EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016IP0443

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (D047341/00 — 2016/2978(RSP))

ABl. C 224 vom 27.6.2018, p. 75–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/75


P8_TA(2016)0443

Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (D047341/00 — 2016/2978(RSP))

(2018/C 224/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (D047341/00,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Bentazon (3),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Wirkstoff Bentazon bei einem großen Spektrum an Kulturpflanzen als selektives Nachauflaufherbizid gegen breitblättrige Unkräuter wirkt und häufig in der Landwirtschaft eingesetzt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Gefahr des Eintrags in das Grundwasser bei dem Wirkstoff Bentazon aufgrund seiner inhärenten Eigenschaften hoch ist;

C.

in der Erwägung, dass aus Daten der Umweltagentur des Vereinigten Königreichs hervorgeht, dass der Wirkstoff Bentazon das im Grundwasser des Vereinigten Königreichs am häufigsten nachgewiesene zugelassene Pflanzenschutzmittel ist und sich auch in Oberflächengewässern wiederfindet; in der Erwägung, dass sich die Lage in ganz Europa ähnlich gestaltet;

D.

in der Erwägung, dass mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/549 der Kommission vom 8. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Bentazon bis zum 30. Juni 2017 verlängert wurde, weil sich die Bewertung des Wirkstoffs verzögert hatte;

E.

in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (nachfolgend „Entwurf einer Durchführungsverordnung“) basierend auf einer von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertung vorgesehen ist, die Zulassung von Bentazon bis zum 31. Januar 2032 — also um den längstmöglichen Zeitraum — zu verlängern;

F.

in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und angesichts des derzeitigen Stands der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse einige Bedingungen und Beschränkungen in den Entwurf einer Durchführungsverordnung aufgenommen wurden, darunter insbesondere die Auflage, dass weitere bestätigende Informationen vorgelegt werden;

G.

in der Erwägung, dass nach Prüfung der zu dem Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme eingegangenen Anmerkungen festgestellt wurde, dass von den Antragstellern weitere Informationen angefordert werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass nach Prüfung der zu dem Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme eingegangenen Anmerkungen festgestellt wurde, dass die EFSA in den Bereichen Toxikologie bei Säugetieren, Rückstände, Verbleib und Verhalten in der Umwelt sowie Ökotoxikologie eine Sachverständigenkonsultation durchführen und eine Schlussfolgerung bezüglich der Frage annehmen sollte, ob zu erwarten ist, dass der Wirkstoff Bentazon die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt;

I.

in der Erwägung, dass die Antragsteller bestätigende Informationen zu den derzeit im Rahmenkonzept der OECD vorgesehenen Tests der Stufe 2/3 vorlegen müssen, die die potenzielle endokrine Wirkungsweise in Bezug auf die in einer Studie zur Entwicklungstoxizität bei Ratten beobachteten Auswirkungen auf die Entwicklung betreffen (der häufigere Verlust von Embryonen nach der Implantation, die geringere Anzahl lebender Embryonen und die verzögerte embryonale Entwicklung bei einer fehlenden eindeutigen maternalen Toxizität deuten darauf hin, dass eine Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 zutreffend ist);

J.

in der Erwägung, dass die Bewertung des Risikos für Verbraucher nicht abgeschlossen wurde, weil die vorgeschlagenen Definitionen von Rückständen für die Risikobewertung bei Pflanzen und die Anwendung auf Tiere aufgrund der festgestellten Datenlücken als provisorisch angesehen wurden;

K.

in der Erwägung, dass die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber der Ausgangsverbindung Bentazon und dem Stoffwechselprodukt N-Methylbentazon nicht abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass Informationen zur potenziellen Exposition des Grundwassers bei einer jährlichen Aufwandmenge von mehr als 960 g Wirkstoff pro Hektar fehlen (es wurden Anträge für repräsentative Verwendungszwecke von bis zu 1 440 g Wirkstoff pro Hektar gestellt);

L.

in der Erwägung, dass ein Wirkstoff aufgrund des Beschlusses der Kommission, den Wirkstoff zu genehmigen und gleichzeitig Daten zur Bestätigung seiner Sicherheit anzufordern (sogenanntes Verfahren der bestätigenden Daten), auf den Markt gebracht werden darf, bevor der Kommission alle Daten vorliegen, die erforderlich sind, um diesen Beschluss zu unterstützen;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweise der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) aufgefordert wurde, das Verfahren der bestätigenden Daten nur eingeschränkt und unter strenger Achtung der geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Entscheidung der Bürgerbeauftragten einen Bericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anzahl der Beschlüsse mit bestätigenden Informationen im Vergleich zum aktuellen Vorgehen erheblich zurückgegangen ist;

N.

in der Erwägung, dass die Lösungsvorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Verbesserung des Systems der Kommission für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission nicht umgesetzt werden;

O.

in der Erwägung, dass die Erneuerung der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gelten sollte; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung den möglichen Risiken bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwendenden Vorsorgeprinzips sicherstellen muss, dass sie keine Wirkstoffe genehmigt, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten;

P.

in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Peer-Review vorschlägt, den Wirkstoff Bentazon gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 einzustufen;

Q.

in der Erwägung, dass ein Problem als kritisch eingestuft wird, wenn ausreichend Informationen zur Verfügung stehen, um eine Bewertung der repräsentativen Verwendungszwecke in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission durchzuführen, und wenn aufgrund dieser Bewertung nicht gefolgert werden kann, dass ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, bei mindestens einem der repräsentativen Verwendungszwecke voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben wird;

R.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der EFSA kritische Probleme festgestellt wurden, insbesondere die Tatsache, dass die für beide Antragsteller vorgeschlagenen Spezifikationen des technischen Materials nicht dem Material entsprachen, das für die Tests zur Feststellung der toxikologischen Referenzwerte verwendet wurde, und dass nicht nachgewiesen wurde, dass das in den Studien zur Ökotoxizität verwendete technische Material repräsentativ für die technischen Spezifikationen beider Antragsteller ist;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass die Bewertung der repräsentativen Verwendungszwecke des Wirkstoffs Bentazon nicht ausreicht, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Bentazon enthält, bei mindestens einem der repräsentativen Verwendungszwecke voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben wird;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovationen in Bezug auf alternative nachhaltige und kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Erzeugnisse zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren, um ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt sicherzustellen;

4.

ist der Ansicht, dass die Kommission durch die Anwendung des Verfahrens der bestätigenden Daten für die Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und das Vorsorgeprinzip nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat;

5.

fordert die Kommission auf, alle einschlägigen fehlenden Informationen anzufordern und zu bewerten, bevor sie einen Beschluss über die Genehmigung fasst;

6.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  EFSA Journal 2015; 13(4):4077.


Top