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Document 52016IP0449

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zur Lage in Syrien (2016/2933(RSP))

ABl. C 224 vom 27.6.2018, p. 88-92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/88


P8_TA(2016)0449

Lage in Syrien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 zur Lage in Syrien (2016/2933(RSP))

(2018/C 224/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, einschließlich seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 (1),

unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Da’esh und zur Al-Nusrah-Front sowie die Resolutionen zum Konflikt in der Arabischen Republik Syrien, insbesondere die Resolutionen 2118 (2013), 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2199 (2015), 2254 (2015), 2258 (2015) und 2268 (2016),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar und 20./21. Oktober 2016,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglieds, Christos Stylianides, vom 16. September 2016 zu Syrien, vom 20. September 2016 zu den Luftangriffen auf den von den Vereinten Nationen und dem syrischen Roten Halbmond organisierten Konvoi mit humanitärer Hilfe, vom 24. September 2016 zur Lage in Aleppo, vom 2. Oktober 2016 zu der Initiative für humanitäre Nothilfe für Aleppo und vom 25. Oktober 2016 zur Tatsache, dass die humanitäre Hilfe dringend Aleppo erreichen muss,

unter Hinweis auf die Berichte der durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien und die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. September und 21. Oktober 2016 zur Arabischen Republik Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union, Federica Mogherini, vom 17. November 2016 zu Russland und dem Internationalen Strafgerichtshof,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Konflikt, die extreme Gewalt und die Brutalität in Syrien in den vergangenen sechs Jahren dazu geführt haben, dass mehr als 400 000 Menschen ums Leben kamen und mehr als 13 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass sich die Zahl der Binnenvertriebenen in Syrien 2016 voraussichtlich auf 8,7 Millionen belaufen wird und 4,8 Millionen Menschen aus dem Land geflohen sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kämpfe und Bombenangriffe in Syrien unvermindert fortgesetzt werden und sich die humanitäre Lage weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass Aleppo immer noch das Zentrum des syrischen Konflikts ist, sich die Kämpfe aber auch in Hama, Idlib, dem Nordwesten Syriens und den Außenbezirken von Damaskus und Deir ez-Zor fortsetzen; in der Erwägung, dass über vier Millionen Menschen in belagerten Städten und schwer erreichbaren Gebieten leben, in denen die grundlegende Wasser- und Stromversorgung zerstört wurde; in der Erwägung, dass die Menschen im östlichen Teil Aleppos und in anderen belagerten Städten, wie der von Rebellen besetzten Stadt Zabadani und den von der Regierung kontrollierten Dörfern Kefraya und Foua in der Provinz Idlib, trotz der vom Assad-Regime und von Russland ausgerufenen einseitigen Waffenruhen aus humanitären Gründen unter einem erheblichen Mangel an Grundnahrungsmitteln und Arzneimitteln leiden; in der Erwägung, dass seit Juli 2016 keine humanitäre Hilfe in die belagerten Teile im östlichen Aleppo gelangt ist;

C.

in der Erwägung, dass in Aleppo und in ganz Syrien eine ständige Gesundheitskrise herrscht; in der Erwägung, dass Angaben von UNICEF zufolge mehr als zwei Drittel der in der Region lebenden Syrer keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser haben und fast 6 Millionen Kinder dringend lebensrettende Hilfe brauchen;

D.

in der Erwägung, dass alle Parteien des Konflikts, aber insbesondere das von Russland und dem Iran unterstützte Assad-Regime in starkem Maße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen haben, unter anderem durch den rücksichtslosen Einsatz von Waffen, Brandbomben, Fassbomben und bunkerbrechenden Bomben in zivilen Gebieten sowie von Stoffen, die in dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen als chemische Waffen aufgeführt sind; in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten wurden; in der Erwägung, dass bewusst zivile Gebiete, Schulen, Krankenhäuser, humanitäre Helfer und Flüchtlingslager angegriffen wurden; in der Erwägung, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben dürfen;

