EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998AP0456

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) (KOM(98)0305 C4-0438/98 98/0182(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

ABl. C 98 vom 9.4.1999, p. 105 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0456

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) (KOM(98)0305 C4-0438/98 98/0182(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 09/04/1999 S. 0105


A4-0456/98

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) (KOM(98)0305 - C4-0438/98 - 98/0182(CNS))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 8a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Politik der Gemeinschaft zur Förderung der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden.

(Änderung 2)

Artikel 2 Absätze 1 und 2

>ursprünglicher Text>

(1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel (nachstehend "Betrag¨) auf 350 Millionen ECU - einschließlich höchstens 7,70 % für Verwaltungsausgaben der Kommission.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel (nachstehend "Betrag¨) auf

363 Millionen ECU - einschließlich höchstens 7,70 % für Verwaltungsausgaben der Kommission.

>ursprünglicher Text>

(2) Von diesem Betrag sind

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Von diesem Betrag sind

>ursprünglicher Text>

* 73,8 Millionen ECU für den Zeitraum 1998-1999 und

>Text nach EP-Abstimmung>

*

78 Millionen ECU für den Zeitraum 1998-1999 und

>ursprünglicher Text>

* 276,2 Millionen ECU für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

285 Millionen ECU für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen.

>ursprünglicher Text>

Der letztgenannte Betrag wird bei Bedarf gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 des Fünften Rahmenprogramms angepasst.

>Text nach EP-Abstimmung>

Der letztgenannte Betrag wird bei Bedarf gemäß den Bedingungen von

Artikel 2 des Fünften Rahmenprogramms angepasst.

(Änderung 3)

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission veröffentlicht das Arbeitsprogramm und jede Aktualisierung in gedruckter und in elektronischer Form (Internet).

(Änderung 4)

Artikel 5 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Alle Ausschreibungen im Bereich FTE berücksichtigen die politischen Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Changengleichheit.

(Änderung 5)

Artikel 7 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Der Programmausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Entwürfen der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Der Programmausschuß gibt

- gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu den Entwürfen der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

>ursprünglicher Text>

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtig hat.

>ursprünglicher Text>

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorbehaltlich eines hinreichend begründeten und rechtzeitig bekanntgegebenen anderslautenden Beschlusses finden die Sitzungen des Ausschusses öffentlich statt. Der Ausschuß gibt die Tagesordnungen zwei Wochen vor der Sitzung bekannt (auch im Internet). Die Sitzungsprotokolle werden veröffentlicht (auch im Internet). Der Ausschuß legt ein öffentliches Register für Erklärungen über die Interessen der Mitglieder an.

>ursprünglicher Text>

Hat der Rat binnen sechs Wochen nach Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Bestimmungen werden in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zu einem neuen Rechtsakt angenommen, der die Grundsätze für die Ausschüsse der Europäischen Union unter dem Vorsitz der Kommission sowie die Durchführungsbefugnisse der Kommission festlegt.

(Änderung 6)

Artikel 7 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Die Kommission unterrichtet den Programmausschuß regelmässig über die Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf die Ergebnisse der Bewertung und der Auswahl der indirekten FTE-Aktionen ein.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenprogramms unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament sowie den Programmausschuß regelmässig über die Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf die Ergebnisse der Bewertung und der Auswahl der indirekten FTE-Aktionen - einschließlich der KMU-Beteiligung - sowie auf die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ein.

(Änderung 7)

Artikel 7a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 7a

Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäschen Gemeinschaften wird gemäß der einschlägigen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(1) gewährleistet.

________________

(1) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S.1.

(Änderung 8)

Anhang I Einleitung Abschnitt "Strategische Ziele des Programms" Absatz 2

>ursprünglicher Text>

Dieses Ziel wird durch die Entwicklung einer schlüssigen Innovationspolitik verfolgt, die zur Durchführung des "Ersten Aktionsplans für Innovation" beiträgt und den KMU und ihrer Teilnahme am Fünften Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung besondere Beachtung schenkt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Dieses Ziel wird durch die Entwicklung einer schlüssigen Innovationspolitik verfolgt, die zur Durchführung des "Ersten Aktionsplans für Innovation" beiträgt und den KMU besondere Beachtung schenkt und

ihre Teilnahme am Fünften Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fördert und erleichtert.

(Änderung 9)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Innovationsförderung"

Ziffer ii Abschnitt "Maßnahmen" nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Förderung neuer Konzepte, wie z.B. der fortgeschrittenen Vermittlungsdienste, z.B. auf dem Internet, unter Beteiligung aller Akteure an der technologischen Innovation (Diensteanbieter, Nutzer sowie Investoren);

(Änderung 10)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Innovationsförderung"

Ziffer iii Abschnitt "Maßnahmen" nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Ausbau spezifischer Managementtrainingsprogramme für Führungskräfte mit besonderem Schwerpunkt auf Innovationsprozesse und die Verbreitung von Innovationen (insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung, die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen sowie den Rechtsschutz und Technologietransfer).

