EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.10.2022
COM(2022) 542 final/2
2022/0347(COD)
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Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(Neufassung)
{SEC(2022) 542}
{SWD(2022) 345, 542, 545}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Saubere Luft ist für die menschliche Gesundheit und die Erhaltung der Umwelt von wesentlicher Bedeutung. Dank der gemeinsamen Anstrengungen der EU und der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung wurden in den letzten drei Jahrzehnten in der Europäischen Union (EU) erhebliche Verbesserungen bei der Luftqualität erzielt. Allerdings sind etwa 300 000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr (gegenüber bis zu 1 Million pro Jahr Anfang der 1990er Jahre) und eine beträchtliche Zahl nicht übertragbarer Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Probleme und Lungenkrebs nach wie vor auf Luftverschmutzung (insbesondere Partikel, Stickstoffdioxid und Ozon) zurückzuführen. Verschmutzte Luft ist immer noch die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU. Davon sind gefährdete Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit bereits bestehenden Erkrankungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen unverhältnismäßig stark betroffen. Es gibt auch immer mehr Hinweise darauf, dass Luftverschmutzung mit Veränderungen des Nervensystems, z. B. Demenz, in Verbindung gebracht werden kann.
Darüber hinaus stellt die Luftverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt dar, weil sie zu Versauerung, Eutrophierung und Ozonschäden führt und dadurch Wälder, Ökosysteme und Nutzpflanzen geschädigt werden. Die Eutrophierung durch Stickstoffablagerungen übersteigt in zwei Dritteln der Ökosystemgebiete in der EU die kritische Schwelle, was sich erheblich auf die biologische Vielfalt auswirkt. Diese Verschmutzungsbelastung kann über die Wasserverschmutzung zu verstärkten Stickstoffüberschüssen führen.
Im November 2019 veröffentlichte die Kommission ihre
Eignungsprüfung
der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG). Sie kam zu dem Schluss, dass die Richtlinien bei der Verbesserung der Luftqualität und der Erreichung der Luftqualitätsnormen nur bedingt wirksam waren, bislang aber nicht alle Ziele erreicht wurden.
Im Dezember 2019 verpflichtete sich die Europäische Kommission im Rahmen des
europäischen Grünen Deals
, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzugleichen. Die Empfehlungen der WHO wurden zuletzt im September 2021 überarbeitet und werden regelmäßig, in der Regel alle zehn Jahre, einer wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen. Dieses Ziel einer engeren Angleichung an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse wurde im
Null-Schadstoff-Aktionsplan
bestätigt, der eine Vision für 2050 enthält, nach der die Luftverschmutzung (und Wasser- und Bodenverschmutzung) auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird. Darüber hinaus wurden Ziele für 2030 eingeführt, zwei davon für die Luft: Senkung der gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung (vorzeitige Todesfälle) um mehr als 55 % und Verringerung des Anteils der Ökosysteme in der EU, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 %. Strengere Luftqualitätsnormen würden auch zu den Zielen von Europas Plan gegen Krebs beitragen. Im
europäischen Grünen Deal
kündigte die Kommission darüber hinaus an, dass sie die Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne stärken werde.
Die Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der im Februar 2022 begann, veranlasste die Staats- und Regierungschefs der EU, sich darauf zu einigen, dass der Übergang zur Erzeugung sauberer Energie dringend beschleunigt werden muss, um die Abhängigkeit der EU von Gas und anderen fossilen Brennstoffen aus Russland zu verringern. Am 18. Mai 2022 wurde mit dem
REPowerEU-Plan
ein ehrgeiziges Maßnahmenpaket angenommen, mit dem unter anderem die Mitgliedstaaten bei der Beschleunigung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützt werden sollen. Wenn dieses Paket rasch umgesetzt wird, wie in der Mitteilung der Kommission dargelegt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Luftverschmutzung erhebliche positive Nebeneffekte mit sich bringen.
Die Luftqualitätsrichtlinien sind Teil eines umfassenden politischen Rahmens für saubere Luft, der sich auf drei Hauptsäulen stützt. Die erste Säule besteht aus den Luftqualitätsrichtlinien selbst, in denen Qualitätsnormen für Konzentrationen von 12 Luftschadstoffen festgelegt werden. Die zweite ist die Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie), in der für jeden Mitgliedstaat Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen wichtigster Luftschadstoffe und ihrer Vorläufer festgelegt sind und mit der innerhalb der EU gemeinsam eine Verringerung der grenzüberschreitenden Verschmutzung erreicht werden soll. Hinzu kommen internationale Anstrengungen, insbesondere im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention, um grenzüberschreitende Emissionen von außerhalb der EU zu verringern. Die dritte Säule besteht aus Rechtsvorschriften zur Festlegung von Emissionsnormen für wichtige Quellen der Luftverschmutzung wie Straßenfahrzeuge, Haushaltsheizanlagen und Industrieanlagen.
Auch andere Politiken, die wichtige Tätigkeiten und Sektoren in Bereichen wie Verkehr, Industrie, Energie und Klima sowie Landwirtschaft beeinflussen, wirken sich auf das Ausmaß der Umweltverschmutzung aus solchen Quellen aus. Einige dieser Politiken sind Teil der jüngsten Initiativen im Rahmen des
europäischen Grünen Deals
wie der
Null-Schadstoff-Aktionsplan
, das
Europäischen Klimagesetz
und das Paket
„Fit für 55“
mit den darin vorgesehenen Maßnahmen zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, die
Methanstrategie
, die
Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität
, der damit verbundene
neue europäische Rahmen für urbane Mobilität
von 2021, die
Biodiversitätsstrategie
und die Initiative
„Vom Hof auf den Tisch“
. Darüber hinaus dürften sich die Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen und Bussen durch die Annahme und Umsetzung des anstehenden Euro-7-Vorschlags erheblich verringern (vgl. PLAN/2020/6308).
Bei der Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien würden die Richtlinien zu einer Richtlinie zusammengefasst, um
·die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der WHO anzugleichen;
·den Rechtsrahmen weiter zu verbessern (z. B. in Bezug auf Sanktionen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit);
·die lokalen Behörden bei ihren Bemühungen um sauberere Luft stärker zu unterstützen, indem die Überwachung und Modellierung der Luftqualität und die Luftqualitätspläne verbessert werden.
Die Folgenabschätzung zeigt, dass der Nutzen der vorgeschlagenen Überarbeitung für die Gesellschaft die Kosten bei Weitem überwiegt. Die wichtigsten erwarteten Vorteile betreffen die Gesundheit (u. a. geringere Mortalität und Morbidität, geringere Gesundheitsausgaben, seltenere Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund von Krankheiten und eine höhere Produktivität bei der Arbeit) und die Umwelt (einschließlich geringerer ozonbedingter Ernteverluste).
1.1.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 und eine Leitmaßnahme des Null-Schadstoff-Aktionsplans. Wie bei allen Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals soll damit sichergestellt werden, dass die Ziele so wirksam wie möglich und mit möglichst wenig Aufwand erreicht werden und dass der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ eingehalten wird. Der Vorschlag trägt zur Umsetzung des Null-Schadstoff-Ziels und der Ziele des Null-Schadstoff-Aktionsplans für Luftqualität zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt bei. Viele Maßnahmen und Prioritäten des
europäischen Grünen Deals
sind für die erfolgreiche Umsetzung des Vorschlags von Bedeutung und können von den ehrgeizigeren Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie profitieren. Dazu gehören die Folgenden:
·Das Klimagesetz und das Paket „Fit für 55“ mit ihren ehrgeizigeren Klimazielen werden die Einführung emissionsarmer oder emissionsfreier Technologien fördern, die positive Nebeneffekte für die Luftqualität mit sich bringen (z. B. nicht brennbare erneuerbare Energieträger, Energieeffizienzmaßnahmen, Elektromobilität). Für das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und die EU-Lastenteilungsverordnung wurden ehrgeizigere Ziele und für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge strengere CO2-Emissionsnormen vorgeschlagen, nach denen alle neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge ab 2035 emissionsfrei sein müssen. Strengere Luftqualitätsnormen im Rahmen dieses Vorschlags werden positive Nebeneffekte für das Klima in Form einer Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere der CO2-Emissionen, aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe, und einer Verringerung von Ruß (Black carbon, BC), einem kurzlebigen Klimaschadstoff, mit sich bringen.
·Im REPowerEU-Plan werden Maßnahmen zur raschen Verringerung der Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen aus Russland vorgeschlagen, einschließlich einer allgemeinen Senkung des Energieverbrauchs, der Diversifizierung der Energieeinfuhren, der Ersetzung fossiler Brennstoffe und der Beschleunigung des Übergangs zu erneuerbaren Energien in den Bereichen Stromerzeugung, Industrie, Gebäude und Verkehr sowie intelligente Investitionen. Eine Beschleunigung dieser Maßnahmen kann auch der Luftqualität zugutekommen.
·Die verstärkte Nutzung nicht brennbarer erneuerbarer Energieträger wird die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und damit die Emissionen von Luftschadstoffen verringern und die Luftqualität verbessern. Zu den Initiativen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen gehören der Vorschlag von 2021 zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), in dem ehrgeizigere Ziele für 2030 festgelegt werden, sowie die Mitteilung der Kommission zum REPowerEU-Plan aus dem Jahr 2022, deren Schwerpunkt auf der vorgezogenen Bereitstellung von Investitionen in erneuerbare Energien, insbesondere in Solarenergie und Windkraft, sowie in Wärmepumpen liegt, die allesamt auch der Luftqualität zugutekommen.
·Ehrgeizigere Energieeffizienzziele und die Einführung eines verbindlichen EU-Energieeffizienzziels durch den Vorschlag für eine überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie werden den Gesamtenergiebedarf, auch an fossilen Brennstoffen, senken und somit die Emissionen von Luftschadstoffen verringern und die Luftqualität verbessern.
·Maßnahmen im Rahmen der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und der damit verbundene neue Rahmen für urbane Mobilität von 2021, die den Übergang zu einem emissionsarmen und öffentlichen Verkehr fördern, werden positive Nebeneffekte für die Luftqualität mit sich bringen. Einige Maßnahmen, die für die Luftqualität von besonderer Bedeutung sind, umfassen strengere Luftschadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (im anstehenden Euro 7-Vorschlag). Im Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe wird ein umfassendes Netz von Lade- und Betankungsinfrastrukturen gefordert, um die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe, einschließlich der Elektromobilität, zu erleichtern, was erhebliche positive Nebeneffekte für die Luftqualität mit sich bringen würde. Die Vorschläge für die Initiativen „ReFuelEU Aviation“ und „FuelEU Maritime“ umfassen Maßnahmen zur Förderung saubererer Kraftstoffe mit einem Potenzial zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen und zur Verbesserung der Luftqualität in der Nähe von Häfen und Flughäfen, indem die Nutzung der landseitigen Stromversorgung oder emissionsfreier Energie am Liegeplatz für bestimmte Schiffstypen und die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe in Luftfahrzeugen vorgeschrieben wird. Die Luftqualitätsrichtlinien wiederum bewirken, dass in städtischen Gebieten verstärkte Maßnahmen für den Übergang zu einer emissionsarmen Mobilität ergriffen, Umweltzonen eingeführt sowie öffentliche Verkehrsmittel und aktive Mobilität stärker genutzt werden, um die Grenzwerte zu erreichen.
·Die Ökologisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ können zur Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft beitragen, beispielsweise durch die Förderung von Ammoniakreduktionsmaßnahmen im Rahmen der GAP-Strategiepläne oder durch die Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung.
·Die strengeren Luftqualitätsnormen im Rahmen dieses Vorschlags werden dazu beitragen, die biologische Vielfalt im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie zu schützen, während Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit von Ökosystemen, wie das vorgeschlagene Gesetz zur Wiederherstellung der Natur, auch zu saubererer Luft beitragen können.
1.2.Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für Maßnahmen der EU im Bereich der Luftqualität sind die Artikel 191 und 192 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), die die Umweltpolitik betreffen. Diese Artikel ermächtigen die EU, tätig zu werden, um die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen und Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme zu fördern. Die geltenden Luftqualitätsrichtlinien beruhen auf derselben Rechtsgrundlage. Da es sich hierbei um einen Bereich handelt, der in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fällt, muss beim Tätigwerden der EU das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden.
1.3.Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Ziele dieser Initiative können auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies ist zum einen auf den grenzüberschreitenden Charakter der Luftverschmutzung zurückzuführen: Atmosphärische Modellierung und Messungen der Luftverschmutzung belegen zweifelsfrei, dass die in einem Mitgliedstaat freigesetzte Verschmutzung zur gemessenen Verschmutzung in anderen Mitgliedstaaten beiträgt. Wenn Luftschadstoffe emittiert werden oder in der Atmosphäre entstehen, können sie über Tausende von Kilometern transportiert werden. Das Ausmaß dieses Problems erfordert EU-weite Maßnahmen, damit alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Bevölkerung in jedem Mitgliedstaat zu verringern.
Zweitens erfordert der AEUV politische Maßnahmen, die auf ein hohes Schutzniveau abzielen, wobei die unterschiedlichen Gegebenheiten innerhalb der EU zu berücksichtigen sind. Mit den bestehenden Richtlinien wurden EU-weit Mindestnormen für die Luftqualität festgelegt, die Wahl der Maßnahmen jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, damit sie diese Maßnahmen an spezifische nationale, regionale und lokale Gegebenheiten anpassen können. Dieser Grundsatz wird in der vorgeschlagenen Richtlinie beibehalten, mit der die beiden bestehenden Luftqualitätsrichtlinien zu einer einzigen zusammengefasst würden.
Drittens muss in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen von Luftreinhaltemaßnahmen und die Luftqualität, mit der die Menschen in der gesamten EU konfrontiert sind, für Fairness und Gleichheit gesorgt werden.
1.4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er
·zwei Richtlinien zusammenfasst, mit denen die Bestimmungen der bestehenden Richtlinien in einer einzigen konsolidiert und vereinfacht werden;
·die Einzelheiten der Umsetzung den Mitgliedstaaten überlässt, die die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten kennen und daher besser die kosteneffizientesten Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen wählen können;
·einen erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nutzen bringt, der die Kosten der zu ergreifenden Maßnahmen deutlich überwiegen dürfte;
·eine genauere Beurteilung der Luftqualität durch spezifische Überwachungs- und Modellierungsanforderungen erfordert, die gezieltere und kosteneffizientere Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen fördern dürfte.
1.5.Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument bleibt wie bisher eine Richtlinie. Andere Mittel wären nicht geeignet, da der Vorschlag darin besteht, weiterhin Ziele auf EU-Ebene festzulegen, die Wahl der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften jedoch den Mitgliedstaaten zu überlassen, die diese Maßnahmen an die unterschiedlichen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten anpassen können, d. h. sie können den vielfältigen und spezifischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Kontinuität bei der Wahl des Instruments erleichtert auch die Zusammenführung und Vereinfachung der beiden bestehenden Richtlinien in einem einzigen Rechtsinstrument.
2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1.Bewertung/Eignungsprüfung und damit zusammenhängende Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle
Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien ergab, dass sie als Richtschnur für die Einrichtung einer repräsentativen hochwertigen Überwachung der Luftqualität dienten, eindeutige Luftqualitätsnormen vorgaben und den Austausch von zuverlässigen, objektiven und vergleichbaren Informationen über die Luftqualität erleichterten, einschließlich der Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit. Sie waren weniger erfolgreich, wenn es darum ging, zu hinreichenden Maßnahmen zu bewegen, damit die Luftqualitätsnormen beachtet und Überschreitungen so kurz wie möglich gehalten werden. Den vorliegenden Belegen zufolge haben die Luftqualitätsrichtlinien dennoch zum rückläufigen Trend der Luftverschmutzung und zur Verringerung von Anzahl und Ausmaß der Überschreitungen beigetragen. Dieser Teilerfolg führte zu dem Schluss, dass die Luftqualitätsrichtlinien im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllten, wobei gleichzeitig aufgezeigt wurde, dass Raum für Verbesserungen des bestehenden Rahmens vorhanden ist, damit in der gesamten EU eine gute Luftqualität erzielt werden kann. Die Eignungsprüfung hat aufgezeigt, dass zusätzliche Leitlinien oder klarere Anforderungen in den Luftqualitätsrichtlinien selbst dazu beitragen könnten, die Überwachung, die Modellierung oder die Bestimmungen für Pläne und Maßnahmen wirksamer und effizienter zu machen.
Es wurde festgestellt, dass Luftqualitätsnormen entscheidend dazu beigetragen haben, die Schadstoffkonzentrationen zu senken und die Überschreitungen zu verringern. Dennoch sind die EU-Luftqualitätsnormen nicht vollständig an die anerkannten Gesundheitsempfehlungen angeglichen, und es gab und gibt weiterhin erhebliche Verzögerungen, wenn es darum geht, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen zu treffen.
Es wurde festgestellt, dass das Überwachungsnetz im Allgemeinen im Großen und Ganzen den Bestimmungen der geltenden Luftqualitätsrichtlinien entspricht und gewährleistet, dass zuverlässige, repräsentative Luftqualitätsdaten vorliegen. Es wurden jedoch Bedenken geäußert, dass die Überwachungskriterien den zuständigen Behörden zu viel Handlungs- und Auslegungsspielraum lassen.
Im Anschluss an die Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle lieferte die Eignungsprüfung weitere Klarstellungen in mehreren Bereichen, unter anderem zu Unterschieden zwischen den EU-Luftqualitätsnormen und den Empfehlungen der WHO, zu Luftqualitätstrends und zur Luftqualitätsüberwachung, zur Wirksamkeit der Rechtsvorschriften bei der Einhaltung von Luftqualitätsnormen, zu Rückmeldungen der Interessenträger und zur öffentlichen Wahrnehmung der Luftqualität.
