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Document 52011AP0135

Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grönland ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union (KOM(2010)0176 – C7-0136/2010 – 2010/0097(COD))
P7_TC1-COD(2010)0097 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. April 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union [Abänd. 1] Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 178–183 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/178


Mittwoch, 6. April 2011
Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grönland ***I

P7_TA(2011)0135

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union (KOM(2010)0176 – C7-0136/2010 – 2010/0097(COD))

2012/C 296 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0176),

gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0136/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0057/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Mittwoch, 6. April 2011
P7_TC1-COD(2010)0097

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. April 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union [Abänd. 1]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 , [Abänd. 2]

gestützt auf den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, [Abänd. 3]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Geseztgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), [Abänd. 2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grönland ist in der Liste der überseeischen Länder und Gebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt. Gemäß Artikel 198 AEUV ist das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der überseeischen Länder und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(2)

Dänemark und Grönland haben beantragt, den Handel zwischen der Union und Grönland mit Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und daraus gewonnenen Nebenprodukten mit Ursprung in Grönland gemäß den Bestimmungen von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (3) nach den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu erlauben.

(3)

Bei diesem Handel sollten neben den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse auch die Vorschriften der Union für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die in den Rechtsakten der Union verankert sind, beachtet werden.

(4)

Daher sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, dass Sendungen von Erzeugnissen aus Grönland in die Europäische Union den geltenden Unionsvorschriften für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse entsprechen. Einschlägige Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4) registriert und in eine Liste aufgenommen werden.

(5)

Die zuständige Behörde Grönlands hat der Kommission offizielle Zusicherungen in Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der Unionsvorschriften und der Tiergesundheitsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse gegeben. Diese Zusicherungen erstrecken sich insbesondere auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) und der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (7) und umfassen eine Verpflichtung, für die weitere Einhaltung der Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu sorgen.

(6)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (8) schreibt die Erstellung nationaler Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur vor. Dementsprechend sollten diese Bestimmungen auch für Grönland gelten.

(7)

Um die Einfuhr von Erzeugnissen aus Grönland in die Europäische Union gemäß den in den Rechtsakten der Union verankerten Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen, sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, die einschlägigen Bestimmungen in Grönland vor dem Datum des Erlasses dieser Verordnung [Abänd. 1] umzusetzen und anzuwenden. Dänemark und Grönland sollten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern nach Grönland unter Einhaltung der Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit erfolgt. Veterinärkontrollen an den grönländischen Grenzkontrollstellen sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (9) durchgeführt werden. Die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen werden in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt. Um diese Aufgabe zu erleichtern, ist es angemessen, den zuständigen Behörden die einschlägigen Verweise auf die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (10), zur Verfügung zu stellen.

(8)

Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (11) sieht die Einführung eines informatisierten Systems zum Verbund der Veterinärbehörden vor, damit insbesondere der rasche Informationsaustausch im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierschutz zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird (TRACES). Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (12) wenden die Mitgliedstaaten das TRACES-System ab dem 1. April 2004 an. TRACES ist von großer Bedeutung für die wirksame Überwachung des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen und sollte daher für die Übermittlung von Daten über die Verbringung von und den Handel mit diesen Erzeugnissen in Grönland verwendet werden.

(9)

Ausbrüche von Tierseuchen, die in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (13) aufgeführt sind, sind der Kommission über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) im Einklang mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (14) zu melden. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (15) wurde ein Schnellwarnsystem für von Lebens- oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit (RASFF) eingeführt. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten.

(11)

Bevor Grönland Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen durchführen kann, sollte eine EU-Inspektion in Grönland erfolgen, um zu prüfen, ob die grönländischen Grenzkontrollstellen die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (16) und der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (17) erfüllen.

(12)

Nach dem positiven Ergebnis besagter Inspektion sollten die grönländischen Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (18) aufgelistet werden. Um die wirksame Kontrolle der nach Grönland und danach in die Europäischen Union eingeführten Fischereierzeugnisse zu gewährleisten, sollte diese Verordnung [Abänd. 1] ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die grönländischen Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG aufgelistet sind.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (19), erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG [Abänd. 1] ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung [Abänd. 1] gilt für Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und daraus gewonnene Nebenprodukte (im Folgenden „Erzeugnisse“), die aus Grönland stammen oder nach Grönland verbracht wurden und danach in die Europäische Union eingeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung [Abänd. 1] bezeichnet der Ausdruck

a)

„Muscheln“ Weichtiere im Sinne von Anhang I Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„Nebenprodukte“ tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die aus Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken gewonnen werden;

d)

„Erzeugnisse mit Ursprung in Grönland“ Erzeugnisse im Sinne von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für den Handel mit Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten zwischen der Europäischen Union und Grönland

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der Erzeugnisse aus Grönland in die Europäische Union gemäß den Rechtsakten der Union über den Handel innerhalb der Union.

(2)   Die Einfuhr der Erzeugnisse in die Union unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

wirksame Umsetzung und Durchführung in Grönland der die Erzeugnisse betreffenden Vorschriften der Rechtsakte der Union für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;

b)

Erstellung und Führung einer Liste der registrierten Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer durch die zuständige Behörde Dänemarks und Grönlands gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

c)

Übereinstimmung der Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Union verbracht werden, mit den anwendbaren Vorschriften der Rechtsakte der Union über Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;

d)

ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften in den Rechtsakten der Union über Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse auf die Einfuhr der Erzeugnisse nach Grönland.

Artikel 4

Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur

Dänemark und Grönland legen der Kommission Überwachungspläne, die der Ermittlung von Rückständen und Stoffen bei Tieren in Aquakultur in Grönland dienen, gemäß der Richtlinie 96/23/EG zur Genehmigung vor.

Artikel 5

Kontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen

(1)   Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.

Zur Erleichterung dieser Veterinärkontrollen stellt die Kommission den zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands für die Erzeugnisse Verweise auf die in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Verfügung.

(2)   Vorschläge für Grenzkontrollstellen in Grönland werden der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG zur Genehmigung vorgelegt.

Das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen wird in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde.

Artikel 6

Informationssystem

(1)   Daten über die Verbringung von und den Handel mit den Erzeugnissen in Grönland werden in dänischer Sprache über TRACES gemäß der Entscheidung 2004/292/EG übermittelt.

(2)   Die Meldung von Wassertierkrankheiten bei den betreffenden Erzeugnissen in Grönland erfolgt über ADNS gemäß der Richtlinie 82/894/EWG und der Entscheidung 2005/176/EG.

(3)   Die Meldung von unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit, die von den Erzeugnissen in Grönland ausgehen, erfolgt über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte RASFF.

Artikel 7

Identitätskennzeichen

Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Europäische Union verbracht werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt I Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identifikationskennzeichen für Grönland („GL“) versehen.

Artikel 8

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen dieser Verordnung [Abänd. 1]

Dänemark und Grönland legen vor dem in Artikel 11 genannten Tag der Anwendbarkeit dieser Verordnung [Abänd. 1] eine schriftliche Bestätigung vor, wonach die notwendigen Maßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung [Abänd. 1] ergriffen wurden.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

Die zur die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung [Abänd. 1] tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 1]

Sie gilt ab dem Tag der Auflistung der ersten grönländischen Grenzkontrollstelle in der Entscheidung 2009/821/EG.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. …

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(7)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(8)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(10)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(11)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(12)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(13)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(14)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(17)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

(18)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(19)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


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