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Document 52016IP0437

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2016/2139(INI))

ABl. C 224 vom 27.6.2018, p. 36–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/36


P8_TA(2016)0437

Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2016/2139(INI))

(2018/C 224/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Ergebnisdokument mit dem Titel: „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, insbesondere das Ziel 17 der darin festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG), durch das die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet werden, die Mittel zur Umsetzung der Agenda zu stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben zu erfüllen (1),

unter Hinweis auf die „Aktionsagenda von Addis Abeba“, das auf der Dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung (Addis Abeba, Äthiopien, 13.–16. Juli 2015) verabschiedete Ergebnisdokument, die sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 69/313 vom 27. Juli 2015 zu Eigen gemacht hat (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über Tendenzen und Fortschritte in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit mit dem Titel „Trends and progress in international development cooperation“, der beim Development Cooperation Forum 2016 (E/2016/65) vorgelegt wurde (3),

unter Hinweis auf die beim zweiten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 2005 verabschiedete Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, den beim dritten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 2008 in Accra (Ghana) verabschiedeten Aktionsplan von Accra (4) und das Ergebnis des vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Republik Korea) im Dezember 2011, bei dem die „Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit“ (Global Partnership for Effective Development Cooperation — GPEDC) ins Leben gerufen wurde (5),

unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 zu den Themen Friedensförderung (Peacebuilding) und Staatsaufbau (State-Building) und den am 30. November 2011 beim vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit ins Leben gerufenen „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten („New Deal for Engagement in Fragile States“),

unter Hinweis auf das Kommuniqué der ersten Hochrangigen Tagung der GPEDC in Mexiko City im April 2014 (6),

unter Hinweis auf die bevorstehende zweite Hochrangige Tagung der GPEDC vom 28. November bis zum 1. Dezember 2016 in Nairobi (7),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht von OECD und UNDP aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Making Development Co-operation More Effective“ (Entwicklungszusammenarbeit wirksamer gestalten) (8),

unter Hinweis auf den Konsens zivilgesellschaftlicher Organisationen von Siem Reap über das internationale Rahmenwerk von 2011 für die Wirksamkeit zivilgesellschaftlicher Entwicklungsarbeit,

gestützt auf Artikel 208 AEUV, in dem die Bekämpfung und Beseitigung der Armut als Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik festgelegt ist und die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger Organisationen gegebenen Zusagen nachzukommen und bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen,

unter Hinweis auf den „Europäischen Konsens“ für die Entwicklung aus dem Jahr 2005 (9) und unter Hinweis auf die Pläne zur Vereinbarung eines neuen Konsenses im Jahr 2017,

unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (10),

unter Hinweis auf die konsolidierte Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (11), die auf den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zu einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 über die internationale Arbeitsteilung und den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2010 über gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz basiert,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 26. März 2015 über die Einführung des internationalen Ergebnisrahmens der EU für Entwicklung und Zusammenarbeit(SWD(2015)0080) und die zugehörigen Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 (12),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. März 2014 zum Gemeinsamen Standpunkt der EU für die erste Hochrangige Tagung der Globalen Partnerschaft für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (13),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zum Thema „Eine neue globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 zur Verstärkung der gemeinsamen Programmplanung (15),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2016 zum Jahresbericht 2016 an den Europäischen Rat über die Entwicklungshilfeziele der EU (16),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 23. Juni 2015 über den EU-Rechenschaftsbericht 2015 zur Entwicklungsfinanzierung mit dem Titel „2015 EU Accountability Report on Financing for Development — Review of progress by the EU and its Member States“ (SWD(2015)0128),

unter Hinweis auf die „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union — Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, vorgestellt im Juni 2016 von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe an Entwicklungsländer (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu Privatsektor und Entwicklung (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (25),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0322/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra weiterhin in vollem Umfang gültig sind und sich bei der Verbesserung der Qualität der Entwicklungshilfe sowie der Unterstützung dafür durch die Öffentlichkeit in Geberländern bewährt haben;

B.

in der Erwägung, dass die hochrangigen politischen Verpflichtungen des Konsenses von Monterrey (2002), der Erklärung von Rom (2003), der Erklärung von Paris (2005), des Aktionsplans von Accra (2008) und des vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Busan (2011) alle dasselbe Ziel verfolgen, das darin besteht, die Qualität der Umsetzung, Verwaltung und Verwendung der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern, um ihre Wirkungen zu optimieren;

