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Document 52011IP0158

Unterbindung der Wahlen für eine Exilregierung der Tibeter in Nepal Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2011 zum Verbot der Wahl der tibetischen Exil-Regierung in Nepal

ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 138–140 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/138


Donnerstag, 7. April 2011
Unterbindung der Wahlen für eine Exilregierung der Tibeter in Nepal

P7_TA(2011)0158

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2011 zum Verbot der Wahl der tibetischen Exil-Regierung in Nepal

2012/C 296 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Juni 2010 zu Nepal (1) und vom 26. Oktober 2006 zu Tibet (2),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Generalsekretärs Ban-Ki Moon vom 29. Mai 2010 zur politischen Lage in Nepal,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Besetzung Tibets durch die Volksrepublik China die Tibeter daran hindert, ihre Vertreter auf tibetischem Gebiet demokratisch zu wählen,

B.

in der Erwägung, dass mehr als 82 000 im Exil lebende Tibeter auf der ganzen Welt am 20. März 2011 aufgerufen waren, den neuen Kalon Tripa (Premierminister) der tibetischen Exil-Regierung zu wählen,

C.

in der Erwägung, dass die nepalesische Regierung in Kathmandu unter zunehmendem Druck der chinesischen Regierung mehreren Tausend Tibetern in Nepal keine Genehmigung erteilte, zu wählen,

D.

in der Erwägung, dass die Polizei von Kathmandu bereits bei einem früheren Wahlgang in Nepal am 3. Oktober 2010 die Wahlurnen beschlagnahmte und die Wahllokale der tibetischen Gemeinschaft schloss,

E.

in der Erwägung, dass der Dalai Lama am 10. März 2011 ankündigte, dass er seine politische Führungsrolle in der tibetischen Exil-Regierung mit Sitz in Dharamsala, Indien, niederlegen werde, um die demokratische Struktur der tibetischen Bewegung im Vorfeld der Wahlen zu stärken, bei denen eine neue Generation tibetischer politischer Führer gewählt werden soll,

F.

in der Erwägung, dass die Regierung von Nepal behauptet, Demonstrationen von Tibetern würden gegen ihre Ein-China-Politik verstoßen, und ihre Absicht bekräftigt hat, keine „Beijing-feindlichen“ Aktivitäten auf ihrem Staatsgebiet zu dulden, und daher ein Pauschalverbot für jegliche Bewegung tibetischer Gruppen ausgesprochen hat, um die chinesische Regierung zu besänftigen,

G.

in der Erwägung, dass die nepalesischen staatlichen Stellen und in erster Linie die Polizei mehreren Berichten zufolge die grundlegenden Menschenrechte wie Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Exiltibetern in Nepal verletzen, und dass diese Rechte allen Menschen in Nepal kraft der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, bei denen Nepal Vertragspartei ist, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, garantiert werden,

H.

in der Erwägung, dass die allgemeine Situation vieler Flüchtlinge in Nepal, insbesondere Tibeter, besorgniserregend ist,

I.

in der Erwägung, dass die EU durch die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU am 17. November 2009 ihre Zusage bekräftigt hat, in den Außenbeziehungen der EU eine demokratische und partizipatorische Staatsführung zu unterstützen,

1.

verweist nachdrücklich auf das Recht auf Beteiligung an demokratischen Wahlen als Grundrecht aller Bürger, das in jedem demokratischen Staat geachtet, geschützt und garantiert werden muss;

2.

fordert die nepalesische Regierung auf, die demokratischen Rechte des tibetischen Volkes, das seit 1960 einen einzigartigen Wahlprozess organisiert, auf Abhaltung demokratischer Wahlen und auf Beteiligung daran zu achten;

3.

weist nachdrücklich darauf hin, dass friedliche demokratische Wahlen für die Stärkung und Wahrung der tibetischen Identität sowohl in Tibet als auch im Ausland von größter Bedeutung sind;

4.

fordert die nepalesischen staatlichen Stellen auf, die Rechte von Tibetern in Nepal auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu achten, wie sie allen Menschen in Nepal durch internationale Menschenrechtsübereinkünfte, bei denen Nepal Vertragspartei ist, gewährt werden;

5.

fordert die staatlichen Stellen auf, davon Abstand zu nehmen, präventive Verhaftungen vorzunehmen und Demonstrationen und die Redefreiheit einzuschränken, wodurch das Recht auf legitime friedliche Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit bei allen Tätigkeiten der tibetischen Regierung im Land ausgehebelt wird, und fordert die nepalesische Regierung auf, in der neuen Verfassung Nepals, die am 28. Mai 2011 verabschiedet werden soll, diese Rechte vorzusehen und Religionsfreiheit zu gewährleisten;

6.

fordert die nepalesischen staatlichen Stellen auf, sich in Bezug auf die Behandlung der tibetischen Gemeinschaft an ihre internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte und ihre eigenen nationalen Gesetze zu halten, und fordert die Regierung auf, sich dem Druck zu widersetzen, den die chinesische Regierung ausübt, um die tibetische Gemeinschaft in Nepal durch – nicht nur ungerechtfertigte, sondern auch nach nationalem und internationalem Recht illegale – Restriktionen zum Schweigen zu bringen;

7.

ist der Ansicht, dass die weitere uneingeschränkte Umsetzung des Gentlemen's Agreement über die tibetischen Flüchtlinge durch die nepalesischen staatlichen Stellen von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen der UNHCR und den tibetischen Gemeinden ist;

8.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, über seine Delegation in Kathmandu die politische Situation in Ne0pal und insbesondere die Behandlung der tibetischen Flüchtlinge und die Achtung ihrer verfassungsmäßigen und in internationalen Übereinkünften verankerten Rechte genau zu überwachen, und fordert die Hohe Vertreterin der Union auf, die Bedenken hinsichtlich der Maßnahmen der nepalesischen Regierung zur Verhinderung der tibetischen Wahlen gegenüber den nepalesischen und chinesischen staatlichen Stellen anzusprechen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung Nepals und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0245.

(2)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 463.


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