2.2.Konsultation der Interessenträger
Ziel der Konsultation der Interessenträger war es, unterstützende Informationen, Daten, Kenntnisse und Ansichten eines breiten Spektrums von Interessenträgern zu sammeln, die in die verschiedenen politischen Optionen für die Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien und zur Einschätzung der Durchführbarkeit ihrer Umsetzung einfließen.
Die öffentliche Konsultation lief für zwölf Wochen in Form eines Online-Fragebogens mit 13 einleitenden und 31 spezifischen Fragen im EU-Survey-Tool. Der Fragebogen umfasste Fragen, die in der Folgenabschätzung behandelt werden sollten, und holte erste Ansichten zum Ambitionsniveau und zu den potenziellen Auswirkungen bestimmter Optionen für die Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien ein. Insgesamt wurden 934 Antworten und 116 Positionspapiere eingereicht. Zu den offenen Fragen gingen jeweils zwischen 11 und 406 Einzelantworten ein – 124 im Durchschnitt. Die Antworten kamen aus 23 verschiedenen Mitgliedstaaten.
Die gezielte Befragung wurde auf der „EUSurvey“-Webseite in zwei Teilen veröffentlicht (Teil 1 zum Politikbereich 1 „Luftqualitätsnormen“ am 13. Dezember 2021 und Teil 2 zu den Politikbereichen 2 und 3 „Governance“ und „Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne“ am 13. Januar 2022); die Frist für die Einreichung von Beiträgen war in beiden Fällen der 11. Februar 2022. Im Rahmen der gezielten Befragung wurden detaillierte Meinungen von Organisationen eingeholt, die ein Interesse an den EU-Vorschriften zur Luftqualität haben oder mit ihnen arbeiten. Dementsprechend wurde die Befragung an bestimmte Interessenträger versandt, darunter einschlägige Behörden auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, Organisationen des Privatsektors, Wissenschaftler und Organisationen der Zivilgesellschaft in allen EU-Mitgliedstaaten. Zu Teil 1 der gezielten Befragung der Interessenträger gingen insgesamt 139 Antworten aus 24 Mitgliedstaaten ein. Zu Teil 2 der Befragung gingen 93 Antworten aus 22 Mitgliedstaaten ein.
Die erste Sitzung der Interessenträger, an der 315 externe Teilnehmer aus 27 Mitgliedstaaten vor Ort oder online teilnahmen, fand am 23. September 2021 statt. Ziel der ersten Sitzung der Interessenträger war es, Meinungen zu den festgestellten Mängeln in den geltenden Luftqualitätsrichtlinien sowie zum Ambitionsniveau für die überarbeiteten Rechtsvorschriften einzuholen.
An der zweiten Sitzung der Interessenträger am 4. April 2022 nahmen 257 externe Teilnehmer aus 23 Mitgliedstaaten vor Ort oder online teil. Ziel der Sitzung war es, Rückmeldungen von Interessenträgern für den Abschluss der Folgenabschätzung einzuholen.
Ergänzend zu den anderen Konsultationstätigkeiten wurden gezielte Interviews durchgeführt, insbesondere mit Vertretern regionaler und nationaler Behörden, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen sowie mit Vertretern von Hochschulen und Forschung. Hauptzweck der Interviews war es, verbleibende Informationslücken zu schließen, die bei der Evaluierung der gezielten Befragung der Interessenträger festgestellt wurden. Daher lag der Schwerpunkt der Interviews auf Politikbereich 2, insbesondere auf der Durchführbarkeit, den Mitteln zur Umsetzung und den Auswirkungen der verschiedenen in Betracht gezogenen Optionen.
Darüber hinaus wurde in der Folgenabschätzung Folgendes berücksichtigt: 30 Ad-hoc-Beiträge (Positionspapiere, wissenschaftliche Studien und andere Dokumente) von 25 verschiedenen Interessenträgern; Diskussionen auf dem dritten EU-Forum für saubere Luft am 18./19. November 2021; Rückmeldungen von 63 Interessenträgern aus 12 Mitgliedstaaten zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase; die Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ zu den Luftqualitätsvorschriften.
Darüber hinaus zeigte der Bericht über die endgültigen Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas, dass die Bürgerinnen und Bürger Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung fordern.
2.3.Nutzung von Expertenwissen
Bei der Erstellung dieses Vorschlags wurde Fachwissen zu den folgenden Bereichen herangezogen: 1) Analyse der Zusammenhänge zwischen Luftverschmutzung und menschlicher Gesundheit, 2) Abschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen, einschließlich monetärer Quantifizierung, 4) Abschätzung der Auswirkungen auf das Ökosystem, 5) makroökonomische Modellierung und 6) Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität.
Dieses Fachwissen wurde hauptsächlich im Rahmen von Dienstleistungsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen eingeholt, unter anderem mit der WHO, der Europäischen Umweltagentur, der Gemeinsamen Forschungsstelle und verschiedenen Beratern. Alle Berichte von Sachverständigen und alle Verträge wurden routinemäßig zur Veröffentlichung ins Internet hochgeladen.
2.4.Folgenabschätzung und Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle
In der Folgenabschätzung wurden 19 politische Optionen (69 politische Maßnahmen) zur Behebung der in den geltenden Luftqualitätsrichtlinien festgestellten Mängel in Bezug auf Umwelt und Gesundheit, Governance und Durchsetzung, Überwachung und Bewertung sowie Information und Kommunikation analysiert.
Jede dieser Optionen wurde im Hinblick auf ihre ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen, ihre Kohärenz mit anderen politischen Prioritäten und ihr erwartetes Nutzen-Kosten-Verhältnis bewertet.
Das bevorzugte Maßnahmenpaket wird nachstehend erläutert.
1.Zu den Luftqualitätsnormen:
a) Festlegung klarer EU-Luftqualitätsnormen, die als Grenzwerte für 2030 definiert werden, auf der Grundlage einer politischen Entscheidung zwischen den Optionen „vollständige Angleichung“ (I-1), „stärkere Angleichung“ (I-2) und „teilweise Angleichung“ (I-3), mit einer begrenzten Anzahl vorübergehender Ausnahmen, wenn diese eindeutig gerechtfertigt sind;
b) Hinweis auf eine Perspektive für die Zeit nach 2030 im Hinblick auf eine vollständige Angleichung an die WHO-Luftqualitätsleitlinien von 2021 und gleichzeitig Ausrichtung auf eine Angleichung an künftige WHO-Leitlinien, um bis 2050 das Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen;
c) ein Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung, um sicherzustellen, dass die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Luftqualität als Richtschnur für künftige Entscheidungen dienen.
2.Zur Governance und Durchsetzung:
a) Aktualisierung der Mindestanforderungen an Luftqualitätspläne;
b) Einführung von Grenzwerten für Luftschadstoffe, für die derzeit Zielwerte gelten, um eine wirksamere Verringerung der Konzentrationen dieser Schadstoffe zu ermöglichen;
c) weitere Klarstellung, wie Überschreitungen bei den Luftqualitätsnormen behoben werden müssen, wie sie im Voraus verhindert werden können und wann Luftqualitätspläne aktualisiert werden sollen;
d) weitere Festlegung der Art von Maßnahmen, die die zuständigen Behörden ergreifen müssen, um die Zeiträume der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und Ausweitung der Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Luftqualitätsnormen;
e) Stärkung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, wenn grenzüberschreitende Verschmutzung zu Verstößen gegen die Luftqualitätsnormen führt;
f) Verbesserung der Durchsetzbarkeit der Richtlinien durch neue Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten und Schadenersatz sowie eine verbesserte Bestimmung über Sanktionen.
3.Zu den Beurteilungen der Luftqualität:
a) weitere Verbesserung, Vereinfachung und eine gewisse Ausweitung der Überwachung und Beurteilung der Luftqualität, einschließlich
i) Überwachung von Schadstoffen, die Anlass zu Besorgnis geben,
ii) Beschränkung der Verlagerung von Luftqualitäts-Probenahmestellen auf solche, an denen die Grenzwerte seit mindestens drei Jahren eingehalten werden,
iii) weitere Klärung und Straffung der Standortkriterien für Probenahmestellen,
vi) Aktualisierung der maximalen Messunsicherheiten im Einklang mit den vorgeschlagenen strengeren Luftqualitätsnormen;
b) bessere Nutzung der Luftqualitätsmodellierung
i) zur Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen, als Grundlage für Luftqualitätspläne und zur Einrichtung von Probenahmestellen,
ii) Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit der Luftqualitätsmodellierung.
4.Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität:
a) regelmäßige Berichterstattung über alle verfügbaren aktuellen Luftqualitätsmessungen für wichtige Schadstoffe und Bereitstellung der Informationen für die Bürgerinnen und Bürger in Form eines Luftqualitätsindex;
b) Unterrichtung der Öffentlichkeit über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Empfehlung von Verhaltensweisen bei Verstößen gegen Luftqualitätsnormen.
Insgesamt dürften die größten Vorteile in Form einer geringeren Mortalität und Morbidität, geringerer Gesundheitsausgaben, geringerer ozonbedingter Ernteverluste, seltenerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund von Krankheiten und einer höheren Produktivität bei der Arbeit erzielt werden.
Die politischen Optionen hinsichtlich des unterschiedlichen Ausmaßes der Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO haben ökologische, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Auswirkungen. Alle drei Optionen, d. h. „vollständige Angleichung“ (I-1), „stärkere Angleichung“ (I-2) und „teilweise Angleichung“ (I-3), würden – wenn auch in unterschiedlichem Maße – erhebliche Vorteile für Gesundheit und Umwelt mit sich bringen. Bei allen drei politischen Optionen zeigt die Folgenabschätzung jedoch, dass der Nutzen für die Gesellschaft die Kosten bei Weitem überwiegt.
Die jährlichen Kosten und der jährliche Nutzen wurden als zentrale Schätzung für 2030 berechnet, da in diesem Jahr die meisten neuen Luftqualitätsnormen zum ersten Mal eingehalten werden müssten. Minderungskosten würden bereits in den vorangehenden Jahren anfallen, um sicherzustellen, dass die neuen Normen im Jahr 2030 eingehalten werden; sie dürften aber nach 2030 sinken, da einmalige Investitionen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, bereits getätigt sein werden.
Die politische Option I-3 („teilweise Angleichung“ an die WHO-Luftqualitätsleitlinien von 2021 bis 2030) weist das höchste Nutzen-Kosten-Verhältnis auf (zwischen 10:1 und 28:1). Mit geringem zusätzlichem Aufwand dürften an den meisten Probenahmestellen für die Luftqualität in der EU die entsprechenden Luftqualitätsnormen eingehalten werden. Nach der zentralen Schätzung beläuft sich der Nettonutzen auf mehr als 29 Mrd. EUR gegenüber entsprechenden Kosten für Minderungsmaßnahmen von 3,3 Mrd. EUR im Jahr 2030.
Bei Option I-2 („stärkere Angleichung“ an die WHO-Luftqualitätsleitlinien von 2021 bis 2030) dürfte das Nutzen-Kosten-Verhältnis etwas geringer ausfallen (zwischen 7,5:1 und 21:1). An rund 6 % der Probenahmestellen würden die entsprechenden Luftqualitätsnormen ohne zusätzlichen Aufwand auf lokaler Ebene voraussichtlich nicht eingehalten (oder dazu könnten mehr Zeit oder Ausnahmen erforderlich sein). Nach der zentralen Schätzung beläuft sich der Nettonutzen auf mehr als 36 Mrd. EUR, d. h. 25 % mehr als bei Option I-3. Die entsprechenden Kosten für Minderungsmaßnahmen und die damit verbundene Verwaltung werden auf insgesamt 5,7 Mrd. EUR im Jahr 2030 geschätzt.
Bei Option I-1 („vollständige Angleichung“ an die WHO-Luftqualitätsleitlinien von 2021 bis 2030) bleibt es ebenfalls bei einem eindeutig positiven Nutzen-Kosten-Verhältnis (zwischen 6:1 und 18:1). 71 % der Probenahmestellen dürften jedoch ohne zusätzlichen Aufwand auf lokaler Ebene die entsprechenden Luftqualitätsnormen nicht erfüllen (und in vielen dieser Fälle wäre die Erfüllung dieser Normen nur mithilfe technisch machbarer Reduktionen grundsätzlich nicht möglich). Nach der zentralen Schätzung beläuft sich der Nettonutzen auf mehr als 38 Mrd. EUR, d. h. 5 % mehr als bei Option I-2. Die entsprechenden Minderungskosten werden im Jahr 2030 auf 7 Mrd. EUR geschätzt.
Die Verwaltungskosten liegen Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zwischen 75 Mio. EUR und 106 Mio. EUR jährlich. Dazu gehören auch die Kosten für die Erstellung von Luftqualitätsplänen, für die Beurteilung der Luftqualität und für zusätzliche Probenahmestellen. Insbesondere die Kosten für die Erstellung von Luftqualitätsplänen dürften im Laufe der Zeit sinken, da mit ihrer Hilfe Überschreitungen in Bezug auf die Luftqualität beseitigt werden und sie dadurch überflüssig werden. Ebenso werden die Anforderungen an das System zur Beurteilung der Luftqualität mit der Verbesserung der Luftqualität weniger hoch sein, sodass mit einem Rückgang der Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftqualität zu rechnen ist. Die vorstehenden Schätzungen, einschließlich einmaliger Investitionen, wurden jedoch in den Berechnungen auf Jahresbasis berücksichtigt. Es sei darauf hingewiesen, dass alle diese Kosten von den Behörden getragen werden.
Es sei ferner hervorgehoben, dass Verbrauchern und Unternehmen durch die Luftqualitätsrichtlinien keine direkten Verwaltungskosten entstehen. Die potenziellen Kosten für sie ergeben sich hauptsächlich aus Maßnahmen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die in den Richtlinien festgelegten Luftqualitätsnormen einzuhalten. Diese sind Teil der oben genannten allgemeinen Kosten für die Minderung/Angleichung.
Die vorgeschlagene Zusammenführung der derzeitigen Luftqualitätsrichtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG in einer einzigen Richtlinie dürfte den Verwaltungsaufwand für die Behörden, insbesondere die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, verringern, indem die Vorschriften vereinfacht und Kohärenz und Klarheit verbessert werden sowie die Umsetzung effizienter gestaltet wird.
In der Folgenabschätzung wurde auch die Kohärenz mit der Klimapolitik, insbesondere mit dem
Europäischen Klimagesetz
, geprüft. Angesichts der vielen Quellen, die sowohl Treibhausgase als auch Schadstoffe emittieren, wird die vorgeschlagene Überarbeitung der EU-Luftqualitätsnormen die Klimaziele unterstützen, da Maßnahmen zur Erreichung einer sauberen Luft auch zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen werden.
Die bewerteten Auswirkungen des Vorschlags für die Luftqualität stehen auch im Einklang mit dem
Null-Schadstoff-Aktionsplan
, insbesondere mit dem Ziel für 2030, die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung (vorzeitige Todesfälle) um mehr als 55 % zu verringern, und mit der Vision des Aktionsplans für 2050, die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung auf ein Niveau zu senken, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Es gibt zudem wichtige Synergien mit politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadstoffemissionen an der Quelle, die auch Teil des Aktionsplans sind. Dies betrifft beispielsweise den
jüngsten Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen
und den anstehenden Vorschlag
für Euro-7-Emissionsnormen
für Straßenfahrzeuge, die die Erreichung strengerer Luftqualitätsnormen fördern werden.
Im Anschluss an die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle wurde die Folgenabschätzung ergänzt durch zusätzliche Analysen und Klarstellungen zu 1) der Wechselwirkung des Vorschlags mit anderen Initiativen wie den Auswirkungen der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen, 2) den verschiedenen Parametern, die für die verschiedenen politischen Optionen analysiert wurden, einschließlich ihrer jeweiligen Durchführbarkeit, und 3) den Gründen für Probleme, die bei der Umsetzung der geltenden Luftqualitätsrichtlinien ermittelt wurden.
Parallel zur Folgenabschätzung für diesen Vorschlag wurde eine umfassendere Analyse des Themenbereichs saubere Luft und der entsprechenden Zukunftsaussichten durchgeführt, die als regelmäßiger Bericht über den Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität und als Teil des für Ende 2022 geplanten Berichts zum Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen veröffentlicht wird. Der dritte Ausblick zur Entwicklung der Luftqualität wird die Analyse ergänzen, die für die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinien durchgeführt wurde, wobei weitere Elemente beleuchtet werden, z. B. die regionalen Auswirkungen der im REPowerEU-Paket vorgeschlagenen Maßnahmen auf saubere Luft, die positive Aussicht, dass im Rahmen des bevorzugten Maßnahmenpakets zur Überarbeitung der Richtlinien die Null-Schadstoff-Ziele für 2030 erreicht werden und die Auswirkungen der Einbeziehung nichttechnologischer (z. B. ernährungsbezogener) Maßnahmen auf die Prognosen für saubere Luft für 2030. Diese Auswirkungen kommen zu möglichen größeren langfristigen positiven Auswirkungen hinzu.
2.5.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung (REFIT)
Angesichts ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung (und des REFIT-Programms) schlägt die Kommission vor, die Richtlinie 2008/50/EG und die Richtlinie 2004/107/EG in einer Richtlinie zur Regelung aller relevanten Luftschadstoffe zusammenzufassen.
Die Richtlinie 2008/50/EG ersetzte bei ihrer Annahme eine Reihe von Rechtsakten: Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, Richtlinie 99/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft und Entscheidung 97/101/EG des Rates zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten. Sie wurden im Interesse der Klarheit, Vereinfachung und Verwaltungseffizienz in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst. Das Europäische Parlament und der Rat haben damals auch festgelegt, dass eine Zusammenfügung der Richtlinie 2004/107/EG und der Richtlinie 2008/50/EG in Betracht gezogen werden sollte, sobald ausreichende Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG gesammelt worden sind.