C.

in der Erwägung, dass die Grundsätze für die Wirksamkeit der Hilfe in vielen Ländern eindeutig zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen haben, dass aber die Fortschritte bei der Verwirklichung nach wie vor uneinheitlich sind und dass nicht jederzeit alle Grundsätze in allen Ländern von allen Entwicklungsakteuren vollständig angewandt wurden;

D.

in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und für die Verwirklichung der SDG eine entscheidende Rolle spielen kann, indem der Schwerpunkt vom Konzept der „Wirksamkeit der Hilfe“, das mit der traditionellen öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit verbunden ist, hin zum Konzept der „Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ verlagert wird;

E.

in der Erwägung, dass der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (Official Development Assistance — ODA) eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Agenda 2030, insbesondere in einkommensschwachen Ländern und bei der Bekämpfung von extremer Armut und Ungleichheit, zukommt, wenn dabei zielorientierter vorgegangen wird und die Grundsätze einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit beachtet werden, nämlich die demokratische Eigenverantwortung der Länder, die Harmonisierung, die Stärkung der lokalen Kapazitäten, die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht, die Ergebnisorientierung und die Integration; in der Erwägung, dass die Auflagen für die Entwicklungshilfe dem Grundsatz der demokratischen Eigenverantwortung nicht zuwiderlaufen dürfen;

F.

in der Erwägung, dass neben Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit auch andere entwicklungspolitische Instrumente erforderlich sind, um Armut wirksam zu beseitigen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu fördern;

G.

in der Erwägung, dass die Budgethilfe viele Vorteile hat, wie die Verantwortlichkeit des Staates, eine genauere Bewertung der Ergebnisse, eine bessere Abstimmung der Politik, eine bessere Vorhersehbarkeit der Hilfe und eine optimale Nutzung der Mittel, so dass diese unmittelbar der Bevölkerung zugutekommen;

H.

in der Erwägung, dass der Privatsektor neben anderen traditionellen staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungsorganisationen zunehmend zu einem wirklichen Partner bei unseren Entwicklungsstrategien wird, soweit es um die Verwirklichung einer integrativen und nachhaltigen Entwicklung geht;

I.

in der Erwägung, dass es für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe wesentlich ist, dass die Empfängerländer gleichzeitig eine wachstumsfördernde Wirtschaftspolitik verfolgen, indem sie marktwirtschaftliche Mechanismen einführen, privates Kapital mobilisieren, eine Bodenreform durchführen und ihre Märkte schrittweise für den globalen Wettbewerb öffnen;

J.

in der Erwägung, dass durch die Fragmentierung der Hilfe laut einer Studie der Kommission zusätzliche Kosten von jährlich 2 bis 3 Mrd. EUR für die EU entstehen;

K.

in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) ein integratives Forum darstellt, das Regierungen, bilaterale und multilaterale Organisationen, die Zivilgesellschaft, Parlamente, Gewerkschaften und den Privatsektor aus allen Ländern zusammenbringt;

L.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der GPEDC auf dem Verhalten von und den Beziehungen zwischen Entwicklungsakteuren, der wirksamen Umsetzung der entwicklungspolitischen Maßnahmen und Programme sowie der Überwachung des Fortschritts unter Einhaltung der zentralen, im Verlauf des letzten Jahrzehnts aufgestellten Grundsätze liegt, um die Wirksamkeit der Entwicklungsanstrengungen aller Akteure zu verbessern; in der Erwägung, dass ihre Verknüpfung mit der globalen Entwicklungsarchitektur zur Überwachung der Umsetzung der Agenda 2030 geklärt werden sollte;

M.

in der Erwägung, dass Ländern wie China, Brasilien, der Türkei, Russland und Indien eine zunehmend wichtige Rolle als aufstrebende Geberländer sowie für den Transfer von Entwicklungskompetenz und Technologie zukommt, nicht zuletzt dank ihrer eigenen jüngsten und aktuellen Entwicklungserfahrung; in der Erwägung, dass die Kontakte zu traditionelleren Geberländern bei der Förderung globaler öffentlicher Güter und ihre Beteiligung an einer integrativen Entwicklungszusammenarbeit in der GPEDC verbessert werden können;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission eine aktive Rolle im Lenkungsausschuss der GPEDC spielt und dass ein EU-Mitgliedstaat, die Niederlande, einen ihrer Ko-Vorsitze innehat; in der Erwägung, dass Deutschland diese Rolle des Ko-Vorsitzes übernimmt;