E.

in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen eingesetzte unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien und einige Menschenrechtsgruppen Beweise dafür gesammelt haben, dass mindestens 200 000 Personen von der syrischen Regierung unter unmenschlichen Haftbedingungen festgehalten werden; in der Erwägung, dass tausende von der syrischen Regierung inhaftierte Syrer in den letzten Jahren an den Folgen von Folterungen und Krankheiten gestorben sind; in der Erwägung, dass Verschleppungen und schreckliche Misshandlungen von Gefangenen weitverbreitet sind; in der Erwägung, dass die syrischen Behörden versucht haben, die Informationen über ihre Hafteinrichtungen geheim zu halten, und anerkannten internationalen Haftüberwachungsstellen den Zugang dazu verwehrt haben; in der Erwägung, dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) seit 2011 nur einige wenige Haftanstalten besuchen durfte;

F.

in der Erwägung, dass die Welt immer wieder von den Gräueltaten des Da’esh und anderer dschihadistischer Gruppierungen, von brutalen Hinrichtungen und von entsetzlicher sexueller Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und der Versklavung von Frauen und Mädchen erschüttert wurde; in der Erwägung, dass Kinder für Terroranschläge rekrutiert und eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Da’esh immer noch große Teile Syriens und des Irak unter seiner Kontrolle hat; in der Erwägung, dass der Da’esh Völkermord an ethnischen und religiösen Minderheiten begeht, extreme Formen der Folter anwendet und Kulturerbe zerstört; in der Erwägung, dass große Sorge über das Wohlbefinden der Bevölkerungsteile besteht, die derzeit vom Da’esh kontrolliert und möglicherweise als menschliche Schutzschilde bei den Befreiungskampagnen eingesetzt werden;

G.

in der Erwägung, dass Dschabhat Fatah Scham (vormals Al-Nusrah-Front) — syrischer Ableger von Al-Qaida — eine Terrororganisation ist, die einen auf dem Verhandlungswege herbeigeführten politischen Wandel und eine alle Bevölkerungsgruppen einbeziehende demokratische Zukunft für Syrien ablehnt;

H.

in der Erwägung, dass Syrien das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wiederholt aufgefordert hat, den IStGH mit der Lage in Syrien zu befassen; in der Erwägung, dass Russland und China jeglichen Fortschritt im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht in Syrien behindern, indem sie Einspruch gegen alle Resolutionen des Sicherheitsrats einlegen, mit denen der Strafgerichtshof das Mandat erhalten würde, die während des Konflikts in Syrien verübten entsetzlichen Verbrechen zu untersuchen; in der Erwägung, dass Russland am 16. November 2016 beschlossen hat, seine Unterschrift vom Römischen Statut zurückzuziehen; in der Erwägung, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht weitere Gräueltaten nach sich zieht und das Leid der Opfer noch vergrößert;

I.

in der Erwägung, dass alle in den Konflikt verwickelten Länder und Parteien an ihre Zusagen gemäß der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erinnert werden müssen, insbesondere an die Verpflichtung, jegliche Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastrukturen einzustellen, sowie die Verpflichtung, sicherzustellen, dass humanitäre Helfer Zugang zu allen Teilen des Landes haben; in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr gesamtes Instrumentarium, einschließlich der Verhängung von restriktiven Maßnahmen, nutzen muss, um sicherzustellen, dass sich alle Parteien vollständig an diese Resolution halten;

J.

in der Erwägung, dass die EU einen großen Teil der humanitären Hilfe für die Menschen leistet, die vor der beispiellosen Gewalt und Zerstörung in Syrien fliehen; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass sich die internationale Gemeinschaft nicht einig ist, es deutlich schwieriger macht, den Krieg in Syrien auf dem Verhandlungsweg zu beenden;

1.