Nach mehr als einem Jahrzehnt der parallelen Umsetzung der Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG bietet die Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien die Gelegenheit, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen bei der Umsetzung durch ihre Zusammenfassung in einer einzigen Richtlinie Rechnung zu tragen. Dadurch werden die Rechtsvorschriften zur Luftqualität konsolidiert und gleichzeitig die für die zuständigen Behörden geltenden Vorschriften vereinfacht, die Gesamtkohärenz und Klarheit verbessert und somit die Umsetzung effizienter gestaltet.
Mit dem Vorschlag werden auch eine Reihe von Bestimmungen gestrafft und vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Luftqualität in Bezug auf verschiedene Luftschadstoffe, die Arten von Luftqualitätsnormen für diese Schadstoffe und die sich daraus ergebenden Anforderungen, z. B. die Erstellung von Luftqualitätsplänen.
Die Vorschläge aus der Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ vom 12. November 2021 zum Thema „Rechtsvorschriften zur Luftqualität“ wurden in der gesamten Folgenabschätzung berücksichtigt, darunter beispielsweise Empfehlungen in Bezug auf Luftqualitätsnormen, Umsetzung, Überwachung, Zusammenfassung der bestehenden Richtlinien in einer einzigen, Kohärenz mit den entsprechenden Strategien.
2.6.Grundrechte
Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit diesem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Daher sollen mithilfe des Vorschlags ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der EU sichergestellt werden. Darüber hinaus wird die in den Artikeln 2 und 3 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit konkret umgesetzt.
Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt der Vorschlag ferner durch detaillierte Bestimmungen zum Zugang zu Gerichten, Schadenersatz und Sanktionen zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei.
3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt und zu den für diesen Vorschlag erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen wird in den Finanzbogen für das Null-Schadstoff-Paket aufgenommen, der als Teil des Vorschlags zur Überarbeitung der Listen der Schadstoffe, die Oberflächengewässer und das Grundwasser verschmutzen, vorgelegt wird.
Der Vorschlag wird in Bezug auf die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission, der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und der Europäischen Umweltagentur (EUA) haben.
Der Arbeitsaufwand der Kommission bei der Umsetzung und Durchsetzung wird leicht zunehmen, da neue Normen und mehr Stoffe aufgeführt werden, die zu überwachen sind, und da die bestehenden Leitlinien und Durchführungsbeschlüsse überprüft und aktualisiert sowie neue Leitlinien ausgearbeitet werden müssen.
Darüber hinaus wird die Kommission mehr Unterstützung durch die JRC benötigen, um die Überwachung und Modellierung der Luftqualität zu verbessern. Dies umfasst insbesondere die Ausarbeitung von Leitlinien, den Vorsitz in zwei wichtigen Expertennetzen und die Ausarbeitung von Normen für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN). Diese wissenschaftliche Unterstützung würde durch die Einleitung von Verwaltungsvereinbarungen eingeholt.
Die EUA wird aufgrund folgender Faktoren eine höhere Arbeitsbelastung haben: Notwendigkeit, die Infrastruktur auszubauen und eine kontinuierliche Berichterstattung zu unterstützen, die auf Luftschadstoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, sowie auf Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in Bezug auf PM2,5 und NO2 ausgeweitet würde; Notwendigkeit, die Meldeinfrastruktur für aktuelle Informationen aus zusätzlichen Probenahmestellen, Modelldaten und Luftqualitätsplänen auszubauen; Notwendigkeit, die Unterstützung für fundierte Beurteilungen der gemeldeten Luftqualitätsdaten zu verstärken; Notwendigkeit, die Verbindungen zwischen der Analyse und der Unterstützung von Politiken in den Bereichen Luftverschmutzung, Klimawandel, menschliche Gesundheit und Gesundheit von Ökosystemen zu stärken. Dies erfordert ein neues zusätzliches Vollzeitäquivalent und zwei Stellenumschichtungen, zusätzlich zum derzeitigen Team der EUA-Kollegen, das bereits die EU-Politik für saubere Luft unterstützt.
4.WEITERE ANGABEN
Der derzeitige Rahmen, der mit den Luftqualitätsrichtlinien geschaffen wurde, bietet bereits eine hochwertige repräsentative Überwachung der Luftqualität, wie die
Eignungsprüfung
der Richtlinien gezeigt hat. In der gesamten EU haben die Mitgliedstaaten auf Grundlage gemeinsamer, in den Luftqualitätsrichtlinien festgelegter Kriterien ein Netzwerk für die Überwachung der Luftqualität errichtet, das rund 16 000 Probenahmestellen für bestimmte Schadstoffe (die oft an mehr als 4000 Messstationen zusammengefasst sind) umfasst. Insgesamt entspricht das Überwachungsnetz weitgehend den Richtlinien und stellt sicher, dass zuverlässige und repräsentative Luftqualitätsdaten verfügbar sind. Der Überwachungsrahmen wird durch diesen Vorschlag weiter verbessert, wie nachstehend näher erläutert wird.
Die geltenden Bestimmungen für die Berichterstattung gemäß dem
Beschluss 2011/850/EU der Kommission
dienten als Richtschnur für die Entwicklung eines wirksamen und effizienten digitalen elektronischen Meldesystems, das von der EUA betrieben wird. Darüber hinaus umfasst dieser Vorschlag die Überwachung von Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben. Dadurch können mehrere Luftschadstoffe erfasst werden, für die es noch keine harmonisierte EU-weite Luftqualitätsüberwachung gibt.
Verbesserungen der Systeme zur Überwachung, Modellierung und Beurteilung der Luftqualität sind ebenfalls Teil dieses Vorschlags. Sie werden zusätzliche vergleichbare und objektive Informationen liefern, die eine regelmäßige Überwachung und Bewertung der Entwicklung der Luftqualität in der EU ermöglichen. Zusammen mit genaueren Anforderungen an die Aufnahme von Informationen in die Luftqualitätspläne, wie in diesem Vorschlag vorgesehen, wird dies eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit spezifischer (oft lokaler) Luftqualitätsmaßnahmen ermöglichen. Klarere spezifische Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Überwachung sowie der Bewertung von Luftqualitätsdaten und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen erleichtern und beschleunigen.
All dies wird in künftige Evaluierungen einer überarbeiteten Luftqualitätsrichtlinie einfließen.
5.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS
Die durch den Vorschlag zur Zusammenfügung der geltenden Luftqualitätsrichtlinien (2008/50/EG und 2004/107/EG) vorgenommenen Änderungen zielen darauf ab, die Rechtsvorschriften zu konsolidieren und zu vereinfachen.
Die folgenden Erläuterungen konzentrieren sich auf Änderungen gegenüber den geltenden Richtlinien. Die Nummerierung der zitierten Artikel entspricht dem Vorschlag.
Mit Artikel 1 wird das Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität bis 2050 eingeführt, um sicherzustellen, dass die Luftqualität bis 2050 so verbessert wird, dass die Verschmutzung als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gilt.
Artikel 3 sieht eine regelmäßige Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse vor, um festzustellen, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch ausreichend sind, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe reguliert werden sollten. Die Überprüfung wird in die Erstellung von Plänen für die Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO bis 2050 einfließen, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruhen, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
Artikel 4 enthält Aktualisierungen und neue Begriffsbestimmungen für Elemente, die in der Richtlinie geändert oder hinzugefügt werden.
Nach Artikel 5 müssen die Mitgliedstaaten die Genauigkeit der Modellierungsanwendungen sicherstellen, um eine verstärkte Verwendung der Modellierung für die Beurteilung der Luftqualität und eine bessere Nutzung der Modellierung zu ermöglichen.
Artikel 7 vereinfacht die Vorschriften für die Beurteilungsschwellen. Die Schwellenwerte geben Aufschluss darüber, welche Techniken zur Beurteilung der Luftqualität auf unterschiedlichen Verschmutzungsebenen angewandt werden sollten. Der Vorschlag ersetzt die derzeitigen unteren und oberen Schwellen durch eine einzige Beurteilungsschwelle für jeden Schadstoff.
Mit Artikel 8 wird sichergestellt, dass die Luftqualität an ortsfesten Probenahmestellen überwacht wird, wenn die Luftverschmutzung die Werte nach den WHO-Empfehlungen überschreitet. Bei Überschreitung der Grenzwerte oder des Zielwerts für Ozon nach dieser Richtlinie muss die Luftqualität auch mit Modellierungsanwendungen beurteilt werden. Die Modellierung wird auch dazu beitragen, mögliche zusätzliche Standorte zu ermitteln, an denen die Grenzwerte oder der Zielwert für Ozon überschritten werden/wird. Ziel ist es, die Fortschritte bei Modellierungsanwendungen als Richtschnur für wirksame, gezielte und kosteneffiziente Luftqualitätsmaßnahmen zu nutzen, um Verstöße gegen Luftqualitätsnormen so bald wie möglich zu beenden.
Mit Artikel 9 werden die Vorschriften über Anzahl und Standort der Probenahmestellen aktualisiert und präzisiert, einschließlich strengerer Vorschriften für die Verlagerung von Probenahmestellen. Mit den überarbeiteten Vorschriften werden auch die Anforderungen an Probenahmestellen für verschiedene Luftschadstoffe und Luftqualitätsnormen, die derzeit über die Richtlinien verteilt sind, zusammengeführt und vereinfacht.
Mit Artikel 10 werden Großmessstationen eingeführt und deren Zahl und Standort geregelt. An diesen Großmessstationen werden mehrere Probenahmestellen zusammengelegt, um langfristige Daten zu Luftschadstoffen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie zu Luftschadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, und andere relevante Parameter zu erheben. Durch die Zusammenlegung mehrerer Probenahmestellen an einem Großstandort anstelle individueller Standorte können in einigen Fällen Kosten eingespart werden. Die Einführung zusätzlicher Probenahmestellen für unregulierte Luftschadstoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, z. B. ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (Black Carbon, BC), Ammoniak (NH3) oder das oxidative Potenzial von Partikeln, wird zu wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ihren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beitragen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls gemeinsame Großmessstationen einrichten, um Kosten zu senken.
In Artikel 11 werden die Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsmessung präzisiert und Qualitätsziele für die Modellierung eingeführt. Es kommt eine neue Anforderung hinzu, wonach alle Daten gemeldet und für die Beurteilung der Einhaltung verwendet werden müssen, auch wenn sie die Datenqualitätsziele nicht erfüllen.
Die Bestimmungen über die Beurteilung von Ozon sind in Bestimmungen zur Beurteilung anderer Schadstoffe integriert, um sie so zu vereinfachen und zu straffen.
In Artikel 12 werden die bestehenden Anforderungen an die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe zusammengefasst und neue Anforderungen an die durchschnittlichen Expositionskonzentrationen eingeführt.
Mit Artikel 13 werden die EU-Luftqualitätsnormen enger an die Empfehlungen der WHO aus dem Jahr 2021 angeglichen, wobei Durchführbarkeit und Kosteneffizienz berücksichtigt werden, die in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag analysiert wurden. Darüber hinaus werden Grenzwerte für alle Luftschadstoffe eingeführt, für die derzeit Zielwerte gelten, mit Ausnahme von Ozon (O3). Die Erfahrungen mit den geltenden Richtlinien zeigen, dass dies die Wirksamkeit bei der Senkung der Luftschadstoffkonzentrationen erhöhen wird. Ozon ist aufgrund der komplexen Merkmale seiner Bildung in der Atmosphäre von dieser Änderung ausgenommen, da diese es erschweren zu beurteilen, ob strenge Grenzwerte eingehalten werden können. Die überarbeiteten Grenz- und Zielwerte werden 2030 in Kraft treten, wobei die Notwendigkeit einer raschen Verbesserung und die Notwendigkeit einer ausreichenden Vorlaufzeit und der Koordinierung mit wichtigen damit zusammenhängenden Maßnahmen, die im Jahr 2030 Ergebnisse hervorbringen werden, wie dem Paket „Fit für 55“ zur Eindämmung des Klimawandels, gegeneinander abgewogen wurden. Um die EU auf einen Zielpfad zu bringen, durch den sie bis 2050 das Null-Schadstoff-Ziel für die Luft erreichen kann, wird eine neue Bestimmung eingeführt, die eine Verringerung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung gegenüber Partikeln (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) auf regionaler Ebene (Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1) auf die von der WHO empfohlenen Werte vorschreibt. Dies ergänzt die Verpflichtung zur Einhaltung der in Luftqualitätsgebieten geltenden Grenz- und Zielwerte. Im Rahmen der Politik für saubere Luft auf EU-Ebene sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission rasch zu unterrichten, wenn sie strengere Luftqualitätsnormen als die EU-Normen einführen.
Artikel 14 wird gekürzt, da sich die Anforderungen an die Probenahmestellen mit denen des Artikels 7 überschneiden.
Der Inhalt mehrerer Artikel (ehemals Artikel 15 bis 18 der Richtlinie 2008/50/EG) über Luftqualitätsnormen und damit zusammenhängende Anforderungen für Partikel (PM2,5) und Ozon (O3) werden in die Normen für andere Schadstoffe in den Artikeln 12, 13 und 23 integriert, und die Anforderungen an Probenahmestellen werden in Artikel 7 aufgenommen.
Mit Artikel 15 werden zusätzlich zu den bestehenden Alarmschwellen für Stickstoffdioxid (NO2) und Schwefeldioxid (SO2) angesichts der erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen der Partikelbelastung Alarmschwellen für kurzfristige Maßnahmen bei Spitzenbelastungen durch Partikel (PM10 und PM2,5) eingeführt.
Mit Artikel 16 werden die Vorschriften über den Abzug von Beiträgen natürlicher Quellen auf Überschreitungen der Luftqualitätsnormen ausgeweitet, sodass sie auch Überschreitungen von Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition abdecken. Die Luftverschmutzung aus natürlichen Quellen wie Saharastaub lässt sich durch die Kontrolle der Luftqualität nicht beeinflussen. Daher stellen die Artikel 19 und 20 sicher, dass durch diese Quellen verursachte Überschreitungen in Bezug auf die Luftqualität nicht als Verstoß gegen die Luftqualitätsnormen, einschließlich der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, gelten und keine Luftqualitätspläne erforderlich sind.
Artikel 17 über den Abzug von Luftverschmutzung aufgrund des Ausbringens von Streusand oder Streusalz im Winterdienst wird auf Partikel (PM2,5) ausgeweitet. Das Ausbringen von Streusand oder Streusalz im Winterdienst ist wichtig für die Straßenverkehrssicherheit, auch wenn die Aufwirbelung von Partikeln aus diesen Maßnahmen zur Luftverschmutzung mit Partikeln unterschiedlicher Größe beitragen kann. Überschreitungen in Bezug auf die Luftqualität, die ausschließlich auf diese Quellen zurückgehen, werden nicht dazu führen, dass Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19 erstellt werden müssen.
In Artikel 18 über die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) werden zusätzliche Voraussetzungen für eine Verlängerung festgelegt, um die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Grenzwerte ergriffenen Luftqualitätsmaßnahmen zu erhöhen. So muss beispielsweise in den Luftqualitätsplänen dargelegt werden, wie zusätzliche Mittel mobilisiert werden sollen, um die Einhaltung der Vorschriften schneller zu erreichen, und wie die Öffentlichkeit über die Folgen der Fristverlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert wird. Darüber hinaus wird es nur möglich sein, die Frist für die Einhaltung eines Grenzwerts zu verlängern, wenn die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition für den betreffenden Luftschadstoff vor Beginn der Verlängerung für mindestens drei Jahre eingehalten wurde. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine Verlängerung nur bei lokalen Überschreitungen von Grenzwerten aufgrund standortspezifischer Bedingungen gewährt und nicht dazu genutzt wird, lokale, regionale oder nationale Luftqualitätsmaßnahmen zu verzögern, sei es im Rahmen lokaler, regionaler oder nationaler Maßnahmen.
Mit Artikel 19 wird die Wirksamkeit der Luftqualitätspläne erhöht, damit die Luftqualitätsnormen so bald wie möglich eingehalten werden. Dies wird erreicht, indem a) vorgeschrieben wird, dass Luftqualitätspläne erstellt werden müssen, bevor Luftqualitätsnormen in Kraft treten, wenn die Luftqualitätsnormen vor 2030 nicht eingehalten werden, b) in den Luftqualitätsplänen festgelegt wird, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden muss, in jedem Fall bei Grenzwerten jedoch unterhalb von drei Jahren, und c) regelmäßige Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vorgeschrieben werden, wenn die Einhaltung nicht erreicht wird.
Luftqualitätspläne werden verbindlich vorgeschrieben, wenn die Grenzwerte, der Zielwert für Ozon oder die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschritten werden. Die Pläne sind auch dann verbindlich, wenn davon ausgegangen wird, dass diese Normen überschritten werden. Dies wird dazu beitragen, dass die Zeiträume der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden. Außerdem wird es Synergien zwischen der Kontrolle verschiedener Luftschadstoffe und zwischen Maßnahmen zur Einhaltung unterschiedlicher Normen fördern. Beispielsweise werden Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber Partikeln (PM2,5) auch die Einhaltung des PM2,5-Grenzwerts unterstützen.
Eine abschließende Änderung beinhaltet die Anforderung, dass in den Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwellen analysiert wird. Dies wird zu einer stärkeren Integration von Plänen für kurzfristige Maßnahmen – die zur Beseitigung von Überschreitungen der Alarmschwellen erforderlich sind – in Pläne mit längerfristigen Maßnahme führen, wodurch Ressourcen eingespart und die ergriffenen Maßnahmen verbessert werden.