O.

in der Erwägung, dass die Eigenverantwortung der Länder bei der Entwicklungszusammenarbeit die Ausrichtung der Geber auf nationale Entwicklungsplanungen und die international vereinbarten SDG sowie die Beteiligung der Empfängerländer im Hinblick auf die Konzipierung und die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung der Entwicklungsplanungen und -programme erforderlich macht;

P.

in der Erwägung, dass sich die Hilfe in zweifacher Hinsicht auszahlt, wenn damit nicht nur Entwicklungsprojekte finanziert werden, sondern wenn sie auch lokal ausgegeben und für vor Ort erzeugte Güter und erbrachte Dienstleistungen eingesetzt wird; in der Erwägung, dass daher die Stärkung der Ländersysteme und der nationalen Systeme der öffentlichen Auftragsvergabe wesentlich zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe im Sinne der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe sowie zur Verbesserung der guten Regierungsführung und demokratischen Rechenschaftspflicht der Partnerländer beiträgt;

Q.

in der Erwägung, dass anbieterorientierte Agenden im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und gebundene Entwicklungshilfe, einschließlich im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, ein Ausdruck verschiedenster politischer Interessen sein können, was in einigen Fällen der Entwicklungspolitik zuwiderläuft und unter Umständen das Risiko birgt, dass die Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit der Entwicklungshilfe und frühere Fortschritte bei der Ausrichtung untergraben werden, was zu Ineffizienz und wachsender Abhängigkeit führt; in der Erwägung, dass lokale Eigenverantwortung wesentlich dazu beiträgt, eine wirksame Entwicklung für die Bürger sicherzustellen;

R.

in der Erwägung, dass bei der Messung der Erfolge von Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit nun Ergebnisrahmen stärker genutzt werden, dass aber die volle Eigenverantwortung der Entwicklungsländer und ihre Nutzung dieser Rahmenwerke nach wie vor eine anhaltende Herausforderung darstellen;

S.

in der Erwägung, dass bei der GPEDC-Monitoring-Runde 2016 festgestellt wurde, dass bei der Verwendung der Ländersysteme weiterhin nur geringe Fortschritte erzielt wurden und dass die Aufhebung der Lieferbindung der Hilfe nicht weiter fortgeschritten ist, sondern noch immer bei dem 2010 erreichten Spitzenwert von 80 % liegt;

T.

in der Erwägung, dass Parlamentarier aus den Partnerländern sowie die lokalen Behörden und die lokale Zivilgesellschaft nach wie vor Unzufriedenheit über den Grad ihrer Beteiligung an und Information über Programmplanung und Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit ausdrücken;

U.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne einer wirksamen Nutzung aller auf die Entwicklung einschließlich der Verringerung der Armut ausgerichteten Mittel und Ressourcen sowohl von den Geber- und Empfängerländern als auch von effizienten und reaktionsfähigen Institutionen, soliden Maßnahmen, der Einbeziehung der Interessenträger und Zivilgesellschaft vor Ort, der Rechtsstaatlichkeit, effizienten und transparenten Follow-up-Mechanismen, einer integrativen demokratischen Staatsführung sowie von Maßnahmen zum Schutz vor Korruption in den Entwicklungsländern und vor illegalen Finanzströmen auf internationaler Ebene abhängt; in der Erwägung, dass der GPEDC eine größere Rolle bei der Erleichterung und Förderung von Fortschritten bei den oben genannten Entwicklungsfaktoren zukommen sollte;

V.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Hilfe aufgrund der wachsenden Zahl von Gebern und Hilfsorganisationen sowie der mangelnden Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Projekte eine anhaltende Herausforderung bleibt;

W.

in der Erwägung, dass die Süd-Süd-Kooperation trotz der Konjunkturabschwächung in den Schwellenländern und fallender Rohstoffpreise weiter zugenommen hat;

X.

in der Erwägung, dass die Entwicklungslandschaft immer heterogener wird, da mehr arme Menschen in Ländern mit mittlerem Einkommen leben als in Ländern mit niedrigem Einkommen; in der Erwägung, dass sich gleichzeitig die Art der Herausforderungen für die Entwicklungshilfe durch das Aufkommen neuer globaler Herausforderungen wie Migration, Ernährungssicherheit, Frieden und Stabilität sowie Klimawandel verändert hat;