äußert erneut seine große Sorge angesichts der anhaltenden Kämpfe und Bombenangriffe und der verschlechterten humanitären Lage in Syrien; verurteilt aufs Schärfste sämtliche Angriffe auf Zivilpersonen und die zivile Infrastruktur sowie die Fortsetzung der Belagerungen in Syrien und den Umstand, dass die humanitäre Hilfe die notleidenden Syrer nicht erreicht; fordert alle Parteien auf, einen ständigen ungehinderten Zugang der humanitären Helfer und die Lieferung von dringend benötigten Hilfsgütern zu ermöglichen, insbesondere für belagerte und schwer erreichbare Gebiete; betont, dass es nach humanitärem Völkerrecht verboten ist, Menschen bewusst verhungern zu lassen, und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, den Abtransport von Kranken, Verletzten und Verwundeten aus dem östlichen Teil Aleppos und allen anderen belagerten Gebieten unverzüglich zuzulassen;

2.

verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von Assads Streitkräften mit der Unterstützung Russlands und des Iran verübt werden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch nichtstaatliche bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere den Da’esh, Dschabhat Fatah Scham (Al-Nusrah-Front) und andere dschihadistische Gruppierungen;

3.

fordert die unverzügliche Einstellung der Bombenangriffe und der wahllosen Angriffe auf Zivilpersonen; betont, dass alle Parteien dem Schutz der Zivilbevölkerung — ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer Glaubenszugehörigkeit — höchstmögliche Aufmerksamkeit widmen und alle hierfür geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen; verurteilt aufs Schärfste, dass von bewaffneten Oppositionsgruppen wahllos Raketen in hoher Zahl auf von Zivilpersonen bewohnte Außenbezirke des westlichen Teils Aleppos abgeworfen wurden; betont, dass dabei Berichten zufolge viele Zivilpersonen, darunter auch Kinder, verletzt und getötet wurden; fordert alle Konfliktparteien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu schützen, und dazu unter anderem von gezielten Angriffen auf zivile Einrichtungen wie medizinische Zentren, Schulen und das Wasserversorgungsnetz abzusehen, derartige Einrichtungen unverzüglich zu entmilitarisieren, möglichst keine militärischen Stellungen in dicht besiedelten Gebieten einzurichten und die Evakuierung von Verletzten und allen Zivilpersonen zu erlauben, die belagerte Gebiete verlassen möchten; unterstreicht, dass für den Schutz der syrischen Bevölkerung in erster Linie das syrische Regime verantwortlich ist;

4.

würdigt die Bemühungen der humanitären Helfer, den vom Konflikt betroffenen Menschen die dringend benötigte Hilfe, Lebensmittel, Wasser und Arzneimittel zu bringen, und fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, für den sicheren, ungehinderten Zugang von humanitären Hilfsorganisationen zu der unter dem Krieg leidenden Zivilbevölkerung zu sorgen;

5.

fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, die Vereinten Nationen und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei ihren weiteren Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Einsatz und der Zerstörung chemischer Waffen durch alle Parteien in Syrien uneingeschränkt zu unterstützen; pocht darauf, dass die Verantwortlichen für den Einsatz chemischer Waffen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; unterstützt die Verlängerung des Mandats des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen und der OVCW, damit die Verantwortlichen für den Einsatz chemischer Waffen in Syrien ermittelt werden;

6.

ist besorgt angesichts der rechtswidrigen Inhaftierung, Folterung, Misshandlung, Verschleppung und Tötung von Häftlingen in Gefängnissen des Regimes sowie angesichts der geheimen Hafteinrichtungen, die von aus dem Ausland unterstützten Milizen betrieben werden; fordert die syrischen Behörden, die diese Hafteinrichtungen verwalten, auf, alle Hinrichtungen und die unmenschliche Behandlung von Häftlingen einzustellen;

7.

fordert gemäß der Resolution 2139 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2014 die sofortige Freilassung willkürlich verhafteter Personen und ein Ende des Gebrauchs von Folter und anderer Misshandlungsmethoden sowie der Praxis des Verschwindenlassens; fordert, internationalen Haftüberwachungsstellen — wie dem IKRK — unverzüglich ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen zu gewähren, damit sie die Situation aller Häftlinge in Syrien beurteilen und ihre Familien beraten und unterstützen können;