Nach Artikel 20 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, warum ein Plan für kurzfristige Maßnahmen nicht wirksam wäre, wenn sie beschließen, trotz der Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon keinen Plan für kurzfristige Maßnahmen anzunehmen. Der Artikel schreibt auch eine öffentliche Konsultation zu Plänen für kurzfristige Maßnahmen vor, damit alle einschlägigen Informationen bei der Erstellung berücksichtigt werden.
In Artikel 21 werden die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen aufgrund grenzüberschreitender Luftverschmutzung weiter präzisiert und gestärkt, wobei insbesondere ein rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission erforderlich ist.
Mit Artikel 22 wird die Öffentlichkeit stärker für Luftverschmutzung sensibilisiert, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Luftqualitätsindex einzurichten, der stündlich die aktuellen Luftqualitätswerte für die schädlichsten Luftschadstoffe liefert.
In Artikel 23 ist vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte über die Meldung von Informationen über Luftqualitätsdaten und die Kontrolle der Luftqualität erlässt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mit der überarbeiteten Richtlinie in Einklang gebracht.
Artikel 27 enthält detaillierte Bestimmungen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die die Durchführung dieser Richtlinie anfechten wollen, Zugang zu Gerichten haben, z. B. wenn trotz Überschreitung der einschlägigen Luftqualitätsnormen kein Luftqualitätsplan erstellt wurde.
Mit Artikel 28 soll ein wirksamer Anspruch auf Schadenersatz für Menschen geschaffen werden, deren Gesundheit ganz oder teilweise aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften über Grenzwerte, Luftqualitätspläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen oder im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Verschmutzung geschädigt wurde. Betroffene Personen haben das Recht, Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erwirken. Dies schließt die Möglichkeit von Sammelklagen ein.
Artikel 29 wird geändert, um klarzustellen, wie die Mitgliedstaaten unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für diejenigen festlegen müssen, die gegen die in den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verstoßen, einschließlich abschreckender finanzieller Sanktionen.
Anhang I in Verbindung mit den Artikeln 13 und 15 enthält Luftqualitätsnormen für verschiedene Schadstoffe, in denen Folgendes festgelegt ist: a) neue Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, b) aktualisierte Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon, c) neue Alarmschwellen für Partikel (PM10 und PM2,5) und d) Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber feinen Partikeln (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) hin zu einer Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration auf dem Niveau der WHO-Empfehlungen.
In Anhang II sind die Beurteilungsschwellen für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität festgelegt.
In Anhang III in Verbindung mit Artikel 9 werden die Kriterien für die Bestimmung der Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen vereinfacht und diese Kriterien für alle Luftschadstoffe zusammengefasst, für die unterschiedliche Luftqualitätsnormen gelten (Grenzwerte, Zielwert für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Alarmschwellen und kritische Werte).
Anhang IV enthält Kriterien für den Standort der Probenahmestellen für alle Luftschadstoffe, für die unterschiedliche Luftqualitätsnormen gelten.
Mit Anhang V werden die Anforderungen in Bezug auf Datenqualität und Unsicherheit für ortsfeste und orientierende Luftqualitätsmessungen, die Modellierung und objektive Schätzungen aktualisiert und verstärkt, um eine genaue Beurteilung im Lichte vorgeschlagener strengerer Luftqualitätsnormen und technischer Fortschritte seit der Annahme der geltenden Richtlinien zu gewährleisten.
In Anhang VI werden die Regeln für die Methoden zur Beurteilung der Konzentrationen verschiedener Schadstoffe in der Luft sowie für die Beurteilung der Rate, mit der bestimmte Schadstoffe in Ökosysteme gelangen, aktualisiert.
Mit Anhang VII wird die Überwachung ultrafeiner Partikel (UFP) an Orten eingeführt, an denen hohe Konzentrationen von UFP wahrscheinlich sind, z. B. bei oder in der Nähe von Flughäfen, Häfen, Straßen, Industriestandorten oder Haushaltsheizanlagen. Zusammen mit den Informationen aus der Überwachung der UFP-Hintergrundkonzentrationen an Großmessstationen gemäß Artikel 10 wird dies helfen, den Beitrag verschiedener Quellen zu den UFP-Konzentrationen zu verstehen. In Anhang VII wird auch die Liste der flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aktualisiert, die für Messungen zur Verbesserung des Verständnisses der Bildung und Kontrolle von Ozon empfohlen werden.
Anhang VIII in Verbindung mit Artikel 19 enthält Anforderungen an Luftqualitätspläne in Bezug auf Überschreitungen von Grenzwerten, des Zielwerts für Ozon und von Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition. Die Straffung dieser Anforderungen wird Synergien zwischen der Kontrolle der verschiedenen Luftschadstoffe und der Einhaltung unterschiedlicher Luftqualitätsnormen fördern. Darüber hinaus müssen Luftqualitätspläne gemäß Anhang VIII eine genauere Analyse der erwarteten Auswirkungen der Luftqualitätsmaßnahmen enthalten. Dies wird dazu beitragen, die Wirksamkeit der Luftqualitätspläne zu erhöhen.
Durch Anhang IX werden die Informationen über die Luftqualität verbessert, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, einschließlich obligatorischer stündlicher Aktualisierungen für ortsfeste Messungen wichtiger Luftschadstoffe sowie aktueller Modellierungsergebnisse, sofern diese verfügbar sind.
🡻 2008/50 (angepasst)
2022/0347 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel ⌦ 192 ⌫ 175,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)Die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinien vorzunehmen.
(2)Im Dezember 2019 legte die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft wurde im europäischen Grünen Deal insbesondere zugesagt, die Luftqualität weiter zu verbessern und die EU-Luftqualitätsnormen stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Ferner wurde eine Verschärfung der Bestimmungen über Überwachung, Modellierung und Luftqualitätspläne angekündigt.
(3)Im Mai 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie einen „Null-Schadstoff-Aktionsplan“ aufstellt, in dem unter anderem auf die Schadstoffaspekte des europäischen Grünen Deals eingegangen und zugesagt wird, dass bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um mehr als 55 % und die Anzahl der Ökosysteme in der EU, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 % reduziert werden sollen.
(4)Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige EU-Luftqualitätsnormen verfolgt werden, indem intermediäre Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristige Null-Schadstoff-Ziel parallel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates verfolgt werden.
(5)Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels in Bezug auf die Luftverschmutzung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vom Vorsorgeprinzip und vom Verursacherprinzip leiten lassen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, sowie vom Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals. Dabei sollten sie unter anderem Folgendem Rechnung tragen: dem Beitrag, den eine bessere Luftqualität zur öffentlichen Gesundheit, zur Qualität der Umwelt, zum Wohlergehen der Bürger, zum Wohlstand der Gesellschaft, zur Beschäftigung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft leistet; der Energiewende, der Stärkung der Energiesicherheit und der Bekämpfung der Energiearmut; der sicheren Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; der Entwicklung nachhaltiger und intelligenter Mobilitäts- und Verkehrslösungen; den Auswirkungen von Verhaltensänderungen; der Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre nationalen Gegebenheiten, etwa der Besonderheiten von Inseln, und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; der Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs durch geeignete Bildungs- und Ausbildungsprogramme; den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere vom WHO veröffentlichten Erkenntnissen; der Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; der Kosteneffizienz und der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung von Luftschadstoffemissionen; der Verbesserung der Umweltintegrität und der Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.
(6)In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 angenommenen achten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 wird das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.
(7)Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die technologische Entwicklung regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die erste Überprüfung sollte bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden, um zu bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(8)Für die Beurteilung der Luftqualität sollte ein einheitlicher Ansatz gelten, nach dem gemeinsame Beurteilungskriterien zugrunde liegen ⌦ angewendet werden ⌫. Bei der Beurteilung der Luftqualität sollte der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung getragen werden. Daher sollte das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten in Gebiete oder Ballungsräume aufgeteilt werden, die der Bevölkerungsdichte entsprechen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
⇨ neu
(9)In Gebieten und Ballungsräumen, in denen langfristige Ziele für Ozon oder die Beurteilungsschwellen für andere Schadstoffe überschritten werden, sollten ortsfeste Messungen vorgeschrieben werden. Daten aus ortsfesten Messungen können durch Modellrechnungen und/oder orientierende Messungen ergänzt werden, damit ⌦ Durch Modellierungsanwendungen und orientierende Messungen, die die Daten aus ortsfesten Messungen ergänzen, können ⌫ punktbezogene Daten im Hinblick auf die geografische Verteilung der Konzentration interpretiert werden können. Ferner sollte die Anwendung ⌦ solcher ⌫ ergänzender Beurteilungsverfahren ⇨ in Gebieten, in denen die Beurteilungsschwellen nicht überschritten werden, ⇦ eine Verringerung der erforderlichen Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen. ⇨ In Gebieten, in denen Grenz- oder Zielwerte überschritten werden, sollten sowohl ortsfeste Messungen als auch die Verwendung von Modellierungsanwendungen vorgeschrieben werden. Eine zusätzliche Überwachung der Hintergrundkonzentrationen und der Ablagerung von Schadstoffen in der Luft sollte ebenfalls durchgeführt werden, um bessere Kenntnisse über Schadstoffwerte und ‑ausbreitung zu gewinnen. ⇦
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 6 (angepasst)
⇨ neu
(10)Wenn möglich, sollten Modellrechnungen ⇨ Modellierungsanwendungen sollten ⇦ angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration interpretiert werden können ⇨ , um die Aufdeckung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen zu unterstützen; diese Daten fließen auch in die Luftqualitätspläne und die Festlegung von Probenahmestellen ein ⇦. Dies könnte als Grundlage für die Berechnung der kollektiven Exposition der Bevölkerung dienen, die in dem betreffenden Gebiet lebt. ⇨ Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Überwachung der Luftqualität für Überwachungszwecke Informationsprodukte und ergänzende Instrumente (z. B. regelmäßige Evaluierungs- und Qualitätsbewertungsberichte, Online-Politikanwendungen) zu nutzen, die im Rahmen der Erdbeobachtungskomponente des EU-Weltraumprogramms, insbesondere des Copernicus-Dienstes zur Überwachung der Atmosphäre (Copernicus Atmosphere Monitoring Service, CAMS), bereitgestellt werden. ⇦
⇩ neu
(11)Es ist wichtig, dass Schadstoffe, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel, Ruß und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, wie von der WHO empfohlen überwacht werden, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu fördern.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 8 (angepasst)
⇨ neu
(12)Es sollten ausführliche Messungen von Partikeln im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden, um genauere Kenntnisse über die Auswirkungen dieses Schadstoffs zu erhalten und geeignete Strategien zu entwickeln. Diese Messungen sollten im Einklang mit denen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa („EMEP“) erfolgen, das gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung ⌦ der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ⌫, angenommen durch Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981, ⇨ sowie gemäß den dazugehörigen Protokollen, einschließlich des 2012 überarbeiteten Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon von 1999, ⇦ erstellt wurde.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(13)Damit gewährleistet ist, dass die gesammelten Daten zur Luftverschmutzung hinreichend repräsentativ und ⌦ unionsweit ⌫ gemeinschaftsweit vergleichbar sind, ist es wichtig, dass für die Beurteilung der Luftqualität standardisierte Messtechniken und gemeinsame Kriterien für die Anzahl und die Wahl der Standorte der Messstationen Anwendung finden. Da die Luftqualität auch mithilfe anderer Techniken als Messungen beurteilt werden kann, müssen Kriterien für die Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festgelegt werden.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 12
⇨ neu
(14)Genormte, genaue Messmethoden und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes von Messstationen sind bei der Beurteilung der Luftqualität besonders wichtig, um gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten. Die Bereitstellung von Referenzmessmethoden wird als ein wichtiger Punkt angesehen. Die Kommission hat bereits die Ausarbeitung von CEN-Normen für die Messung⇨ von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und für die Bewertung der Leistung von Sensorsystemen zur Bestimmung der Konzentrationen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln in der Luft ⇦ jener Stoffe in der Luft in Auftrag gegeben, bei denen Zielwerte festgelegt sind (Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren), sowie für die Ablagerung von Schwermetallen, um diese Normen kurzfristig zu entwickeln und zu beschließen. Solange genormte CEN-Verfahren nicht vorhanden sind, sollten internationale oder nationale genormte Referenzmessmethoden verwendet werden dürfen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
⇨ neu
(15)Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und ⌦ unionsweiter ⌫ gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden ⇨ , insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus der Landwirtschaft, der Industrie, dem Verkehr und der Energieerzeugung ⇦. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitäts⇨ normen ⇦ ziele festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
⇨ neu
(16)Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass ⇨ Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, ⇦ Arsen, Kadmium, Nickel, und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ⇨ und Ozon ⇦ ⇨ erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben ⇦ gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung. Aus Gründen der Kostenwirksamkeit ist es in bestimmten Gebieten nicht möglich, Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu erreichen, von denen kein signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
⇨ neu
(17)Die Auswirkungen von ⇨ Blei, ⇦ Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt insgesamt entstehen ⌦ auch ⌫ aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung; die Anreicherung dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sollten beachtet werden. Um die im Jahr 2010 anstehende Überprüfung dieser Richtlinie zu vereinfachen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, inwiefern die Erforschung der Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefördert werden kann, wobei besondere Aufmerksamkeit der Ablagerung gilt.
⇩ neu
(18)Die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken – Partikel (PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) – sollte gemäß den Empfehlungen der WHO reduziert werden. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zu den Grenzwerten eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber diesen Schadstoffen eingeführt werden.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 4
⇨ neu
(19)⇨ Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG) hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als Zielwerte. ⇦ Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf ⇨ gefährdete und ⇦ empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt insgesamt sollten Ziel ⇨ Grenz ⇦werte ⇨ für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft ⇦ festgelegt werden, die so weit wie möglich einzuhalten sind. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo(a)[a]pyren dienen.
⇩ neu
(20)Damit sich die Mitgliedstaaten auf die in dieser Richtlinie festgelegten überarbeiteten Luftqualitätsnormen vorbereiten können und Rechtskontinuität gewährleistet ist, sollten die Grenzwerte während eines Übergangszeitraums mit den in den aufgehobenen Richtlinien festgelegten Werten identisch sein, bis die neuen Grenzwerte gelten.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 13 (angepasst)
⇨ neu
(21)Ozon ist ein grenzüberschreitender Schadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet, die Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/2284 Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
sind. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zielvorgaben für die Luftqualität und langfristigen Ziele für Ozon sollten anhand der Ziele und ⇨ Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß ⇦ Emissionshöchstmengen der Richtlinie (EU) 2016/2284 Richtlinie 2001/81/EG und gegebenenfalls durch die Umsetzung ⇨ von kosteneffizienten Maßnahmen und ⇦ der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Luftqualitätspläne bestimmt werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 12 (angepasst)
⇨ neu
(22)Die geltenden Zielwerte ⇨ für Ozon ⇦ und langfristigen Ziele der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor schädlichen Auswirkungen der Ozonexposition auf die menschliche Gesundheit sowie auf die Vegetation und die Ökosysteme sollten unverändert beibehalten werden ⇨ im Lichte der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation aktualisiert werden ⇦.
(23)Zum Schutz der gesamten Bevölkerung bzw. ⇨ gefährdeter und ⇦ besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen vor kurzen Expositionen gegenüber erhöhten Ozonkonzentrationen sollten eine Alarmschwelle ⇨ für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2.5) und Ozon ⇦ bzw. eine Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft festgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte sollte die Öffentlichkeit über die Gefahren der Exposition informiert und bei Überschreitung der Alarmschwelle sollten gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Ozon ⇨ Schadstoff ⇦werte ergriffen werden.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(24)Nach Artikel ⌦ 193 ⌫ 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 9
⇨ neu
(25)Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, sollte sie aufrechterhalten oder verbessert werden. Wenn die in dieser Richtlinie festgelegten ⇨ Normen ⇦ Ziele für Luftqualität nicht eingehaltenerreicht werden ⇨ oder das Risiko besteht, dass sie nicht eingehalten werden ⇦, sollten die Mitgliedstaaten ⇨ unverzüglich ⇦ Maßnahmen ergreifen, um die Grenzwerte ⇨ , Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ und kritischen Werte einzuhalten und, soweit möglich, die Zielwerte ⇨ für Ozon ⇦ und langfristigen Ziele zu erreichen.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 9
(26)Quecksilber ist ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sehr gefährlicher Stoff. Er ist in der gesamten Umwelt vorhanden und kann sich in Form von Methylquecksilber in Organismen anreichern und sich insbesondere in Organismen, die weiter oben in der Nahrungskette stehen, konzentrieren. In die Atmosphäre gelangtes Quecksilber kann über weite Strecken transportiert werden.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
⇨ neu
(27)Die Kommission beabsichtigt, im Jahre 2005 eine umfassende Strategie mit Maßnahmen zum Schutz der ⌦ Mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates sollen die ⌫ menschlichen Gesundheit und der die Umwelt vor Quecksilberemissionen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes und unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallmanagement und Emissionen vorzulegen ⌦ geschützt werden ⌫. Sie sollte in diesem Zusammenhang alle geeigneten Maßnahmen mit Blick auf die Reduzierung der Quecksilbermenge in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen und damit der Aufnahme von Quecksilber über die Nahrung sowie auf die Vermeidung von Quecksilber in bestimmten Produkten prüfen. ⇨ Die Bestimmungen über die Überwachung von Quecksilber in dieser Richtlinie ergänzen diese Verordnung und fließen darin ein. ⇦
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 10
⇨ neu
(28)Das von der Luftverschmutzung ausgehende Risiko für die Vegetation und für natürliche Ökosysteme ist außerhalb der städtischen Gebiete am größten. Die Beurteilung solcher Risiken und die Einhaltung der kritischen Werte zum Schutz der Vegetation sollten daher auf Standorte außerhalb bebauter Gebiete konzentriert werden. ⇨ Bei dieser Beurteilung sollten die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 im Hinblick auf die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme und die Berichterstattung über diese Auswirkungen berücksichtigt und ergänzt werden. ⇦
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 15 (angepasst)
⇨ neu
(29)Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können diese daher unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte ⇨ und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ unberücksichtigt bleiben. Überschreitungen des Partikel (PM10)-Grenzwertes aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -⌦ Streu ⌫salz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 16
(30)Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten. Dass die notwendigen Gemeinschaftsmaßnahmen, die dem im Rahmen der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung gewählten Anspruchsniveau bezüglich der Reduzierung der Emissionen an der Quelle Rechnung tragen, verfügbar sind, hat Bedeutung für eine wirkungsvolle Eindämmung der Emissionen innerhalb des Zeitrahmens, der in dieser Richtlinie für die Einhaltung der Grenzwerte vorgegeben wird; dies sollte berücksichtigt werden, wenn zu Ersuchen um Verlängerung der Fristen für die Einhaltung Stellung genommen wird.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 18
⇨ neu
(31)Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätszielwerte oder -grenzwerte ⇨ , Zielwerte für Ozon oder Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ gegebenenfalls zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt ⇨ und aktualisiert ⇦ werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich aufeinander abgestimmt und in auf die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2010/75/EU 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
, der Richtlinie (EU) 2016/2284 Richtlinie 2001/81/EG und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
einbezogen abgestimmt werden. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Luftqualitätsziele werden auch in den Fällen uneingeschränkt berücksichtigt, in denen auf Grund der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Genehmigungen für industrielle Tätigkeiten erteilt werden.