1.

fordert alle Entwicklungsakteure auf, aufbauend auf den Zusagen der Übereinkünfte von Paris bis Busan ihre Bemühungen, die Entwicklungszusammenarbeit so wirksam wie möglich zu gestalten, mit Blick auf die ehrgeizigen Ziele der Agenda 2030 und die optimale Nutzung öffentlicher und privater Mittel für die Entwicklung fortzusetzen und zu stärken;

2.

fordert, dass alle entwicklungspolitischen Instrumente zur Beseitigung der Armut und Förderung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Entwicklungsfinanzierung auf der Grundlage konkreter Ergebnisse und ihres Beitrags zur Entwicklungspolitik insgesamt bewertet werden sollte;

3.

betont die wichtige Rolle der ODA bei der Verwirklichung der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, der Beseitigung der Armut, dem Abbau von Ungleichheiten, der Bereitstellung existenzsichernder öffentlicher Dienstleistungen und der Unterstützung einer guten Regierungsführung; hebt hervor, dass die ODA nicht nur flexibler und besser vorhersehbar als andere Ströme ist, die potenziell zur Entwicklung beitragen, sondern auch ein höheres Maß an Rechenschaftspflicht mit sich bringt;

4.

erinnert daran, dass für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit ausreichende Finanzmittel erforderlich sind; stellt fest, dass die meisten ODA-Anbieter ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, bis 2015 0,7 % des BNE der Entwicklungshilfe zuzuweisen, sodass den Entwicklungsländern über 2 Bio. USD nicht bereitgestellt werden, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen;

5.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der langfristigen Zusage, 0,7 % des BNE für Entwicklungshilfe einzusetzen, nachzukommen, ihre Entwicklungshilfe aufzustocken, und zwar auch im Rahmen des EU-Haushalts und des Europäischen Entwicklungsfonds, und einen wirksamen Fahrplan zu verabschieden, um das Ziel, auf das sie sich verpflichtet haben, auf transparente, berechenbare und verantwortliche Weise zu erreichen; warnt davor, die ODA-Kriterien zu verwässern, um Ausgaben zu finanzieren, die über unmittelbar mit der Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern verbundene Ausgaben hinausgehen;

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass Mitte 2015 erst fünf EU-Mitgliedstaaten eine Busan-Umsetzungsplanung veröffentlicht hatten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, vor der zweiten Hochrangigen Tagung der GPEDC (HLM2), die vom 28. November bis zum 1. Dezember 2016 in Nairobi stattfinden wird, ihre Umsetzungsplanung zu veröffentlichen und über ihre Bemühungen zu berichten;

7.

fordert, dass im HLM2-Ergebnisdokument klar auf die Verteilung differenzierter Rollen und Zuständigkeiten der Entwicklungsakteure und Institutionen mit Blick auf die Umsetzung der Agenda und die Anwendung der Grundsätze eingegangen wird, um weitere Fortschritte zu erzielen und die zukünftige Zusammenarbeit zu erleichtern;

8.

weist auf den Vorschlag Mexikos hin, als fünften Grundsatz für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit die Maßgabe aufzunehmen, dass niemand außen vor gelassen wird („Leave No-one Behind“); räumt ein, dass ein stärkerer Fokus auf arme, gefährdete und benachteiligte Gruppen gelegt werden muss und dass der Gleichstellung der Geschlechter sowie Konfliktanfälligkeit und Konfliktsituationen im Rahmen der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gebührend Rechnung getragen werden muss; ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz zwar der allgemeinen Philosophie und der übergeordneten Verpflichtung der Agenda 2030 entsprechen würde, seine Aufnahme jedoch nur im Rahmen einer ernsthaften Debatte über und Auseinandersetzung mit seiner konkreten Umsetzung, insbesondere bezüglich einer durchgängigen Berücksichtigung und entsprechender Indikatoren, erfolgen sollte;

9.

weist darauf hin, dass die GPEDC solide im Kontext der Umsetzung der Agenda 2030 und der Aktionsagenda von Addis Abeba verankert werden muss; vertritt die Auffassung, dass die GPEDC einen Nutzeffekt erbringen kann, wenn ihre Arbeit strategisch gestaffelt und auf die Arbeit und den Zeitplan des Forums für Entwicklungszusammenarbeit, des Forums für Entwicklungsfinanzierung und des hochrangigen politischen Forums des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zugeschnitten ist;