(Änderung 11)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Intensivere Einbeziehung von KMU" Ziffer ii Abschnitt "Maßnahmen" zweiter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Unterstützung der KMU ergänzend zur direkten Unterstützung durch die lokalen Netze und die thematischen Programme;

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Unterstützung der KMU ergänzend zur direkten Unterstützung durch die lokalen Netze und die thematischen Programme mit dem Schwerpunkt auf Unternehmensführung;

(Änderung 12)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Intensivere Einbeziehung von KMU" Ziffer iii Abschnitt "Ziel"

>ursprünglicher Text>

Ziel ist, den KMU dabei zu helfen, ihren Bedarf zu ermitteln, technologische Tendenzen zu erkennen und sie insbesondere auf gemeinschaftliche Instrumente hinzuweisen, die ihnen dabei helfen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ziel ist, den KMU dabei zu helfen, ihren Bedarf zu ermitteln, technologische

und wirtschaftliche Tendenzen zu erkennen und sie insbesondere auf gemeinschaftliche Instrumente hinzuweisen, die ihnen dabei helfen.

(Änderung 13)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Intensivere Einbeziehung von KMU"

Ziffer iii Abschnitt "Maßnahmen" Überschrift

>ursprünglicher Text>

Maßnahmen (in Verbindung mit dem Institut für Technologische Zukunftsforschung (IPTS - Institute of Prospective Technological Studies))

>Text nach EP-Abstimmung>

Maßnahmen

(Änderung 14)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Intensivere Einbeziehung von KMU" Ziffer iii Abschnitt "Maßnahmen" zweiter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Verfügbarmachen dieser Informationen für die KMU unter Zuhilfenahme vorhandener Informationsnetze und -dienste.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Verfügbarmachen dieser Informationen für die KMU unter Zuhilfenahme vorhandener Informationsnetze und -dienste sowie neuer elektronischer Dienstleistungen auf dem Internet.

(Änderung 15)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Gemeinsame Maßnahmen im Bereich Innovation/KMU" Ziffer i Abschnitt "Maßnahmen" dritter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen gemeinschaftlicher Forschungsmaßnahmen, z.B. durch Veranstaltung von "Technologiebörsen";

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen gemeinschaftlicher Forschungsmaßnahmen, z.B. durch Veranstaltung von "Technologiebörsen" und maßgeschneiderte Managementprogramme;

(Änderung 16)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Gemeinsame Maßnahmen im Bereich Innovation/KMU" Ziffer ii Abschnitt "Ziele"

>ursprünglicher Text>

Die Ziele sind: Zusammenführung sämtlicher Daten über die Forschungs- und Innovationstätigkeit, die Modalitäten ihrer Durchführung und ihre Ergebnisse in einem gemeinsamen Informationsdienst zur Förderung ihrer Verbreitung; Information der breiten Öffentlichkeit über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Innovationspolitik und Anregung der Debatte über die Rolle dieser Politik und ihren Nutzen für den Bürger.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Ziele sind: Zusammenführung sämtlicher Daten über die Forschungs- und Innovationstätigkeit, die Modalitäten ihrer Durchführung und ihre Ergebnisse in einem gemeinsamen Informationsdienst zur Förderung ihrer Verbreitung; Information der

Sozialpartner und der breiten Öffentlichkeit über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Innovationspolitik und Anregung der Debatte über die Rolle dieser Politik und ihren Nutzen für den Bürger.

(Änderung 17)

Anhang I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Gemeinsame Maßnahmen im Bereich Innovation/KMU" Ziffer iv Abschnitt "Maßnahmen" dritter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Austausch von Erfahrungen mit den Beteiligten in den Mitgliedstaaten und Einrichtung transnationaler Netze aus öffentlichen und privaten Finanzunternehmen für konkrete Vorhaben sowie Durchführung von Pilotaktionen zur Erprobung neuer Konzepte (z.B. Technologiebewertung, Mobilisierung lokalen Kapitals, Benchmarking);

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Austausch von Erfahrungen mit den Beteiligten in den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) und anderen Finanzeinrichtungen und Einrichtung transnationaler Netze aus öffentlichen und privaten Finanzunternehmen für konkrete Vorhaben sowie Durchführung von Pilotaktionen zur Erprobung und Entwicklung neuer Konzepte (z.B. Technologiebewertung, Technologieeinstufung, High-Tech-Vermittlungsdienste auf dem Internet, Mobilisierung lokalen Kapitals, Benchmarking);

(Änderung 19)

Anlage I Teil "Spezifische Maßnahmen ..." Kapitel "Gemeinsame Maßnahmen im Bereich

Innovation/KMU" Ziffer iv Abschnitt "Maßnahmen" nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Ausbildung von Führungskräften in der Finanzierung und Verbreitung von Innovation, im Risikomanagement und in der Verwaltung von Risikokapital;

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" (1998-2002) (KOM(98)0305 - C4-0438/98 - 98/0182(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0305 - 98/0182(CNS) ((ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 75.)),

* vom Rat gemäß Artikel 130 i Absatz 4 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0438/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für die Rechte der Frau (A4-0456/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Top