⇩ neu
(32)Luftqualitätspläne sollten bereits vor 2030 erstellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten die Grenzwerte oder den Zielwert für Ozon bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichen werden, damit die Schadstoffwerte entsprechend gesenkt werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 19
⇨ neu
(33)Es sollten Aktionspläne aufgestellt werden, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die kurzfristig zu ergreifen sind, wenn die Gefahr besteht, dass eine oder mehrere einschlägige Alarmschwelle(n) überschritten werden, um diese Gefahr einzudämmen und die Dauer der Überschreitung zu begrenzen. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren Grenz- oder Zielwerten, so können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen erstellen. Hinsichtlich Ozon sollten solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen der Entscheidung 2004/279/EG der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft Rechnung tragen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 20
⇨ neu
(34)Überschreitet die Konzentration eines Schadstoffs die einschlägigen Luftqualitätsziele ⇨ einen Grenzwert, einen Zielwert für Ozon, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ gegebenenfalls zuzüglich der Toleranzmarge — bzw. die Alarmschwelle — infolge einer signifikanten Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, sollten die Mitgliedstaaten miteinander konsultieren ⇨ kooperieren ⇦. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters bestimmter Schadstoffe wie Ozon und Partikel könnte bei der Ausarbeitung und Durchführung von Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist. ⇨ Die Kommission sollte rechtzeitig über jede Form der Kooperation informiert und aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen. ⇦
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 21
⇨ neu
(35)Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen Informationen über die Luftqualität sammeln, austauschen und verbreiten, damit die Kenntnisse über die Auswirkungen der Luftverschmutzung erweitert und geeignete Strategien entwickelt werden können. Zu den aktuellen Informationen über die Konzentrationen aller regulierten Schadstoffe in der Luft ⇨ sowie zu Luftqualitätsplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen ⇦ sollte auch die Öffentlichkeit problemlos Zugang haben.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 22
⇨ neu
(36)⇨ Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt. ⇦ Die Daten sind der Kommission in standardisierter Form zu übermitteln, um die Verarbeitung und den Vergleich der Informationen über die Luftqualität zu erleichtern.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 23
(37)Die Verfahren für die Erstellung, Beurteilung und Übermittlung von Daten über die Luftqualität müssen angepasst werden, damit die Informationen hauptsächlich auf elektronischem Weg und über das Internet bereitgestellt werden können und damit diese Verfahren mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) vereinbar sind.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 24
(38)Die Kriterien und Techniken zur Beurteilung der Luftqualität sollten an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die zu liefernden Informationen wiederum an diese angepasst werden können.
⇩ neu
(39)Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einer Behörde einzulegen, nicht auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken, die sich am vorangehenden Verwaltungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Wie ebenfalls durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, erfordert der effektive Zugang zu Gerichten in Umweltfragen und zu wirksamen Rechtsbehelfen unter anderem, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben sollten, bei einem Gericht oder einer unabhängigen und unparteiischen zuständigen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, einem bestimmten Fall von Umweltverschmutzung vorzubeugen. Daher sollte festgelegt werden, dass die Klagebefugnis nicht von der Rolle abhängig gemacht werden sollte, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie gespielt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 30
⇨ neu
(40)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll durch diese Richtlinie gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. ⇨ Ist die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 19, 20 und 21 dieser Richtlinie geschädigt worden, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von solchen Verstößen betroffenen Personen bei der jeweils zuständigen Behörde Ersatz für diesen Schaden verlangen und erwirken können. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über Schadenersatz, Zugang zu Gerichten und Sanktionen wird das Ziel verfolgt, im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV schädliche Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten und zu verringern. Sie zielen somit darauf ab, im Einklang mit Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, und setzen damit die in den Artikeln 2 und 3 der Charta verankerte Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit konkret um. Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit trägt diese Richtlinie ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Artikel 47 der Charta bei. ⇦
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 28 (angepasst)
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine inhaltliche Änderung gegenüber den Vorläuferrichtlinien darstellen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 29 (angepasst)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“
sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
⇩ neu
(41)Um für die Umsetzung der für die Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen zur Übermittlung von Informationen und zur Berichterstattung über die Luftqualität gemäß dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden i) für die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Informationen über die Luftqualität, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen müssen, sowie in Bezug auf die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen und ii) für die Vereinfachung der Übermittlung von Daten und des Austauschs von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(42)Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie weiterhin ihre Ziele erreicht, insbesondere die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftqualität auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf Luftschadstoffe, ihre Beurteilung und Kontrolle, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie einer angemessenen Information der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(43)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(44)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang X Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
angenommen wurde, auf die Notwendigkeit verwiesen, die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu beschränken, welches die schädlichen Einflüsse für die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche Bevölkerungsgruppen — und die Umwelt insgesamt verringert, die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, zu verbessern und die Öffentlichkeit zu informieren.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 2 (angepasst)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
legt die Kommission Vorschläge zur Regelung der in Anhang I jener Richtlinie genannten Schadstoffe vor und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des genannten Artikels.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 5
Die Zielwerte würden keine Maßnahmen erfordern, die unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Für Industrieanlagen würden die Zielwerte keine Maßnahmen erfordern, die über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
hinausgehen, insbesondere würden keine Anlagen geschlossen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch alle kosteneffizienten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den relevanten Sektoren ergreifen.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 6
Die Zielwerte der vorliegenden Richtlinie sind insbesondere nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 96/61/EG zu betrachten, die gemäß Artikel 10 jener Richtlinie strengere Auflagen als die erfordern, die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 8
Sofern Konzentrationen bestimmte Beurteilungsschwellen überschreiten, sollte die Überwachung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zwingend vorgeschrieben sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung kann eine Verringerung der für die ortsfeste Messung erforderlichen Anzahl der Probenahmestellen ermöglichen. Eine weitere Überwachung der Hintergrundkonzentrationen und der Ablagerung ist vorgesehen.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 13
Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 14
Die Öffentlichkeit sollte einen einfachen Zugang zu aktuellen Informationen über Immissionskonzentrationen und die Ablagerung geregelter Schadstoffe haben.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 15
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 16
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
🡻 2004/107 Erwägungsgrund 17
Die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen sollten ausschließlich Kriterien und Techniken für die Beurteilung von Konzentrationen und der Ablagerung geregelter Schadstoffe oder die Modalitäten für die Weiterleitung von Informationen an die Kommission betreffen. Damit sollten jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden —
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
In dem durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
verabschiedeten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde festgelegt, dass die Verschmutzung auf ein Maß reduziert werden muss, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit möglichst gering sind, wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen und auch die Umwelt insgesamt besonders zu berücksichtigen sind, und dass die Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, und die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit verbessert werden müssen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 2
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt ist es von besonderer Bedeutung, den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden. Deshalb sind Emissionen von Luftschadstoffen zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsziele festzulegen, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
Die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
, die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft
und die Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten
müssen grundlegend geändert werden, damit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen im Bereich der Gesundheit und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Im Interesse der Klarheit, der Vereinfachung und der effizienten Verwaltung ist es daher angemessen, diese fünf Rechtsakte durch eine einzige Richtlinie und gegebenenfalls durch Durchführungsmaßnahmen zu ersetzen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 4 (angepasst)
Sobald ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
vorliegen, kann geprüft werden, ob diese Bestimmungen in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden können.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 11
Partikel (PM2,5) haben erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Außerdem wurde bisher keine feststellbare Schwelle ermittelt, unterhalb deren PM2,5 kein Risiko darstellt. Daher sollten für diesen Schadstoff andere Regeln gelten als für andere Luftschadstoffe. Dieser Ansatz sollte auf eine generelle Senkung der Konzentrationen im städtischen Hintergrund abzielen, um für große Teile der Bevölkerung eine bessere Luftqualität zu gewährleisten. Damit jedoch überall ein Mindestgesundheitsschutz sichergestellt ist, sollte der Ansatz mit der Vorgabe eines Grenzwerts kombiniert werden, dem zunächst ein Zielwert vorgeschaltet wird.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 17
Die zur Verringerung der Emissionen an der Quelle notwendigen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Industrieemissionen, zur Begrenzung der Abgase von Schwerfahrzeugmotoren, zur zusätzlichen Senkung der zulässigen einzelstaatlichen Emissionsmengen entscheidender Schadstoffe und der Emissionsmengen, die durch das Betanken von Fahrzeugen mit Ottomotor an Tankstellen bedingt sind, sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen, einschließlich Schiffskraftstoffen, sollten von allen beteiligten Institutionen mit gebührendem Vorrang geprüft werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 18
Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft die einschlägigen Luftqualitätszielwerte oder -grenzwerte gegebenenfalls zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen überschreiten, sollten Luftqualitätspläne erstellt werden. Luftschadstoffe werden durch viele verschiedene Quellen und Tätigkeiten verursacht. Damit die Kohärenz zwischen verschiedenen Strategien gewährleistet ist, sollten solche Luftqualitätspläne soweit möglich aufeinander abgestimmt und in die Pläne und Programme gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
, der Richtlinie 2001/81/EG und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
einbezogen werden. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Luftqualitätsziele werden auch in den Fällen uneingeschränkt berücksichtigt, in denen auf Grund der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Genehmigungen für industrielle Tätigkeiten erteilt werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 25 (angepasst)
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Luftschadstoffen nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 26
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 27 (angepasst)
Einige Bestimmungen der durch diese Richtlinie aufgehobenen Rechtsakte sollten weiterhin in Kraft bleiben, damit die Kontinuität der geltenden Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid bis zur Festlegung neuer Werte ab 1. Januar 2010, der Bestimmungen über die Berichterstattung über die Luftqualität bis zur Verabschiedung neuer Durchführungsvorschriften und der vorgeschriebenen Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinie 2004/107/EG gewährleistet ist.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 31
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
beschlossen werden.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 32
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge I bis VI, die Anhänge VIII bis X sowie Anhang XV zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
🡻 2008/50 Erwägungsgrund 33 (angepasst)
Nach der Umsetzungsklausel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die erforderlichen Messungen für den städtischen Hintergrund rechtzeitig vorliegen, um den Indikator für die durchschnittliche Exposition zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen für die Beurteilung des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition und die Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition gegeben sind —
🡻 2008/50
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
🡻 2004/107
Artikel 1
Ziele
Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:
a)
Festlegung eines Zielwerts für die Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
b)
Sicherstellung, dass die Luftqualität dort, wo sie hinsichtlich der Belastung durch Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gut ist, erhalten bleibt und dort, wo dies nicht der Fall ist, verbessert wird;
c)
Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
d)
Sicherstellung, dass sachdienliche Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gewonnen und der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden.
⇩ neu
Artikel 1
Ziele
(1)Mit dieser Richtlinie wird ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(2)In dieser Richtlinie werden intermediäre Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, kritische Werte, Informationsschwellen, Alarmschwellen und langfristige Ziele („Luftqualitätsnormen“) festgelegt, die bis 2030 erreicht und anschließend gemäß Artikel 3 regelmäßig überprüft werden müssen.
(3)Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm gemäß dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2
⌦ Gegenstand ⌫
Die in In dieser Richtlinie festgelegten werden ⌦ die folgenden ⌫ Maßnahmen festgelegt dienen folgenden Zielen:
1.⌦ Maßnahmen zur ⌫ Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
2.⌦ Maßnahmen zur Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur ⌫ Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
3.⇨ Maßnahmen zur Überwachung der ⇦ Gewinnung von Informationen über die Luftqualität, als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der ⇨ Auswirkungen von ⇦ Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen ⌦ der Union und der Mitgliedstaaten ⌫ ⇨ auf die Luftqualität ⇦ erzielt werden;
4.⌦ Maßnahmen zur ⌫ Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen ⌦ den ⌫ Informationen über die Luftqualität;
5.⌦ Maßnahmen zur ⌫ Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
6.⌦ Maßnahmen zur ⌫ Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
⇩ neu
Artikel 3
Regelmäßige Überprüfung
(1)
Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(2)
Bei der Überprüfung wird bewertet, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe erfasst werden sollten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird bei der Überprüfung bewertet, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um eine Angleichung an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die neuesten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten.
Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:
a)neueste wissenschaftliche Informationen der WHO und anderer einschlägiger Organisationen,
b)technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
c)tatsächliche Luftqualität und damit verbundene Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in den Mitgliedstaaten,
d)Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zur Verringerung von Schadstoffen und zur Verbesserung der Luftqualität.
(3)
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Überprüfung.
(4)
Wenn die Kommission dies als Ergebnis der Überprüfung für angemessen hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 42
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne ⌦ des Artikels 2 ⌫ der Richtlinie 89/654/EWG ⌦ des Rates ⌫
, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat;
2.„Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
3.„Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
🡻 2004/107 (angepasst)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG mit Ausnahme der Definition des Begriffs „Zielwert“.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;
4.b) „Gesamtablagerung oder bulk deposition“ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen ⌦ wie ⌫ (z. B. Boden, Vegetation, Gewässer, und Gebäude usw.) gelangt;
🡻 2008/50
5.18. „PM10“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM10, EN 12341, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;
6.19. „PM2,5“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM2,5, EN 14907, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 μm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;
7.24. „Stickstoffoxide“ sind die Summe der Volumenmischungsverhältnisse (ppbv) von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der Massenkonzentration von Stickstoffdioxid (μg/m3);
🡻 2004/107 (angepasst)
c) „obere Beurteilungsschwelle“ ist der in Anhang II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG angewandt werden kann;
d) „untere Beurteilungsschwelle“ ist der in Anhang II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG angewandt zu werden brauchen;
e) „ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG, die kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchgeführt werden;
8.f) „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)[a]pyren“ sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;
g) „PM10“ sind Partikel, die einen Größen selektierenden Lufteinlass gemäß der Norm EN 12341 passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheideeffizienz von 50 % aufweist;
9.h) „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
10.i) „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d. h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren;.
🡻 2008/50
11.27. „flüchtige organische Verbindungen“ (VOC) sind organische Verbindungen anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;
12.28. „Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen; einige dieser Stoffe sind in Anhang X aufgeführt.
⇩ neu
13.„Ruß“ (black carbon, BC) ist ein mit optischen Verfahren ermitteltes Rußäquivalent (equivalent carbon black, eBC);
14.„ultrafeine Partikel“ (UFP) ist die Konzentration der Partikelzahl in cm³ für einen Größenbereich mit einer unteren Grenze von ≤ 10 nm und ohne obere Grenze;
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
15.16. „Gebiet“ ist ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat;
16.17. „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer Bevölkerungsdichte pro km2, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;
17.4. „Beurteilung“ sind alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoffwertes;
18.12. „obere Beurteilungsschwelle“ ist ein ⌦ der ⌫ Wert, unterhalb dessen ⇨ anhand dessen das ⇦ zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen angewandt werden kann ⇨ erforderliche Verfahren bestimmt wird ⇦;
13.