8.

verurteilt erneut aufs Schärfste die vom Assad-Regime, vom Da’esh, von Dschabhat Fatah Scham (Al-Nusrah-Front) und anderen terroristischen Organisationen verübten Gräueltaten, die als schwere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind; schließt sich dem Appell der Fünfergruppe (USA, Frankreich, Deutschland, Italien und Vereinigtes Königreich) und der VP/HR an alle in Syrien kämpfenden bewaffneten Gruppen an, jede Zusammenarbeit mit Dschabhat Fatah Scham einzustellen; betont, wie wichtig es ist, den Zugang des Da’esh zu Finanzmitteln für die Durchführung seiner Aktivitäten wirksam zu unterbinden, ausländische Kämpfer zu verhaften und den Zustrom von Waffen für dschihadistische Gruppierungen zu stoppen; fordert die syrische Opposition auf, sich eindeutig von derartigen Extremisten und dieser Ideologie zu distanzieren; bekräftigt, dass die Bemühungen darauf ausgerichtet sein sollten, den Da’esh und andere von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestufte Vereinigungen zu besiegen; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass materielle und finanzielle Unterstützung Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erreicht, die von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestuften Vereinigungen nahestehen;

9.

fordert erneut, dass die für Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verantwortlichen Konsequenzen tragen und zur Rechenschaft gezogen werden sollten; betont, dass Personen, die Verbrechen gegen religiöse, ethnische oder andere Gruppen und Minderheiten begehen, ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden sollten; ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Verantwortung gezogen werden; ist der Ansicht, dass das Thema der Verantwortung für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht politisiert werden sollte; weist darauf hin, dass die Verpflichtung, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen zu achten, für alle am Konflikt beteiligten Parteien gilt und dass sich diejenigen, die derartige Verbrechen begehen, dessen bewusst sein müssen, dass sie früher oder später zur Rechenschaft gezogen werden;

10.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Verantwortlichen für Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht vor geeigneten unparteiischen internationalen Strafgerichten oder einzelstaatlichen Gerichten und durch Anwendung des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit zur Rechenschaft gezogen werden; bekräftigt, dass es die Verweisung des Falls Syrien an den IStGH unterstützt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten angesichts der Unfähigkeit des Sicherheitsrats, über dieses Thema zu beraten, jedoch erneut auf, bis zur Befassung des IStGH bei den Bemühungen in der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Vorreiterrolle einzunehmen und die Einrichtung eines syrischen Kriegsverbrechertribunals zu prüfen; betont, wie wichtig die Eigenverantwortung Syriens für den Prozess nach Beilegung des Konflikts ist, damit die Versöhnung gefördert wird;

11.

begrüßt die Arbeit der lokalen und internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft und betont, dass ihre Arbeit von entscheidender Bedeutung ist, was die Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere Verbrechen, darunter auch die Zerstörung von Kulturerbe, angeht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Akteuren weiter umfassende Hilfe zu gewähren;

12.

bedauert den Beschluss des russischen Präsidenten Wladimir Putin, den IStGH zu verlassen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Russische Föderation das Römische Statut nie wirklich ratifiziert hatte und dass aufgrund des Zeitpunkts des Beschlusses die Glaubwürdigkeit des Landes untergraben wird und Schlussfolgerungen hinsichtlich seines Engagements für die internationale Gerichtsbarkeit gezogen werden können;

13.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 zu Syrien und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. Oktober 2016 zu Syrien; unterstützt die Forderung der EU, dass über dem Stadtgebiet von Aleppo keine Militärflüge mehr stattfinden, dass die Kampfhandlungen sofort eingestellt werden — wobei dies durch einen wirksamen und transparenten Mechanismus zu überwachen ist –, dass die Belagerungen aufgehoben werden und dass alle Parteien humanitären Helfern uneingeschränkten, ungehinderten, dauerhaften und landesweiten Zugang gewähren;

