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Document 51998AP0435

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (KOM(97)0367 C4-0449/97 97/0193(SYN) )(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 486 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0435

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (KOM(97)0367 C4-0449/97 97/0193(SYN) )(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0486


A4-0435/98

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (KOM(97)0367 - C4-0449/97 - 97/0193(SYN))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Schaffung gemeinschaftsweit geltender Vorschriften für den Gefahrguttransport auf EU-Binnenwasserstrassen durch das Heranziehen der bisherigen ADN-Empfehlung als Harmonisierungsgrundlage ist keine zufriedenstellende Lösung und stellt zudem die bestehende Rechtsvereinheitlichung in Frage. Ein kohärentes und in der Praxis handhabbares EU-Regelwerk für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstrassen kann nur auf der Grundlage eines neuen ADN-Übereinkommens mit formellem Rechtsstatus erfolgen, welches seine Sicherheitsstandards in den technischen Anhängen weitestgehend denen der bestehenden ADNR-Verordnungangeglichen hat.

(Änderung 2)

Erwägung 12

>ursprünglicher Text>

Die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen nach oder aus einem Drittland ist gestattet, sofern sie gemäß den Anforderungen des ADN erfolgt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen nach oder aus einem Drittland ist gestattet, sofern sie

während der Übergangsphase bis zum formellen Inkrafttreten des neuen ADN-Übereinkommens gemäß den Anforderungen der ADNR erfolgt.

(Änderung 3)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

Die schnelle Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, insbesondere durch die Annahme neuer Bestimmungen des ADN, muß möglich sein. Zu diesem Zweck sollte der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzte Ausschuß tätig werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die schnelle Anpassung

des Anhangs dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere durch die Annahme neuer Bestimmungen der ADNR, muß während der Übergangsphase möglich sein. Zu diesem Zweck sollte in der Folge der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzte Ausschuß tätig werden. Für die Annahme der neuen Bestimmungen des künftigen ADN-Übereinkommens muß eine neue Richtlinie erlassen werden.

(Änderung 4)

Artikel 2 erster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* bezeichnet "ADN" die technischen Anhänge der Empfehlung hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen, die in Genf verabschiedet wurden und die dieser Richtlinie in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung angehängt sind;

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 5)

Artikel 2 zweiter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* ist "ADNR" die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

ist "ADNR-Übereinkommen" die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der durch das künftige internationale Übereinkommen revidierten Fassung;

(Änderung 6)

Artikel 5 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Ist ein Mitgliedstaat anläßlich eines Unfalls oder Vorfalls der Auffassung, daß die an wendbaren Sicherheitsvorschriften zur Begrenzung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren nicht ausreichen, und besteht die dringende Notwendigkeit, tätig zu werden, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die von ihm ins Auge gefassten Maßnahmen in der Planungsstufe mit. Gemäß dem Verfahren des Artikels 9 entscheidet die Kommission, ob sie die Umsetzung der fraglichen Maßnahmen zulässt, und bestimmt deren Dauer. Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie gemäß dem Verfahren des Artikel 9 ändern.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Ist ein Mitgliedstaat anläßlich eines Unfalls oder Vorfalls der Auffassung, daß die an wendbaren Sicherheitsvorschriften zur Begrenzung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren nicht ausreichen, und besteht die dringende Notwendigkeit, tätig zu werden,

ergreift der betreffende Mitgliedstaat sofort alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission unverzueglich darüber; in allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die von ihm ins Auge gefassten Maßnahmen in der Planungsstufe mit. Gemäß dem Verfahren des Artikels 9 entscheidet die Kommission, ob sie die Umsetzung der fraglichen Maßnahmen zulässt, und bestimmt deren Dauer. Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie gemäß dem Verfahren des Artikel 9 ändern.

(Änderung 7)

Artikel 8

>ursprünglicher Text>

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in den von dieser Richtlinie betroffenen Gebieten erforderlich sind, insbesondere um Änderungen der entsprechenden Vorschriften des ADN Rechnung zu tragen,werden gemäß dem Verfahren des Artikels 9 vorgenommen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Nach Einstellung der Änderungen im Rahmen der ADNR werden während der Übergangsphase bis zum formellen Inkrafttreten des neuen ADN-Übereinkommens die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in den von dieser Richtlinie betroffenen Gebieten erforderlich sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 9 vorgenommen. Die neuen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen des künftigen ADN-Übereinkommens werden im Rahmen einer neuen Richtlinie erlassen.

(Änderung 8)

Anhänge

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die derzeitigen Anhänge sind durch ADNR-Anhänge ersetzen.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (KOM(97)0367 - C4-0449/97 - 97/0193(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(97)0367 - 97/0193(SYN) ((ABl. C 267 vom 3.9.1997, S. 96.)),

* vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 75 Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0449/97),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0435/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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