10.

betont, dass die GPEDC eine wichtige Rolle bei den nachweisbasierten Aspekten der Überwachung und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze der Wirksamkeit für die Umsetzung der SDG und bei der Unterstützung ihrer vollständigen Umsetzung durch alle Akteure auf nationaler Ebene spielen sollte; betont, dass die GPEDC eindeutig festgelegte Kooperationskanäle für spezifische Entwicklungsakteure neben den OECD-Geberländern, darunter aufstrebende Geberländer, lokale und regionale Regierungsstellen, zivilgesellschaftliche Organisationen, private Philantropen, Finanzinstitute, Unternehmen des Privatsektors und Gewerkschaften, einrichten muss; ist der Auffassung, dass die Vielfalt der Interessenträger in den Vereinbarungen über die Ausübung des Vorsitzes der GPEDC Berücksichtigung finden sollte;

11.

erinnert daran, dass 1 % Wachstum in Afrika mehr als das Doppelte der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit darstellt;

12.

ist der Auffassung, dass die GPEDC eine führende Rolle bei der Sicherstellung von Fortschritten beim SDG 17 spielen sollte, und zwar in den Bereichen Überwachung und Rechenschaftspflicht, höhere Wirksamkeit der Hilfe, qualitäts- und kapazitätsbezogene Aspekte der Entwicklungsfinanzierung, Schulden- und Steuernachhaltigkeit, Mobilisierung des Privatsektors und seiner Verantwortung für nachhaltige Entwicklung, Transparenz, Politikkohärenz, Partnerschaften mehrerer Interessenvertreter, Süd-Süd-Zusammenarbeit und dreiseitige Zusammenarbeit;

13.

unterstreicht die wichtige Rolle, die der GPEDC in Bezug auf den Indikator 17.16.1 der SDG zukommt, und zwar insbesondere hinsichtlich der Schaffung wirksamerer, integrativerer Partnerschaften mehrerer Interessenvertreter zur Unterstützung und Stärkung der Umsetzung der Agenda 2030, indem die Qualität ihrer Entwicklungsbemühungen gemessen wird; begrüßt die Monitoring-Runde 2016, stellt fest, dass die Zahl der an dieser Maßnahme beteiligten Entwicklungspartner gestiegen ist und sieht der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts erwartungsvoll entgegen;

14.

legt den GPEDC-Parteien nahe, aufbauend auf den Arbeiten des Joint Support Teams die Einrichtung eines stärker unabhängigen und mit angemessenen Mitteln ausgestatteten ständigen Sekretariats für sie in Betracht zu ziehen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten und Partnerländer nachdrücklich auf, nationale Schwerpunkte zu benennen;

15.

verweist darauf, dass gewährleistet sein sollte, dass das Europäische Parlament seine grundlegende Funktion der demokratischen Kontrolle über alle politischen Maßnahmen der EU, einschließlich der Entwicklungspolitik, ausüben kann, und ersucht nachdrücklich darum, regelmäßig und rechtzeitig über die Stellungnahmen der Kommission im GPEDC-Lenkungsausschuss informiert zu werden;

16.

begrüßt die Fortschritte bei der Transparenz der Programmplanung der Entwicklungszusammenarbeit, der Finanzierungsmechanismen, Projekte und Hilfsströme, insbesondere im Zusammenhang mit der internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz der Hilfe (International Aid Transparency Initiative — IATI) und der Einrichtung der Website „EU Aid Explorer“, und empfiehlt der Kommission, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugang aller beteiligten Akteure zu den diesbezüglichen Informationen sicherzustellen; verweist jedoch darauf, dass diesbezüglich noch viel getan werden muss, und fordert von allen Gebern nachdrücklich, dringend erhebliche weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Informationen und Daten besser zugänglich, zeitgerechter und vergleichbarer zu machen; fordert die bislang noch nicht zur IATI beitragenden Mitgliedstaaten auf, dies zu tun; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Daten zu nutzen und auch die Partnerländer dadurch zu unterstützen, dass sie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in dieser Hinsicht fördern;

17.