14.

begrüßt die Überprüfung der restriktiven Maßnahmen der EU gegen Syrien und gegen alle Personen, die ebenfalls für die Unterdrückung der Zivilbevölkerung im Land verantwortlich sind; betont, dass die EU alle verfügbaren Optionen — einschließlich einer Flugverbotszone über dem Stadtgebiet von Aleppo — prüfen sollte, um Konsequenzen für die abscheulichsten Menschenrechtsverletzungen aller Täter festzulegen, falls die Gräueltaten und die grobe Missachtung des humanitären Völkerrechts anhalten;

15.

fordert von allen Parteien, das Recht ethnischer und religiöser Minderheiten in Syrien — einschließlich Christen — zu achten, weiterhin in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben und ungehindert und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben und ihrer Weltanschauung anzuhängen; unterstützt den interreligiösen Dialog, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und Fundamentalismus entgegenzuwirken;

16.

fordert alle Mitglieder der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien auf, die Verhandlungen über die Schaffung einer stabilen Waffenruhe wiederaufzunehmen und sich stärker um eine dauerhafte politische Lösung für Syrien zu bemühen; betont, dass regionale Akteure und vor allem die Nachbarländer besondere Verantwortung tragen;

17.

fordert die VP/HR erneut auf, ihre Bemühungen um eine gemeinsame Syrienstrategie der EU zu verstärken; begrüßt und unterstützt nachdrücklich die von der VP/HR Federica Mogherini vor kurzem ergriffenen und dem Mandat des Europäischen Rates entsprechenden diplomatischen Initiativen, die darauf abzielen, die am Konflikt beteiligten Parteien wieder an den Verhandlungstisch zu bringen und den politischen Prozess in Genf wieder aufzunehmen; nimmt mit Interesse die regionalen Gespräche zur Kenntnis, die sie mit dem Iran und Saudi-Arabien geführt hat, und ist der Ansicht, dass ihre Tätigkeiten einen Mehrwert bringen und damit ein hilfreicher Beitrag zu den Bemühungen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, geleistet wird; legt allen Konfliktparteien nahe, die politischen Verhandlungen so bald wie möglich wieder aufzunehmen und zu intensivieren, um einen neuerlichen und stabilen Waffenstillstand zu bewirken, der auch Bestimmungen zur Gewährleistung einer Übergangsjustiz nach Beendigung des Konflikts in Syrien enthalten sollte; betont, dass diese Friedensgespräche zu einer Einstellung der Feindseligkeiten und zu einem politischen Übergang unter Führung und Verantwortung Syriens führen sollten; betont die Rolle, die die EU bei dem Wiederaufbau und der Versöhnung nach dem Konflikt spielen kann;

18.

weist erneut darauf hin, dass es die laufende humanitäre Initiative der EU für Aleppo uneingeschränkt unterstützt, und fordert alle Parteien eindringlich auf, die Durchführung der Initiative zu erleichtern;

19.

begrüßt die Prioritäten und Pakte für die Partnerschaft mit Jordanien für den Zeitraum 2016–2018 und für die Partnerschaft mit dem Libanon für den Zeitraum 2016–2020; stellt fest, dass die Pakte den Rahmen für die Umsetzung der auf der Londoner Konferenz vom 4. Februar 2016 zum Thema „Unterstützung Syriens und der Region“ eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen bilden; stellt fest, dass in Verbindung mit der humanitären Hilfe für die Nachbarländer Syriens ein zunehmender Bedarf an Finanzmitteln und eine dauerhafte Finanzierungslücke besteht; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre Zusagen zu erfüllen und den Vereinten Nationen, ihren Sonderorganisationen und anderen humanitären Akteuren die dringend benötigte Unterstützung bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Millionen von vertriebenen Syrern sowohl in Syrien als auch in den Aufnahmeländern und -gemeinschaften zukommen zu lassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0382.


Sus