„untere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unterhalb dessen zur Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;
19.25. „ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder stichprobenartig an ⇨ Probenahmestellen ⇦ festen Orten ⇨ an für mindestens ein Kalenderjahr festgelegten Orten ⇦ durchgeführte Messungen zur Ermittlung der Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen;
20.26. „orientierende Messungen“ sind Messungen, die weniger strenge Datenqualitätsziele erreichen als ortsfeste Messungen;
⇩ neu
21.„objektive Schätzung“ ist eine Beurteilungsmethode zur Gewinnung quantitativer oder qualitativer Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines Schadstoffs durch Expertenurteil und kann den Einsatz statistischer Instrumente, von Fernerkundung und In-situ-Sensoren umfassen;
22.„räumliche Repräsentativität“ bezeichnet einen Beurteilungsansatz, bei dem die an einer Probenahmestelle erfassten Luftqualitätsparameter für ein ausdrücklich abgegrenztes geografisches Gebiet insofern repräsentativ sind, als die Luftqualitätsparameter innerhalb dieses Gebiets nicht um mehr als einen vordefinierten Toleranzwert von den an der Probenahmestelle erfassten Parametern abweichen;
🡻 2008/50
23. 23. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;
⇩ neu
24.„Messstationen für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung sind;
25.„Großmessstation“ bezeichnet eine Messstation für den städtischen oder ländlichen Hintergrund, die mehrere Probenahmestellen zusammenlegt, um langfristige Daten zu mehreren Schadstoffen zu erheben;
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
26.5. „Grenzwert“ ist ein Wert, ⌦ der nicht überschritten werden darf und ⌫ der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf;
27.9. „Zielwert ⇨ für Ozon ⇦“ ist ein Wert, der ⇨ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse ⇦ mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen ⇨ des Ozons ⇦ auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden muss;
28.20. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ⇨ in der Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Messstationen für den ländlichen Hintergrund ⇦ ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Er dient, der Berechnung des ⇨ dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung ⇦ nationalen Ziels für die Reduzierung der ⇨ durchschnittlichen ⇦ Exposition und der Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf ⇨ das Ziel für ⇦ die ⇨ durchschnittliche ⇦ Expositionskonzentration ⇨ für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden ⇦;
29.22. „nationales Ziel für die Reduzierung ⇨ Verpflichtung zur Verringerung ⇦ der ⇨ durchschnittlichen ⇦ Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung ⇨ einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ⇦ ⇨ , ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition ⇦ eines Mitgliedstaats, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die möglichst in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
30.21. „Verpflichtung in Bezug auf ⇨ Ziel für ⇦ die ⇨ durchschnittliche ⇦ Expositionskonzentration“ ist ein Niveau, das anhand des Indikators für die durchschnittliche Exposition ⌦ , das ⌫ mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und das in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
31.6. „kritischer Wert“ ist ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann;
32.11. „Informationsschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche ⌦ und gefährdete ⌫ Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind;
33.10. „Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen;
7.
„Toleranzmarge“ ist der Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf;
34.14. „langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist, es sei denn, dies ist mit verhältnismäßigen Maßnahmen nicht erreichbar;
35.15. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
36.8. „Luftqualitätspläne“ sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Ereichung ⌦ Einhaltung ⌫ der Grenzwerte, der oder Zielwerte ⇨ für Ozon ⇦ ⇨ oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ festgelegt sind;
⇩ neu
37.„Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ sind Pläne, in denen Notfallmaßnahmen festgelegt sind, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die unmittelbare Gefahr der Überschreitung der Alarmschwellen zu verringern oder deren Dauer zu beschränken;
38.„betroffene Öffentlichkeit“ ist die von der Überschreitung der Luftqualitätsnormen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen;
39.„empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die auf die Exposition gegenüber Luftverschmutzung sensibler reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
🡻 2008/50
Artikel 53
Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
a)Beurteilung der Luftqualität;
b)Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
c)Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
⇩ neu
d) Sicherstellung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
🡻 2008/50 (angepasst)
ed)Analyse der Beurteilungsmethoden;
fe)Koordinierung gemeinschaftlicher ⌦ unionsweiter ⌫, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
gf)Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission;.
⇩ neu
h)Erstellung von Luftqualitätsplänen;
i)Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.
Artikel 64
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Ballungsräume fest⇨ , auch auf der Ebene von Ballungsräumen, sofern dies für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zweckdienlich ist ⇦. In allen Gebieten und Ballungsräumen wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.
KAPITEL II
BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT ⌦ UND DER ABLAGERUNGSRATEN ⌫
ABSCHNITT 1
Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
Artikel 75
Beurteilungsverfahren
(1)
Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, und Kohlenmonoxid ⌦ , Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)[a]pyren und Ozon in der Luft ⌫ gelten die in Anhang II Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen.
Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2)
Die ⌦ Mitgliedstaaten überprüfen die ⌫ Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in ⌦ diesem Absatz ⌫ Anhang II Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Jedoch sind die Einstufungen bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid⌦ und ⌫ oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol, oder Kohlenmonoxid ⌦ , Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)[a]pyren oder Ozon ⌫ in der Luft von Bedeutung sind, häufiger zu überprüfen.
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig ⌦ weniger als fünf Jahre ⌫ vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Artikel 86
Beurteilungskriterien
(1)
Die Mitgliedstaaten beurteilen die Luftqualität in Bezug auf die in Artikel 75 genannten Schadstoffe in allen ihren Gebieten und Ballungsräumen anhand der in den Absätzen 2, 3 und 4 ⇨bis 6 ⇦ sowie in Anhang III festgelegten Kriterien sowie gemäß Anhang IV.
(2)
In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellrechnungen ⇨ Modellierungsanwendungen ⇦ und/oder orientierende Messungen durchgeführt werden, um ⇨ die Luftqualität zu beurteilen und ⇦ angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftqualität ⇨ schadstoffe ⇦ ⇨ sowie über die räumliche Repräsentativität der ortsfesten Messungen ⇦ zu erhalten.
(3)
In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die einen für diese Schadstoffe festgelegten obere Beurteilungsschwelle unterschreitet ⇨ Grenzwert gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 oder einen Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2 überschreitet ⇦⇨⇦, kann ⇨ werden ⇦ zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ⇨ neben ortsfesten Messungen Modellierungsanwendungen eingesetzt ⇦ angewandt werden.
⇩ neu
Diese Modellierungsanwendungen müssen auch Informationen über die räumliche Verteilung von Schadstoffen und die räumliche Repräsentativität ortsfester Messungen umfassen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(4)
In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellrechnungen ⇨Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen ⇦, Techniken der objektiven Schätzung oder ⇨ eine Kombination davon ⇦ beides.
⇩ neu
(5) Ergibt die Modellierung eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts für Ozon in einem Teil des Gebiets, der nicht von ortsfesten Messungen erfasst wird, so sind während mindestens eines Kalenderjahrs nach der Feststellung der Überschreitung zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Konzentration des betreffenden Schadstoffs durchzuführen.
🡻 2004/107
⇨ neu
Artikel 4
Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten
(1)
Die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren wird im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beurteilt.
(2)
Entsprechend den in Absatz 7 genannten Kriterien ist die Messung in folgenden Gebieten vorgeschrieben:
a)
Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen, sowie
b)
sonstige Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.
(3)
Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anhang IV Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen.
(4)
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.
(5)
Wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt werden können.
(6)
Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anhang II Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke dieses Artikels ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren des Anhangs II Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.
(7)
Anhang III Abschnitte I und II enthält die Kriterien für die Wahl der Standorte der zur Messung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft zwecks Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte bestimmten Probenahmestellen. Anhang III Abschnitt IV enthält die für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes Schadstoffs festgelegte Mindestanzahl der Probenahmestellen, die in allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Messung vorgeschrieben ist, aufzustellen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.
68.
Um den Beitrag von Benzo(a)[a]pyren-Immissionen beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Messstationen ⇨ Probenahmestellen ⇦ andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)[a]anthracen, Benzo(b)[b]fluoranthen, Benzo(j)[j]fluoranthen, Benzo(k)[k]fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)[1,2,3-cd]pyren und Dibenz(a,h)[a,h]anthracen. Die Überwachungsstellen ⇨ Probenahmestellen ⇦ für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)[a]pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.
⇩ neu
(7) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Werte von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Buchstabe D und Anhang VII Abschnitt 3.
🡻 2008/50
(5)
Zusätzlich zu den Beurteilungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sind Messungen an Messstationen für ländliche Hintergrundwerte abseits signifikanter Luftverschmutzungsquellen durchzuführen, um mindestens Informationen über die Gesamtmassenkonzentration und die Konzentration von Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM2,5) im Jahresdurchschnitt zu erhalten; diese Messungen sind anhand der folgenden Kriterien durchzuführen:
a)Es ist eine Probenahmestelle je 100 000 km2 einzurichten;
b)jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein, kann aber die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Messstationen für benachbarte Gebiete mit angrenzenden Mitgliedstaaten vereinbaren, um die erforderliche räumliche Auflösung zu erzielen;
c)gegebenenfalls ist die Überwachung mit der Strategie und den Messungen des EMEP-Programms (Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa) zu koordinieren;
d)Anhang I Abschnitte A und C gilt für die Datenqualitätsziele für Massenkonzentrationsmessungen von Partikeln; Anhang IV findet uneingeschränkt Anwendung.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Messmethoden sie bei der Messung der chemischen Zusammensetzung von Partikeln (PM2,5) verwendet haben.
🡻 219/2009 Artikel 1 und Anhang Abschnitt 3.8 (angepasst)
(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100 000 km2 jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein. Die Mitgliedstaaten können jedoch einvernehmlich und nach den Leitlinien, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufzustellen sind, eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die benachbarte Gebiete in aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen. Sofern angebracht, ist die Überwachung mit der des Mess- und Bewertungsprogramms zur Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.
🡻 2004/107
⇨ neu
(8.10)
Die Verwendung von Bioindikatoren kann ⇨ wird ⇦ erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen⇨ , auch im Einklang mit der Überwachung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 ⇦.
(11)
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anhang III Abschnitt I und Anhang IV Abschnitt I zu ermitteln.
(12)
Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anhang IV Abschnitt I festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anhang IV Abschnitt II.
(13)
Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anhang V Abschnitte I, II und III festgelegt. Anhang V Abschnitt IV enthält Referenzmethoden zur Messung der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, und Anhang V Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.
(14)
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zu dem in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.
🡻 219/2009 Artikel 1 und Anhang Abschnitt 3.8
(15)
Sämtliche zur Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs II Abschnitt II sowie der Anhänge III, IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei dürfen jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 97
Probenahmestellen
(1)
Für die Festlegung des Der Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol, und Kohlenmonoxid ⌦ , Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)[a]pyren ⌫ in der Luft ⌦ wird im Einklang mit ⌫ gelten die Kriterien des Anhangs IV festgelegtIII.
⌦ Der Standort von Probenahmestellen zur Messung von Ozon wird im Einklang mit Anhang IV festgelegt. ⌫
(2)
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ⇨ der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, ⇦ ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff nicht unter der in Anhang IIIV Abschnitt A Buchstabe A und Buchstabe C Tabellen 3 und 4 festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(3)
Für Gebiete und Ballungsräume, in denen ⇨ der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, aber nicht die jeweiligen Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1, die Zielwerte für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2 oder die kritischen Werte gemäß Anhang I Abschnitt 3 ⇦ die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt A festgelegte Gesamt ⇨ Mindest ⇦ zahl der Probenahmestellen ⇨ im Einklang mit Anhang III Buchstaben A und C ⇦ um bis zu 50 % verringert werden, sofern
a)die zusätzlichen Methoden ⇨ orientierende Messungen und Modellierung ⇦ ⇨ , zusätzlich zu den mithilfe der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gesammelten Informationen, ⇦ ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte ⇨ , Zielwerte für Ozon, kritische Werte, Informationsschwellen ⇦ und Alarmschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit liefern;
b)die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ⇨ von orientierenden Messungen und Modellierung ⇦ ausreichen, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang VI Abschnitt Buchstaben A und B festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in Anhang VI Abschnitt B Buchstabe D festgelegten Kriterien ⌦ Anforderungen ⌫ entsprechen.;
⇩ neu
c) die Zahl der orientierenden Messungen der Zahl der ortsfesten Messungen entspricht, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen mindestens zwei Monate pro Kalenderjahr dauern;
d) für die Ozonbeurteilung Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Ozon messenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Ozon-Messstationen für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Buchstabe B gemessen wird.
(4) Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden eine oder mehrere Probenahmestellen eingerichtet, die auf das Überwachungsziel gemäß Anhang VII Abschnitt 2 Buchstabe A ausgerichtet sind und an Standorten gemäß Buchstabe C des genannten Abschnitts Daten zu den Konzentrationen der unter Buchstabe B des genannten Abschnitts aufgeführten Ozonvorläuferstoffe liefern sollen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(54)
Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß Anhang IVIII dafür, dass sich durch die Verteilung und die Anzahl der Probenahmestellen, auf die sich der ⌦ , die für die Berechnung der Indikatoren ⌫ Indikator für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 ⇨ und NO2 ⇦ stützt ⌦ verwendet wird ⌫, ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung ergibt. Die Anzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anhang IIIV Abschnitt Buchstabe B vorgesehenen Anzahl liegen.
(6) Die Ergebnisse von Modellrechnungen ⇨ Modellierungsanwendungen ⇦ und/oder orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenzwerte ⇨ und Zielwerte für Ozon ⇦ berücksichtigt.
⇩ neu
(7)
Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen etwaiger Grenzwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlagert, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlagerung erforderlich ist. Eine Verlagerung von Probenahmenstellen erfolgt innerhalb des Gebiets ihrer räumlichen Repräsentativität und stützt sich auf Modellierungsergebnisse.
🡻 2008/50
(4)
Die Anwendung der Kriterien für die Auswahl der Probenahmestellen in den Mitgliedstaaten wird von der Kommission überwacht, um die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern.
⇩ neu
Artikel 10
Großmessstationen
(1)
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Millionen Einwohner an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Millionen Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den städtischen Hintergrund ein.
Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 100 000 km2 an einer Messstation für den ländlichen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit einer Fläche von weniger als 100 000 km2 richten mindestens eine Großmessstation an einer Messstation für den ländlichen Hintergrund ein.
(2)
Die Standorte für die Großmessstationen werden für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV Buchstabe B festgelegt.
(3)
Alle Probenahmestellen, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Buchstaben B und C entsprechen und sich an Großmessstationen befinden, können berücksichtigt werden, um die Anforderungen an die Mindestanzahl der Probenahmestellen für die relevanten Schadstoffe gemäß Anhang III zu erfüllen.
(4)
Ein Mitgliedstaat kann im Einvernehmen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten eine oder mehrere gemeinsame Großmessstationen einrichten, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Dies berührt nicht die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, mindestens eine Großmessstation für den städtischen Hintergrund und eine Großmessstation für den ländlichen Hintergrund einzurichten.
(5)
Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund umfassen ortsfeste oder orientierende Messungen der Größenverteilung ultrafeiner Partikel und des oxidativen Potenzials von Partikeln.
(6)
Die Messungen an allen Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) ortsfeste Messungen von Partikeln (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Ozon (O3), Ruß (BC), Ammoniak (NH3) und ultrafeinen Partikeln (UFP);
b) ortsfeste oder orientierende Messungen von Partikeln (PM2,5), um mindestens Informationen über ihre Gesamtmassenkonzentration und ihre Konzentration von Staubinhaltsstoffen im Jahresdurchschnitt im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1 zu erhalten;
c) ortsfeste oder orientierende Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel, des gesamten gasförmigen Quecksilbers, von Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo[a]pyren und der übrigen in Artikel 8 Absatz 6 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe dienen.
(7) Messungen von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber können ebenfalls an Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund durchgeführt werden.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(8)c)
gGegebenenfalls ist die Überwachung mit der Strategie und den Messungen des EMEP-Programms (Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa) ⇨ , der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (Aerosol, Clouds and Trace Gases Research Infrastructure, ACTRIS) und der Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 ⇦ zu koordinieren;
Artikel 118
Referenzmessmethoden ⌦ und Datenqualitätsziele ⌫
(1)
Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitt Buchstaben A und Abschnitt C festgelegten Referenzmessmethoden und Kriterien an.
(2)
Andere Messmethoden können ⌦ jedoch ⌫ angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitt Buchstaben B , C, D und E festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
⇩ neu
(2)
Die Luftqualitätsdaten erfüllen die Datenqualitätsziele gemäß Anhang V.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
ABSCHNITT 2
Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon
Artikel 9
Beurteilungskriterien
(1)
Haben in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonkonzentrationen die in Anhang VII Abschnitt C festgelegten langfristigen Ziele in einem Jahr der vorangehenden fünfjährigen Messperiode überschritten, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.
(2)
Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig vor, so können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, an denen wahrscheinlich die höchsten Schadstoffwerte erreicht werden, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele während dieser fünf Jahre überschritten wurden.
Artikel 10
Probenahmestellen
(1)
Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien des Anhangs VIII.
(2)
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozon nicht unter der in Anhang IX Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(3)
Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang IX Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen jedoch verringert werden, sofern
a)
die zusätzlichen Methoden ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte, die langfristigen Ziele sowie die Informations- und Alarmschwellen liefern;
b)
die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um bei der Ermittlung der Ozonkonzentration die in Anhang I Abschnitt A festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in Anhang I Abschnitt B festgelegten Kriterien entsprechen;
c)
in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle je zwei Millionen Einwohner oder eine Probenahmestelle je 50 000 km2 vorhanden sind, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt; in jedem Fall muss es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle geben;
d)
Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang VIII Abschnitt A gemessen wird.
Die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.
(5)
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Konzentrationen unter den langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gemäß Anhang IX Abschnitt B zu bestimmen.
(6)
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Konzentrationen der in Anhang X aufgeführten Ozonvorläuferstoffe errichtet und betrieben wird. Er legt die Zahl und die Standorte der Stationen zur Messung von Ozonvorläuferstoffen unter Berücksichtigung der in Anhang X festgelegten Ziele und Methoden fest.
Artikel 11
Referenzmessmethoden
(1)
Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 festgelegte Referenzmethode für die Messung von Ozon an. Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche der in Anhang X vorgesehenen Methoden er für Probenahme und Messung von VOC anwendet.
KAPITEL III
KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 12
Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte ⌦ , der Zielwerte für Ozon und der Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition, aber oberhalb der Beurteilungsschwellen ⌫ liegen
(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, ⌦ Partikeln ( ⌫ PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, und Kohlenmonoxid ⇨ , Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren ⇦ in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitt 1 den Anhängen XI und XIV festgelegten Grenzwerten liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte und sie bemühen sich darum, die beste Luftqualität aufrechtzuerhalten, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist.
