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Document 62009CA0041

Rechtssache C-41/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden — Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden)

ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-41/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden)

2011/C 130/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. Noort, M. de Grave und J. Langer)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Beaupère-Manokha)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und die Art. 96, 97, 98 und 99 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 45, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz — Lieferung, Einfuhr und Erwerb von bestimmten lebenden Tieren (insbesondere Pferden), die nicht für die Zubereitung oder Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln bestimmt sind

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sowie aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


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