ist der Auffassung, dass Überwachung, Überprüfung und Wissensaustausch über Entwicklungsfortschritte von ausschlaggebender Bedeutung sind, um die Rechenschaftspflicht und die Wirkungen von Zusammenarbeit, insbesondere auf der Länderebene, zu stärken; fordert die Kommission deshalb mit Nachdruck auf, mindestens alle 24 Monate Berichte über die Bemühungen und Aktionspläne sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten zur umfassenden Umsetzung der Grundsätze von Busan vorzulegen; fordert die EU auf, die Partnerländer bei der Verbesserung ihrer Fähigkeiten im Bereich Verwaltung und Logistik — und insbesondere ihrer statistischen Systeme — weiter zu unterstützen;

18.

begrüßt die Initiativen der OECD, die zum Abbau illegaler Finanzflüsse beitragen können, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um die Transparenz von Steuerregelungen und Finanzflüssen allgemein zu erhöhen; unterstreicht, dass multinationale Unternehmen und Finanzinstitute in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen und große Verantwortung tragen;

19.

ersucht die Kommission sowie die EU-Delegationen und die Stellen der Mitgliedstaaten, die nationalen Parlamente sowie, im Rahmen des Möglichen, lokale und regionale Behörden sowie private Interessenvertreter und die Zivilgesellschaft über die Programmplanung und Finanzierungszusagen im Zusammenhang mit Entwicklungshilfe zu informieren, indem sie länderspezifische Überprüfungen der Entwicklungszusammenarbeit veröffentlichen, die einen Überblick über strategische Dokumente, die Geberkoordinierung, jährliche Aktionspläne, laufende und geplante Programme sowie Ausschreibungen für Projekte und Beschaffungen oder andere verwendete Finanzierungsmechanismen bieten sollten;

20.

empfiehlt den Parlamenten der Empfängerländer, nationale politische Maßnahmen zur Entwicklungshilfe zu verabschieden, um die Rechenschaftspflicht von Gebern und Empfängerregierungen, einschließlich lokaler Behörden, die öffentliche Finanzverwaltung und Aufnahmekapazität zu stärken, Korruption und jede Form der Vergeudung von Hilfen zu beseitigen, für wirksame Steuersysteme zu sorgen sowie die Bedingungen für den Erhalt von Budgethilfe zu verbessern und langfristig die Abhängigkeit von Hilfe zu reduzieren;

21.

hält es für wichtig, den Beitritt aller Mitgliedstaaten zur „Addis Tax Initiative“ zu fördern, um bis 2020 die technische Hilfe zu verdoppeln, die auf eine Stärkung der Kapazitäten der Partnerländer im Bereich der Besteuerung abzielt;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gespräche mit nationalen Parlamenten von Partnerländern aufzunehmen, um die Entwicklung solcher politischer Maßnahmen konstruktiv zu unterstützen und um Vereinbarungen über gegenseitige Rechenschaftspflicht zu ergänzen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die landesinterne Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Budgethilfe durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der nationalen Parlamente und der obersten Rechnungskontrollbehörden zu verbessern

23.

unterstreicht die Bedeutung von Bürgern, lokalen Gemeinschaften, gewählten Vertretern, glaubensgebundenen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, akademischen Kreisen, Gewerkschaften und des Privatsektors für die Entwicklung und betont, dass alle diese Akteure bei der Förderung und Umsetzung der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen einbezogen werden müssen; ist der Auffassung, dass der wirksame Beitrag dieser Akteure ihre partizipative Beteiligung an der Planung und Umsetzung sowie gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz, Überwachung und Bewertung, erfordert, und dass die Geber bei der Zusammenarbeit mit diesen Akteuren als Partner für die Umsetzung und die Bereitstellung der Grundversorgung die Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit verbessern sollten, um die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen wirklich erreichen zu können;

24.

betont, dass Hilfe nur dann tragfähig ist, wenn sich die Empfänger stark engagieren und wenn sie die Leitung innehaben; betont, wie wichtig eine gemeinsame Verantwortung für Entwicklungsergebnisse ist, einschließlich für die Umsetzung der Grundsätze von Istanbul, und erinnert daran, dass die demokratische Eigenverantwortung starke Institutionen erfordert, die die vollständige Beteiligung lokaler Akteure an der Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprogrammen sicherstellen können;

25.