Artikel 18
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erreichen
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen ⇨ unterhalb des Zielwerts für Ozon liegen, ergreifen ⇦ die langfristigen Ziele erreichen, halten die Mitgliedstaaten ⇨ die erforderlichen Maßnahmen, um diese Werte unter den Zielwerten für Ozon zu halten und bemühen sich darum, die langfristigen Ziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen ⇦ – soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen ⇨ und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten mit sich bringen. ⇦ – diese Werte unter den langfristigen Zielen
⇩ neu
(3) In Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gegenüber diesen Schadstoffe liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter dem Konzentrationsziel für die durchschnittliche Exposition.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(4) und ⌦ Die Mitgliedstaaten ⌫ ⇨ bemühen sich, ⇦ erhalten durch verhältnismäßige Maßnahmen die bestmögliche Luftqualität , die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ⇨ im Einklang mit den von der WHO veröffentlichten Leitlinien für die Luftqualität und unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II ⇦ ⇨ zu erreichen und zu ⇦ erhalten.
Artikel 13
Grenzwerte ⌦ , Zielwerte für Ozon ⌫ und ⌦ Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⌫Alarmschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte für Schwefeldioxid, ⇨ Stickstoffdioxid, Partikel ( ⇦ PM10 ⇨ und PM2.5) ⇦, Blei ⇨ , Benzol, ⇦ und Kohlenmonoxid ⇨ , Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren ⇦ in der Luft die in Anhang I Abschnitt 1 XI festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol dürfen von dem dort festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr überschritten werden.
Artikel 17
Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte und die langfristigen Ziele überschreiten
(21) Die Mitgliedstaaten treffen ⇨ für Ozon ⇦ alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, ⌦ und stellen so sicher ⌫ , um sicherzustellen, dass die Zielwerte ⇨ für Ozon ⇦ und die langfristigen Ziele ⌦ gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe B ⌫ ⌦ in dem gesamten Gebiet nicht überschritten werden ⌫ erreicht werden.
Artikel 15
Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(31)
Die Mitgliedstaaten ⌦ stellen sicher, dass ⌫ treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um die ⇨ die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen ⇦ Exposition gegenüber PM2,5 ⇨ und NO2 ⇦ zu verringern, damit das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition gemäß ⌦ Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe B ⌫ Anhang XIV Abschnitt B ⇨ in ihrer gesamten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1, in der die Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 Buchstabe C überschritten werden, eingehalten werden. ⇦ innerhalb des dort festgelegten Jahres erreicht wird.
(4) Die Einhaltung dieser Anforderungen ⌦ der Absätze 1, 2 und 3 ⌫ wird nach Anhang IV Anhang III beurteilt.
(5) Der Indikator ⌦ Die Indikatoren ⌫ für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 ist sind nach Maßgabe von Anhang IXIV Abschnitt 5 Buchstabe A zu beurteilen.
(6) Die in Anhang IXI Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten ⇨ Frist für die Einhaltung der Grenzwerte ⇦ Toleranzmargen sind ⇨ kann ⇦ gemäß Artikel 1822 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1 anzuwenden ⇨ verlängert werden ⇦.
⇩ neu
(7)
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 193 AEUV strengere Luftqualitätsnormen einführen, notifizieren diese der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme. Dieser Notifizierung wird eine Erläuterung des Verfahrens zur Festlegung dieser Luftqualitätsnormen und der hierzu verwendeten wissenschaftlichen Informationen beigefügt.
🡻 2008/50 (angepasst)
Artikel 14
Kritische Werte ⌦ für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme ⌫
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang IXIII Abschnitt 3 festgelegten kritischen Werte entsprechend der Beurteilung nach Anhang IVIII Abschnitt Buchstabe A eingehalten werden.
(2)
Sind ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität, darf die Anzahl der Probenahmestellen nicht unter der in Anhang V Abschnitt C festgelegten Mindestanzahl liegen. Werden diese Informationen durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen ergänzt, so kann die Mindestanzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert werden, sofern die beurteilten Konzentrationen des entsprechenden Schadstoffs im Einklang mit den in Anhang I Abschnitt A festgelegten Datenqualitätszielen ermittelt werden können.
🡻 2004/107
Artikel 3
Zielwerte
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 4 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren, das als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verwendet wird, ab dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des Anhangs I nicht überschreiten.
(2)
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Werte dieser Schadstoffe unter den jeweiligen Zielwerten und bemühen sich, im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.
(3)
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die in Anhang I angegebenen Zielwerte überschritten werden.
Die Mitgliedstaaten geben für solche Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten der Wert überschritten wird und welche Quellen hierzu beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen für die betreffenden Teilgebiete nachweisen, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Im Fall von Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 jener Richtlinie angewandt wurden.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 16
PM2,5 Zielwert und -Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um sicherzustellen, dass die PM2,5-Konzentrationen in der Luft ab dem in Anhang XIV Abschnitt D festgelegten Zeitpunkt nicht mehr den dort vorgegebenen Zielwert überschreiten.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass PM2,5-Konzentrationen in der Luft überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen ab dem in Anhang XIV Abschnitt E festgelegten Zeitpunkt nicht mehr den dort festgelegten Grenzwert überschreiten. Die Einhaltung dieser Anforderung wird nach Anhang III beurteilt.
(3)
Die in Anhang XIV Abschnitt E festgelegte Toleranzmarge ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 anzuwenden.
Artikel 1519
Bei Überschreitungen der Informationsschwelle oder der Alarm- ⌦ oder Informations ⌫schwellen erforderliche Maßnahmen
(12) Die Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid,- und Stickstoffdioxidkonzentrationen ⇨ und Partikeln (PM10 und PM2.5) ⇦ in der Luft sind in Anhang IXII Abschnitt 4 Buchstabe A festgelegt.
⇩ neu
(2) Die Alarm- und Informationsschwellen für Ozon sind in Anhang I Abschnitt 4 Buchstabe B festgelegt.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(3) Bei Überschreitung der in Anhang XII festgelegten Informationsschwelle oder einer ⌦ in Anhang I Abschnitt 4 ⌫ der dort festgelegten Alarmschwellen ⌦ schwelle oder Informationsschwelle ⌫ ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit ⇨ spätestens innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit ⇦ über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder das Internet zu informieren.
⇩ neu
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit gemäß Anhang IX Nummern 2 und 3 so bald wie möglich über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen einer Alarmschwelle oder Informationsschwelle informiert wird.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 1620
Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
(1)
Die Mitgliedstaaten ⇨ können ⇦ übermitteln der Kommission für das jeweilige Jahr eine Aufstellung ⇨ Folgendes bestimmen: ⇦
a) Gebiete und Ballungsräume, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind,⌦ und ⌫
⇩ neu
b) Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen Überschreitungen der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(2) Sie Die Mitgliedstaaten legen ⇨ der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1 gemäß Absatz 1 zusammen mit ⇦ Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(32)
Wurde die Kommission gemäß Absatz 21 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie.
(3)
Die Kommission veröffentlicht bis zum 11. Juni 2010 Leitlinien für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind.
Artikel 1721
Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder ‑ ⌦ Streu ⌫salz auf Straßen im Winterdienst
(1)
Die Mitgliedstaaten können ⇨ für das jeweilige Jahr ⇦ Gebiete oder Ballungsräume ausweisen ⌦ bestimmen ⌫, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder - ⌦ Streu ⌫salz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten⌦ stellen ⌫ übermitteln der Kommission eine Liste dieser Gebiete ⇨ gemäß Absatz 1 ⇦ und Ballungsräume sowie Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von PM10 ⇨ in diesen Gebieten bereit ⇦.
(3)
Bei der Übermittlung der in Artikel 27 vorgeschriebenen Informationen an die Kommission legen die Die Mitgliedstaaten legen ⌦ ebenfalls ⌫ die erforderlichen Nachweise dafür vor, dass die etwaige Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung ⌦ dieser ⌫ der Konzentrationen getroffen wurden.
(34)
Unbeschadet des Artikels 1620 müssen die Mitgliedstaaten im Falle der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebiete und Ballungsräume den Luftqualitätsplan gemäß Artikel 1923 nur insoweit erstellen, als Überschreitungen auf andere PM10-Quellen als die Ausbringung von Streusand oder - ⌦ Streu ⌫salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind.
(5)
Die Kommission veröffentlicht bis zum 11. Juni 2010 Leitlinien für den Nachweis von Emissionsbeiträgen durch Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst.
Artikel 1822
Verlängerung der ⇨ Frist ⇦ Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte
(1)
Können ⇨ aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, orografischer Grenzen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge ⇦ in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für ⇨ Partikel (PM10 und PM2.5) oder ⇦ Stickstoffdioxid oder Benzol nicht innerhalb der in Anhang IXIAbschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten ⌦ Frist ⌫ Fristen eingehalten werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Fristen ⇨ Frist einmalig ⇦ für dieses bestimmte Gebiet oder diesen bestimmten Ballungsraum um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn folgende Voraussetzung ⌦ Voraussetzungen ⌫ erfüllt sindist:
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
a)für das Gebiet oder den Ballungsraum, für das/den die Verlängerung gelten soll, wird ein Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 4 Artikel 23 erstellt ⌦ , der die in Artikel 19 Absätze 5 bis 7 aufgeführten Anforderungen erfüllt, ⌫;
b)⌦ der ⌫ dieser Luftqualitätsplan ⌦ gemäß Buchstabe a, der ⌫ wird durch die in Anhang VIIIXV Abschnitt Buchstabe B aufgeführten Informationen in Bezug auf die betreffenden Schadstoffe ergänzt wird, und zeigt auf, wie ⇨ die Zeiträume der Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden sollen ⇦ die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll;.
⇩ neu
c)in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
d)in dem Luftqualitätsplan gemäß Buchstabe a wird dargelegt, wie zusätzliche Mittel, auch über die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten und der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(2)
Können in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für PM10 nach Maßgabe des Anhangs XI aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge nicht eingehalten werden, so werden die Mitgliedstaaten bis zum 11. Juni 2011 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Grenzwerte ausgenommen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und der Mitgliedstaat nachweist, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Fristen einzuhalten.
(3)
Bei der Anwendung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Grenzwert für jeden Schadstoff nicht um mehr als die für jeden der betroffenen Schadstoffe in Anhang XI festgelegte maximale Toleranzmarge überschritten wird.
(24)
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 oder Absatz 2 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 einschließlich ⌦ und ⌫ aller relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob ⇨ der für die Verlängerung geltend gemachte Grund und ⇦ die ⌦ in diesem Absatz festgelegten ⌫ entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auf die gegenwärtige und die zukünftige Luftqualität in den Mitgliedstaaten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der gegenwärtigen Gemeinschafts ⌦ Unions ⌫ maßnahmen und der von der Kommission vorzuschlagenden geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen auf die Luftqualität.
Hat die Kommission neun Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 bzw. Absatz 2 als erfüllt.
Werden Einwände erhoben, kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Anpassungen vorzunehmen oder neue Luftqualitätspläne vorzulegen.
KAPITEL IV
PLÄNE
Artikel 1923
Luftqualitätspläne
(1)
Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert ⇨ gemäß Anhang I Abschnitt 1 ⇦ oder Zielwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge, ⌦ erstellen ⌫ sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für diese Gebiete oder Ballungsräume ⇨ so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts festgestellt wurde, ⇦ Luftqualitätspläne erstellt werden., ⇨ In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, ⇦ um die ⌦ betreffenden ⌫ entsprechenden in den Anhängen XI und XIV festgelegten Grenzwerte oder Zielwerte einzuhalten. ⇨ und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, in jedem Fall unterhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung gemeldet wurde. ⇦
⇩ neu
Wenn im dritten Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans weiterhin Grenzwerte überschritten werden, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
(2) Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 den Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung des Zielwerts festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um den Zielwert für Ozon zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans in der entsprechenden Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 der Zielwert für Ozon weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Überschreitungen enthält.
(3) Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 überschritten, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1. In diesen Luftqualitätsplänen werden geeignete Maßnahmen festgelegt, um die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition einzuhalten und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Wenn im fünften Kalenderjahr nach Erstellung des Luftqualitätsplans die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition weiterhin überschritten wird, aktualisieren die Mitgliedstaaten den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen und ergreifen im folgenden Kalenderjahr zusätzliche wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit auf NUTS-Ebene 1 ab dem [Jahr zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte für Ozon bis zum Ablauf der Frist für die Erreichung der Werte zu erreichen.
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Luftqualitätsplan gemäß diesem Absatz sowie einen Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absatz 1 für denselben Schadstoff zu erstellen, so können sie einen kombinierten Luftqualitätsplan gemäß Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erstellen und für jeden von ihnen erfassten Grenzwert Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang VIII Nummern 5 und 6 vorlegen. Ein solcher kombinierter Luftqualitätsplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um alle damit verbundenen Grenzwerte zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
(5) Luftqualitätspläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
a)die in Anhang VIII Buchstabe A Nummern 1 bis 6 aufgeführten Informationen,
b)gegebenenfalls die in Anhang VIII Buchstabe A Nummern 7 und 8 aufgeführten Informationen,
c)gegebenenfalls Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
⇨ Die Mitgliedstaaten erwägen die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und von ⇦ Die genannten Pläne können zusätzlich gezielten Maßnahmen zum Schutz empfindlicher ⇨ und gefährdeter ⇦ Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, ⌦ in ihre Luftqualitätspläne ⌫ vorsehen.
⇩ neu
In Bezug auf die betreffenden Schadstoffe beurteilen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Müssen ⌦ Werden ⌫ für mehrere Schadstoffe ⌦ oder Luftqualitätsnormen ⌫ Luftqualitätspläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden ⌦ erstellt ⌫, so arbeiten ⌦ erstellen ⌫ die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe ⇨ und Luftqualitätsnormen ⇦ integrierte Luftqualitätspläne aus und führen sie durch.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ⌦ ihrer Luftqualitätspläne ⌫ mit anderen Plänen sicher, ⇨ die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, ⇦ die aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
2001/80/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284 2001/81/EG oder ⌦ und ⌫ der Richtlinie 2002/49/EG⇨ sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Landwirtschaft ⇦ zu erstellen sind.
⇩ neu
(6) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung der Luftqualitätspläne, die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, ermutigt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umweltorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und betreffende Wirtschaftsverbände an diesen Konsultationen teilnehmen können.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(7) Diese Pläne ⌦ Die Luftqualitätspläne ⌫ sind der Kommission ⇨ innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme ⇦ unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Artikel 2024
Pläne für kurzfristige Maßnahmen
(1)
Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere der in Anhang IXII Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne mit den ⌦ für kurzfristige ⌫ Maßnahmen, die ⇨ im Notfall ⇦ kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in den Anhängen VII, XI und XIV genannten Grenzwerte oder Zielwerte, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen erstellen.
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der in Anhang XII Abschnitt B festgelegten Alarmschwelle für Ozon, müssen ⇨ können ⇦ die Mitgliedstaaten ⇨ davon absehen, ⇦ solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen jedoch nur dann zu erstellen, wenn ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen ⇨ kein ⇦ ein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht. Die Mitgliedstaaten erstellen einen solchen Plan für kurzfristige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entscheidung 2004/279/EG.
(2)
⌦ Bei der Erstellung dieser ⌫ In diesen Plänen für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können ⌦ die Mitgliedstaaten ⌫ im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur ⇨ vorübergehenden ⇦ Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen vorgesehen werden, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Diese ⇨ Abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen wird in Erwägung gezogen, dass in diese ⇦ Pläne können Maßnahmen in Bezug auf ⇨ Verkehr ⇦ den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe an Liegeplätzen sowie den Betrieb von Industrieanlagen oder ⇨ sowie in Bezug auf ⇦ die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen umfassen ⇨ einbezogen werden ⇦. Außerdem ⇨ werden ⇦ können in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher ⇨ und gefährdeter ⇦ Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen werden.
⇩ neu
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität die Durchführung des Plans für kurzfristige Maßnahmen, der Entwurf von Plänen für kurzfristige Maßnahmen und etwaige Aktualisierungen solcher Pläne vor deren Fertigstellung von Belang sein dürften, gemäß der Richtlinie 2003/35/EG.
🡻 2008/50
⇨ neu
(43)
Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher ⇨ und gefährdeter ⇦ Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
⇩ neu
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Pläne für kurzfristige Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(4)
Die Kommission veröffentlicht erstmals vor dem 11. Juni 2010 und danach in regelmäßigen Abständen Beispiele für bewährte Praxis zur Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die auch Beispiele für bewährte Praxis beim Schutz von empfindlichen Bevölkerungsgruppen, auch von Kindern, umfassen.
Artikel 2125
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
(1)
Wird eine Alarmschwelle, ein ⇨ Trägt der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung eines ⇦ Grenzwerts, oder eines Zielwerts ⌦ für Ozon ⌫ zuzüglich der dafür geltenden Toleranzmarge ⇨ , einer Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder ⇦ ⌦ einer Alarmschwelle ⌫ oder ein langfristiges Ziel aufgrund erheblicher grenzüberschreitender Transporte von Schadstoffen oder ihren Vorläuferstoffen überschritten, ⇨ in einem anderen Mitgliedstaat bei, setzt letzterer den Mitgliedstaat, von dem die Luftverschmutzung ausging, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. ⇦
so arbeiten d Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten ⇨ bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung und der zur Beseitigung dieser Quellen zu ergreifenden Maßnahmen ⇦ zusammen und sehen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte Luftqualitätspläne gemäß Artikel 1923, um solche Überschreitungen durch geeignete, angemessene Maßnahmen zu beheben.
⇩ neu
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah, spätestens jedoch drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(2)
Die Kommission wird ⇨ über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels informiert und ⇦ aufgefordert, sich an jeder Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 daran zu beteiligen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 119 der Richtlinie (EU) 2016/22842001/81/EG erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(3)
Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 2024, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten , die Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen ⇨ in Bezug auf diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen unverzüglich ⇦ erhalten.
