der Frei-Grenze-Preis, den die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1) feststellen, mindestens genauso hoch ist wie der von der Gemeinschaft festgelegte oder festzulegende Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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