unterstreicht, dass es den zivilgesellschaftlichen Organisationen ermöglicht werden muss, ihre Funktion als unabhängige Entwicklungsakteure auszuüben, wobei ein besonderes Augenmerk auf einem förderlichen Umfeld liegen sollte, das mit vereinbarten völkerrechtlichen Vorschriften übereinstimmt und dazu beiträgt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen einen möglichst großen Beitrag zur Entwicklung leisten; zeigt sich darüber besorgt, dass der Raum für zivilgesellschaftliche Organisationen in vielen Partnerländern immer kleiner wird; fordert die Kommission auf, die Zugänglichkeit zu Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern;

26.

begrüßt die Fortschritte und das Engagement der EU bei der gemeinsamen Programmplanung; stellt fest, dass durch die gemeinsame Programmplanung die Fragmentierung der Hilfe und die Transaktionskosten verringert werden sollten, durch eine bessere Arbeitsteilung die Komplementarität verbessert werden sollte, die inländische und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie die Vorhersehbarkeit der Entwicklungszusammenarbeit gestärkt werden sollten, wodurch eindeutige Vorteile für die EU ebenso wie für die Partnerländer geboten werden; stellt fest, dass die gemeinsame Programmplanung in 59 von 110 Partnerländern, die EU-Entwicklungshilfe empfangen, untersucht wurde; fordert die Mitgliedstaaten und die Partnerländer auf, sich stärker für die gemeinsame Programmplanung zu engagieren, um ihre Vorteile vollständig und in allen möglichen Ländern auszuschöpfen;

27.

verweist auf seine Forderung (26), die Mechanismen und Praktiken zur Sicherstellung einer besseren Ergänzung und wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Organen festzulegen und zu stärken und eindeutige und durchsetzbare Regeln zur Sicherstellung demokratischer Eigenverantwortung der Empfängerländer sowie von Harmonisierung, Ausrichtung auf die Strategien und Systeme der Empfängerländer, Vorhersehbarkeit der Mittel, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht bereitzustellen; ersucht die Kommission darum, Informationen über die fehlende Weiterverfolgung dieser Forderung vorzulegen, und ersucht um Auskunft, welche alternativen Maßnahmen sie diesbezüglich ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt;

28.

erinnert daran, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, die Lieferbindung ihrer Hilfe aufzuheben, und erkennt an, dass in diesem Bereich Fortschritte erzielt wurden; fordert weitere Anstrengungen, um die Aufhebung der Lieferbindung der Hilfe auf globaler Ebene sowie durch alle Geber von Entwicklungshilfe, auch der Schwellenländer, zu beschleunigen; fordert die Hilfegeber auf, als erste Option die Systeme der öffentlichen Auftragsvergabe der Partnerländer zu nutzen;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue Initiativen zur Stärkung von Vorzeigeprojekten der Süd-Süd-Zusammenarbeit und dreiseitigen Zusammenarbeit unter Beteiligung neuer aufstrebender Geberländer und anderer Länder mit mittlerem Einkommen zu entwickeln, die auf die Bewältigung globaler Herausforderungen von beiderseitigem Interesse ausgerichtet sind, ohne das Ziel der Armutsbekämpfung aus den Augen zu verlieren; weist darauf hin, dass das volle Potenzial der dezentralisierten Zusammenarbeit ausgeschöpft werden muss, um die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit unter Beachtung aller Garantien hinsichtlich Transparenz, Wirksamkeit und Kohärenz voranzubringen, und dass die weitere Zersplitterung der Architektur der internationalen Entwicklungshilfe vermieden werden muss;

30.

betont, dass die Entwicklungshilfe eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung von Entwicklung, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, sowie bei der Verbesserung des Zugangs der am stärksten benachteiligten und gefährdeten Gruppen zu hochwertigen öffentlichen Diensten spielen und eine Katalysatorfunktion bei anderen, der Entwicklung zuträglichen, kritischen systembezogenen Faktoren übernehmen kann, wie beispielsweise bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (im Sinne des Partnerschaftsabkommens von Busan), der Bildung, der Stärkung der Gesundheitssysteme, einschließlich des Kampfes gegen armutsbedingte Krankheiten, wenn sie in einem Umfeld legitimer, integrativer Regierungsführung auf der Grundlage von Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte angewandt wird;

31.