(4)
Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen in Gebieten oder Ballungsräumen nahe den Landesgrenzen sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten so schnell wie möglich ⌦ über diese Überschreitungen ⌫ zu unterrichten. Diese Informationen sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(5)
Bei der Ausarbeitung der Pläne gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 streben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den Bewerberländern, an.
KAPITEL V
INFORMATIONS- UND BERICHTSPFLICHT
Artikel 2226
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher ⇨ und gefährdeter ⇦ Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden:
a)Luftqualität gemäß Anhang IX ⇨ Nummern 1 und 3 ⇦ XVI,
🡻 2008/50
⇨ neu
b)eine etwaige Fristverlängerungen gemäß Artikel 18 22 Absatz 1,
c) Ausnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 2,
c)d) Luftqualitätspläne gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel19,23und Programme gemäß Artikel 17 Absatz 2.
⇩ neu
d)Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20,
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
e)(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Jahresberichte für alle von dieser Richtlinie erfassten Schadstoffe.
Diese Berichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen. Anhand dieser Informationen wird eine zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen dieser von Überschreitungen ⇨ von Grenzwerten, Zielwerten für Ozon, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Informationsschwellen und Alarmschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung ⇦ vorgenommen. Dem ⇨ Die zusammenfassende Bewertung umfasst ⇦ sind gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder beizufügen, sowie Informationen zu anderen Schadstoffen ⇨ , die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen. ⇦ , deren Überwachung in dieser Richtlinie vorgesehen ist, beispielsweise bestimmte nicht regulierte Ozonvorläuferstoffe gemäß Anhang X Abschnitt B.
⇩ neu
(2) Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon fest und stellen ihn über eine öffentliche Quelle mit einer stündlichen Aktualisierung zur Verfügung. Der Luftqualitätsindex berücksichtigt die Empfehlungen der WHO und baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 53 genannten Aufgaben benannt wurde.
(4) Diese ⇨ in diesem Artikel genannten ⇦ Informationen sind ⌦ der Öffentlichkeit ⌫ kostenlos über alle leicht zugänglichen Medien- ⇨ und Kommunikationskanäle ⇦ einschließlich des Internets oder jede andere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfügung zu stellen und tragen den Bestimmungen Rechnung ⌦ im Einklang mit ⌫ der Richtlinie 2007/2/EG ⇨ und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates ⇦ zur Verfügung zu stellen.
🡻 2004/107
Artikel 7
Information der Öffentlichkeit
(1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen, Organisationen, die die Interessen empfindlicher Bevölkerungsgruppen vertreten, und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich Zugang zu routinemäßig zur Verfügung gestellten, klaren und verständlichen Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen haben.
(2)
Die Informationen müssen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in Anhang I festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren umfassen. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen.
Informationen über gemäß Artikel 3 ergriffene Maßnahmen werden den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Organisationen zur Verfügung gestellt.
(3)
Die Informationen werden über Kanäle wie das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien zur Verfügung gestellt.
Artikel 5
Übermittlung von Informationen und Berichten
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in Anhang I festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
a)
die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
b)
die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,
c)
die beurteilten Konzentrationswerte,
d)
die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,
e)
die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner alle gemäß Artikel 4 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten
gemeldet worden sind.
Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 30. September des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Kalenderjahr, das auf den 15. Februar 2007 folgt, übermittelt.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die Mitgliedstaaten alle gemäß Artikel 3 ergriffenen Maßnahmen.
(3)
Die Kommission sorgt dafür, dass alle gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen der Öffentlichkeit umgehend und auf angemessenem Wege, etwa über das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien, zur Verfügung gestellt werden.
ê 219/2009 Artikel 1 und Anhang Abschnitt 3.8
(4)
Die Kommission legt nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2327
Übermittlung von Informationen und Berichten
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission Informationen über die Luftqualität innerhalb der Fristen ⇨ gemäß den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten und unabhängig von der Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang V ⇦ übermittelt werden , die in den in Artikel 28 Absatz 2 genannten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(2)
Auf jeden Fall müssen diese Die Informationen ⇨ gemäß Absatz 1 ⇦ müssen speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte ⇨ , der Zielwerte für Ozon, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ⇦ und der kritischen Werte sowie der Erreichung der Zielwerte – spätestens ⇨ vier ⇦ neun Monate nach Ablauf jedes JKalenderjahres – der Kommission übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
a)im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 64 ⇨ oder etwaiger NUTS-1-Gebietseinheiten ⇦ und der entsprechenden Abgrenzungen;
b)Liste der Gebiete und Ballungsräume ⇨ und Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1sowie Werte der beurteilten Schadstoffe. Für Gebiete ⇦, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen oder die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten ⇨ , sowie für Gebietseinheiten auf NUTS-Ebene 1, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Zielwerte oder die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, ist ⇦, wobei für diese Gebiete und Ballungsräume Folgendes anzugeben ist:
i)beurteilte Werte und gegebenenfalls Tage und Zeiträume, an bzw. in denen diese Werte festgestellt wurden;
ii)gegebenenfalls eine Beurteilung der gemäß den Artikeln 16 und 17 20 und 21 der Kommission gemeldeten Beiträge natürlicher Quellen sowie von Partikeln, die nach dem Ausbringen von Streusand oder -⌦ Streu ⌫salz auf Straßen im Winterdienst aufgewirbelt werden, zu den beurteilten Werten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Informationen, die ab dem Beginn des zweiten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Durchführungsmaßnahmen erhoben werden.
(3) Darüber hinaus übermitteln ⌦ melden ⌫ die Mitgliedstaaten der Kommission ⇨ im Einklang mit Absatz 1 ⇦ vorläufige Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Zeiträume, in denen die Alarmschwelle oder die Informationsschwelle überschritten wurden.
⇩ neu
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang IV Buchstabe D aufgeführten Informationen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dazu aufgefordert wurden.
(5) Die Kommission erlässt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um
a)
festzulegen, welche zusätzlichen Informationen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel innerhalb welcher Fristen zu übermitteln haben;
b)
zu ermitteln, wie die Übermittlung von Daten und der Austausch von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
🡻 2008/50 (angepasst)
Artikel 2428
Änderung und Durchführung ⌦ Änderungen der Anhänge ⌫
⇩ neu
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis IX zu erlassen, um bei der Beurteilung der Luftqualität, bei der Aufnahme von Informationen in Luftqualitätspläne und bei der Information der Öffentlichkeit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, d. h. der Anhänge I bis VI, der Anhänge VIII bis X sowie des Anhangs XV werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Diese Änderungen dürfen jedoch keine direkte oder indirekte Änderung bewirken in Bezug auf
a)
die in Anhang I den Anhängen VII und XI bis XIV festgelegten Grenzwerte, ⇨ Zielwerte für Ozon ⇦ ⌦ und langfristigen Ziele ⌫ Ziele für die Reduzierung der Exposition, kritischen Werte, Zielwerte, Informations- oder Alarm- ⌦ und Informations ⌫schwellen ⇨ , Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Konzentrationsziele für die durchschnittliche Exposition ⇦ oder langfristigen Ziele oder
b)
die Fristen für die Erfüllung eines der Parameter unter Buchstabe a.
(2)
Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren fest, welche zusätzlichen Informationen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 innerhalb welcher Fristen zu übermitteln haben.
Ferner legt die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren fest, wie die Übermittlung von Daten und der Austausch von Informationen und Daten aus Netzen und einzelnen Stationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen sind.
(3)
Die Kommission erstellt Leitlinien für Vereinbarungen über die Errichtung gemeinsamer Messstationen gemäß Artikel 6 Absatz 5.
(4)
Die Kommission veröffentlicht eine Leitlinie zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Anhang VI Abschnitt B.
⇩ neu
Artikel 25
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2629
Ausschuss ⌦ verfahren ⌫
(1)
Die Kommission wird von dem „Ausschuss für Luftqualität“ unterstützt. ⇨ Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ⇦
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt ⇨ Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ⇦ gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
🡻 2004/107
Artikel 6
Ausschuss
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
ê 219/2009 Artikel 1 und Anhang Abschnitt 3.8
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
⇩ neu
KAPITEL VII
ZUGANG ZU GERICHTEN, SCHADENERSATZ UND SANKTIONEN
Artikel 27
Zugang zu Gerichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des Mitgliedstaats in Bezug auf Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19 und Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Mitglieder der Öffentlichkeit, bei denen es sich um eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und – in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis – deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen handelt, haben ein ausreichendes Interesse;
b) wenn das anwendbare Recht des Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, machen die Mitglieder der Öffentlichkeit eine Rechtsverletzung geltend.
Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.
Das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit ist, gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die – im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b – verletzt werden können.
(2) Die Befugnis zur Teilnahme am Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung an den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit Artikel 19 oder 20 gespielt hat.
(3) Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, darf nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(4) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren bei einer Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach nationalem Recht besteht.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
Artikel 28
Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß der zuständigen Behörden gegen Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie geschädigt wird, Anspruch auf Schadenersatz gemäß diesem Artikel haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen vertreten und Sammelklagen auf Schadenersatz einreichen dürfen. Die Anforderungen des Artikels 10 und des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gelten sinngemäß für solche Sammelklagen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes nur einmal von einer in Absatz 1 genannten natürlichen Person und von den in Absatz 2 genannten Nichtregierungsorganisationen, die die Person vertreten, geltend gemacht werden kann. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht mehr als einmal wegen desselben Anspruchs gegen dieselbe zuständige Behörde entschädigt werden.
(4) Wird ein Anspruch auf Schadenersatz durch Nachweise gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Verstoß nach Absatz 1 die plausibelste Erklärung für das Eintreten der Schädigung bei dieser Person ist, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Eintritt der Schädigung vermutet.
Die belangte Behörde muss in der Lage sein, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere hat der Antragsgegner das Recht, die Relevanz der von der natürlichen Person angeführten Nachweise und die Plausibilität der vorgebrachten Erklärung infrage zu stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen, auch im Hinblick auf die Beweislast, nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadenersatz nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als fünf Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
🡻 2004/107 (angepasst)
Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2930
Sanktionen
⇨ 1.
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstatten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ⇦ legen die Die Mitgliedstaaten legen ⌦ Vorschriften ⌫ für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen innerstaatlichen Vorschriften ⇨ durch natürliche und juristische Personen ⇦ Sanktionen fest und ⌦ stellen sicher, dass diese Vorschriften eingehalten werden ⌫ treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ⇨ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen. ⇦
⇩ neu
(2)
Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldstrafen wird so berechnet, dass sie der für den Verstoß verantwortlichen Person wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entzieht. Im Falle eines Verstoßes einer juristischen Person stehen diese Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresumsatz der juristischen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat, wobei unter anderem die Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen sind.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Absatz 1 genannten Sanktionen gegebenenfalls folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:
a)
Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes;
b)
Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c)
die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
d)
wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
KAPITEL VIII
AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 3031
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1)
Die Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG ⌦ 2004/107/EG und 2008/50/EC, in der Fassung der in Anhang X Teil A aufgeführten Richtlinien, ⌫ werden mit Wirkung vom ⇨ [Datum einfügen: einen Tag nach dem Ende der Umsetzungsfrist] ⇦ 11. Juni 2010 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung oder Anwendung dieser ⌦ der ⌫ Richtlinien ⌦ in nationales Recht ⌫ ⌦ gemäß Anhang X Buchstabe B ⌫ bleiben hiervon unberührt.
Ab 11. Juni 2008 gilt jedoch Folgendes:
a)
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG erhält folgenden Wortlaut:
„(1)
Die Einzelvorschriften über die Übermittlung der gemäß Artikel 11 abzugebenden Informationen werden nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“;
b)
Artikel 7 Absatz 7, Anhang VIII Abschnitt I Fußnote 1 und Anhang IX Abschnitt VI der Richtlinie 1999/30/EG werden gestrichen;
c)
Artikel 5 Absatz 7 und Anhang VII Abschnitt III der Richtlinie 2000/69/EG werden gestrichen;
d)
Artikel 9 Absatz 5 und Anhang VIII Abschnitt II der Richtlinie 2002/3/EG werden gestrichen.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatzes 1 bleiben folgende Artikel in Kraft:
a)
Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG bis 31. Dezember 2010;
b)
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2002/3/EG bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen;
c)
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 1999/30/EG bis 31. Dezember 2009.
(23)
Verweisungen ⌦ Bezugnahmen ⌫ auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen ⌦ Bezugnahmen ⌫ auf die vorliegende Richtlinie und sind nach ⌦ Maßgabe ⌫ der Entsprechungstabelle in Anhang XIXVII zu lesen.
(4)
Die Entscheidung 97/101/EG wird mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen aufgehoben.
Artikel 7 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich der Entscheidung 97/101/EG werden mit Wirkung vom 11. Juni 2008 aufgehoben.
🡻 2004/107 (angepasst)
Artikel 8
Bericht und Überprüfung
(1)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über Folgendes vor:
a)
die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie,
b)
insbesondere die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse, die die Auswirkungen einer Exposition gegenüber Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche Bevölkerungsgruppen und auf die Umwelt insgesamt betreffen, sowie
c)
technologische Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerung dieser Schadstoffe.
(2)
Bei dem in Absatz 1 genannten Bericht sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
derzeitige Luftqualität, Trends und Projektionen bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus;
b)
Möglichkeiten zur weiteren Verringerung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen und möglicher Nutzen der Einführung von Grenzwerten zur Verminderung des Risikos für die menschliche Gesundheit im Fall der in Anhang I genannten Schadstoffe unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie gegebenenfalls ein dadurch erzielter signifikanter zusätzlicher Schutz der Gesundheit und der Umwelt;
c)
Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Verbesserung der Luftqualität in der Gemeinschaft und zur Erreichung damit verbundener Ziele;
d)
derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
e)
Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen für die gemäß Anhang III durchgeführten Messungen;
f)
ein sekundärer ökonomischer Nutzen für Umwelt und Gesundheit durch Verringerung der Emissionen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, soweit sich dieser Nutzen bewerten lässt;
g)
die Angemessenheit der bei der Probenahme herangezogenen Partikelfraktion in Anbetracht der allgemeinen Anforderungen an die Partikelmessung;
h)
die Eignung von Benzo(a)pyren als Marker für die gesamte krebserregende Wirkung polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe unter Berücksichtigung des überwiegend gasförmigen Auftretens polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe wie Fluoranthen.
Anhand der neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht die Kommission auch die Auswirkung von Arsen, Kadmium und Nickel auf die menschliche Gesundheit, um deren gentoxische Karzinogenität zu quantifizieren. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Quecksilber-Strategie getroffenen Maßnahmen prüft die Kommission außerdem den möglichen Nutzen weiterer Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie eines dadurch erzielten signifikanten zusätzlichen Schutzes der Gesundheit und der Umwelt.
(3)
Im Bestreben, Immissionskonzentrationen zu erreichen, die die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit weiter verringern und die unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit zukünftiger Maßnahmen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt herbeiführen, können mit dem in Absatz 1 genannten Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie, besonders unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 erzielten Ergebnisse, vorgelegt werden. Darüber hinaus prüft die Kommission Möglichkeiten zur Regelung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und bestimmten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.
🡻 2008/50 (angepasst)
Artikel 32
Überprüfung
(1)
Die Kommission überprüft im Jahr 2013 die Vorschriften über PM2,5 sowie gegebenenfalls andere Schadstoffe und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
In Bezug auf PM2,5 erfolgt die Überprüfung mit Blick auf die Einführung einer rechtlich bindenden nationalen Verpflichtung zur Verringerung der Exposition, die an die Stelle des in Artikel 15 vorgesehenen nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition treten soll, und zur Überprüfung der in demselben Artikel vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration, wobei unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:
–
neueste wissenschaftliche Informationen der Weltgesundheitsorganisation und anderer einschlägiger Organisationen,
–
tatsächliche Luftqualität und Reduzierungspotenzial in den Mitgliedstaaten,
–
Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG,
–
Fortschritte bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftschadstoffe.
(2)
Die Kommission berücksichtigt, ob die Festlegung eines strengeren Grenzwerts für PM2,5 möglich ist, überprüft den Richtgrenzwert der zweiten Stufe für PM2,5 und prüft, ob dieser Wert zu bestätigen oder zu ändern ist.
(3)
Im Rahmen der Überprüfung erstellt die Kommission auch einen Bericht über die Erfahrungen, die bei der fortlaufenden Messung von PM10 und PM2,5 gewonnen wurden, und darüber, ob diese Messungen notwendig sind, wobei der technische Fortschritt bei automatischen Messsystemen berücksichtigt wird. Gegebenenfalls werden neue Referenzmethoden für die Messung von PM10 und PM2,5 vorgeschlagen.
🡻 2004/107
Artikel 10
Umsetzung
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Februar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
🡻 2008/50 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3133
Umsetzung
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ⌦ den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 13, 14, 16, 18, 19, 21, 22, 24 bis 30, 36, 37, 38 und 39, den Artikeln 5 bis 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2, den Artikeln 17 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4, den Artikeln 23 bis 29 und den Anhängen I bis IX ⌫ ⇨ spätestens bis zum [Datum einfügen: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] ⇦ spätestens am 11. Juni 2010 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese ⌦ die in diesem Absatz genannten ⌫ Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⌦ In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ⌫ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen innerstaatlichen RechtsvVorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3234
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am ⌦ zwanzigsten ⌫ Tag ⌦ nach ⌫ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
⇩ neu
Artikel 4 Nummern 1 und 3 bis 12, Artikel 4 Nummern 15, 17, 20, 23 und 31 bis 35, Artikel 13 Absätze 4 und 5, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 sind ab dem [Tag nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum] anwendbar.
🡻 2008/50
Artikel 3335
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin