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Document 52011AP0130

Fischereiabkommen EG/Komoren *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (15572/2010 – C7-0020/2011 – 2010/0287(NLE))

ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 174–175 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 296/174


Mittwoch, 6. April 2011
Fischereiabkommen EG/Komoren ***

P7_TA(2011)0130

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (15572/2010 – C7-0020/2011 – 2010/0287(NLE))

2012/C 296 E/29

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15572/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (15571/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0020/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A7-0056/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

fordert die Kommission auf, ihm die Ergebnisse der Sitzungen und Tätigkeiten des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1) vorgesehenen gemischten Ausschusses, das in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannte mehrjährige sektorale Programm und die Ergebnisse der jährlichen Bewertungen zu übermitteln; fordert, dass Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen und den Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses teilnehmen können; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens einen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln.


(1)  Genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).


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