unterstreicht die Bedeutung des SDG 16 für die allgemeine Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und warnt, dass Entwicklungshilfe ihren Zweck nicht wirksam erfüllen kann, wenn es keinen Frieden gibt, wenn die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht geachtet werden, wenn es kein unparteiisches, effizientes und unabhängiges Justizsystem gibt, wenn international anerkannte soziale, ökologische und arbeitsrechtliche Standards und Schutzmechanismen für die Integrität der öffentlichen Institutionen und Amtsträger fehlen, und wenn es an integrativer, partizipativer und repräsentativer Entscheidungsfindung auf allen Ebenen sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelt;

32.

erinnert daran, dass Korruption in Empfängerländern unabhängig davon, ob sie direkt mit der Entwicklungshilfe verknüpft ist, eine ernsthafte Beeinträchtigung der demokratischen Legitimität darstellt und der Unterstützung für Entwicklungshilfe durch die Öffentlichkeit in Geberländern schadet; begrüßt daher alle Maßnahmen, die zur Förderung einer soliden Finanzverwaltung und zur endgültigen Beseitigung der Korruption ergriffen wurden, und stellt gleichzeitig fest, dass in vielen Partnerländern per Definition ein gewisser Gefährdungsgrad besteht;

33.

fordert die Mitgliedstaaten und andere Geber nachdrücklich auf, im Zusammenhang fragiler Staaten, friedensaufbauender Maßnahmen und von Konfliktprävention, wo es nicht immer möglich ist, die beabsichtigten Ergebnisse in Form von Daten und in Ergebnisrahmen zu fassen, ihre Anstrengungen zu verstärken und die personellen Mittel aufzustocken, um bessere Konzepte der Wirksamkeit und tief greifende Analysen zu ermöglichen;

34.

ist der festen Überzeugung, dass der private Sektor ein wichtiger Partner für die Verwirklichung der SDG und die Mobilisierung weiterer Ressourcen für die Entwicklung ist; betont, dass sich die privatwirtschaftlichen Akteure angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung für die Entwicklungszusammenarbeit an die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe halten und die Prinzipien der Rechenschaftspflicht von Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Projekte einhalten müssen; erkennt an, dass sich einige privatwirtschaftliche Akteure darum bemühen, Menschenrechtsverpflichtungen, soziale Inklusion und Nachhaltigkeit als Kernelemente in ihre Geschäftsmodelle zu integrieren, und fordert die allgemeine Verfolgung dieses Ansatzes; betont, dass der private Sektor die Grundsätze des Völkerrechts, soziale und ökologische Standards sowie den Globalen Pakt der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Kernarbeitsnormen der IAO und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption einhalten muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die von Steueroasen aus operieren, nicht an ODA-finanzierten Projekten teilnehmen; unterstreicht gleichzeitig, dass die Partnerländer ein wirtschaftsfreundliches Umfeld, einschließlich transparenter Rechts- und Regulierungssysteme, fördern müssen;

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, dem Parlament und der Regierung von Kenia als Gastgeberland der zweiten hochrangigen Tagung der GPEDC, den Ko-Vorsitzenden des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der OECD und der Interparlamentarischen Union zu übermitteln.

(1)  http://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf

(2)  http://www.un.org/depts/german/gv-69/band3/ar69313.pdf

(3)  https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N16/132/05/PDF/N1613205.pdf?OpenElement

(4)  http://www.oecd.org/dac/effectiveness/34428351.pdf

(5)  http://www.oecd.org/dac/effectiveness/49650173.pdf

(6)  http://effectivecooperation.org/2014/03/draft-communique-for-the-first-high-level-meeting-of-the-global-partnership/

(7)  http://effectivecooperation.org/events/2016-high-level-meeting/

(8)  http://effectivecooperation.org/wp-content/uploads/2016/05/4314021e.pdf

(9)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(10)  Schlussfolgerungen des Rates 9558/07, 15.5.2007.

(11)  Ratsdokument 18239/10

(12)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9145-2015-INIT/de/pdf

(13)  http://www.consilium.europa.eu/en/workarea/downloadasset.aspx?id=15603

(14)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9241-2015-INIT/de/pdf

(15)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8831-2016-INIT/de/pdf

(16)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8822-2016-INIT/de/pdf

(17)  Ratsdokument 10715/16

(18)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 100.

(19)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 38.

(20)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 80.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0558.

(22)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 2.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0137.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.

(25)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.

(26)  Angenommene Texte vom 11. Dezember 2013, P7_TA(2013)0558.


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