EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012DC0337
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL on the application of Article 263 (1) of Council Directive 2006/112/EC concerning the reduction of timeframes
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung von Artikel 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bezüglich der Verkürzung von Fristen
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung von Artikel 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bezüglich der Verkürzung von Fristen
/* COM/2012/0337 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung von Artikel 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bezüglich der Verkürzung von Fristen /* COM/2012/0337 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung von Artikel 263
Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bezüglich der Verkürzung von
Fristen 1. Einführung Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/117/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008 legt die Kommission auf der Grundlage der
von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bis zum 30. Juni 2011
einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen von Artikel 263 Absatz 1
der Richtlinie 2006/112/EG auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, MwSt-Betrug
bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen und der
innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen zu bekämpfen, und die
Zweckmäßigkeit der Möglichkeiten, die in Artikel 263 Absätze 1a, 1b
und 1c vorgesehen sind, evaluiert werden, und fügt diesem Bericht
erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei. Ein Problem, mit dem die Mitgliedstaaten bei
betrügerischen Geschäften in erster Linie konfrontiert waren, war die Tatsache,
dass die Informationen in den zusammenfassenden Meldungen erst nach sechs
Monaten verfügbar waren, also viel zu spät für eine Risikoanalyse. Die erste
Initiative der Kommission in diesem Zusammenhang war daher die Vorlage eines
Vorschlags zur Änderung der MwSt-Richtlinie mit dem Ziel, die Frist für die
Abgabe der zusammenfassenden Meldung auf einen Monat zu verkürzen. Die Verabschiedung der Richtlinie 2008/117/EG vom
16. Dezember 2008 war eine erste Reaktion auf die Forderung der
Mitgliedstaaten, das MwSt-System zu stärken und sie bei ihren Bemühungen zur
Bekämpfung von MwSt-Betrug zu unterstützen. Mit der genannten Richtlinie wurde
Artikel 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend
geändert, dass die Fristen für die Meldung grenzüberschreitender Umsätze für
MwSt-Zwecke und die Fristen für den Austausch dieser Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten verkürzt wurden, damit betrügerische Geschäfte, insbesondere
„MwSt-Karussells“, schneller aufgedeckt werden können. Dieser Artikel, der bis
1. Januar 2010 hätte umgesetzt werden sollen, sieht Folgendes vor: In der Regel sind grenzüberschreitende Umsätze
für MwSt-Zwecke ab dem 1. Januar 2010 monatlich zu melden. Die Mitgliedstaaten können jedoch
Steuerpflichtigen, deren Lieferungen von Gegenständen im Quartal insgesamt
weniger als 50 000 EUR (ohne MwSt) betragen (optional
100 000 EUR bis zum 31. Dezember 2011), und allen Erbringern von
Dienstleistungen gestatten, die zusammenfassenden Meldungen weiterhin
vierteljährlich abzugeben. Der Bericht der Kommission befasst sich im
Wesentlichen mit folgenden Fragen: · Inwieweit hat die Beschleunigung des Informationsaustauschs die Fähigkeit
der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von MwSt-Betrug verbessert? Hat sie
z. B. zu einer schnelleren Entdeckung von „missing traders“ (Scheinfirmen)
oder zu einem besseren nationalen Risikomanagementsystem geführt? · Haben sich die in Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG
vorgesehenen Optionen auf das Ziel, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur
Betrugsbekämpfung zu verbessern, ausgewirkt und gleichzeitig im Einklang mit
der Lissabonner Agenda zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für die
Unternehmen geführt? · Wie haben sich die Verkürzung der Frist für die Abgabe der
zusammenfassenden Meldungen und die verschiedenen Optionsregelungen mit Blick
auf die Ziele der Lissabonner Agenda zur Minimierung des Verwaltungsaufwands
für die Unternehmen auf die Unternehmen ausgewirkt? Die Kommission hat beschlossen, die Frist für die
Abgabe des Berichts zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten mehr Zeit haben,
Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen zu sammeln. 2. Informationsquellen für die Bewertung
der Anwendung des Artikels 263 Absatz 1 Für die Umsetzung und Anwendung des Artikels 263
Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die vorliegende Evaluierung
kann sich daher nur auf die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen
stützen. Um die erforderlichen Informationen zur Evaluierung der Auswirkungen
dieser neuen Vorschriften einzuholen, schickte die Kommission den
Mitgliedstaaten zwei Fragebögen, einen vor der Umsetzung der neuen
Vorschriften und einen nach ihrer Umsetzung. Hauptziel der Fragebögen war ein
Vergleich der Situation in den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der verkürzten
Fristen mit der Situation nach Umsetzung der neuen Vorschriften. Es muss darauf
hingewiesen werden, dass nicht alle Mitgliedstaaten in der Lage waren, die
neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Außerdem
beantworteten nur 22 Mitgliedstaaten die Fragebögen, z. T. mit so wenig
Detailtiefe, dass eine ordnungsgemäße Auswertung nicht möglich war. Um Informationen über die Auswirkungen der
Verkürzung der Fristen und der Optionsregelungen auf die Unternehmen
einzuholen, führte die Kommission eine Studie[1] durch. Hierzu
beauftragte sie PwC mit einer Expertenstudie zur Untersuchung der Auswirkungen
aus Sicht der Unternehmen. Die Studie wurde im Oktober 2011 fertig gestellt und
ist auf der Website der Kommission unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm. 3. Wichtigste Ergebnisse 3.1. Kurze Beschreibung der
Umsetzung der Vorschriften des neuen Artikels 263 Absatz 1 in die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten[2] Gemäß dem neuen Artikel 263 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG sind zusammenfassende Meldungen über die
innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen, einschließlich fiktiver
Lieferungen, und die innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen für
jeden Kalendermonat innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat und nach
den Modalitäten abzugeben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Aus der Analyse geht hervor, dass Artikel 263
Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG und insbesondere die darin
festgelegten Optionen (in der Praxis) nicht einheitlich umgesetzt werden. Beispiele: –
17 Mitgliedstaaten haben die abweichende Regelung,
wonach die zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich abgegeben werden können,
umgesetzt, 10 Mitgliedstaaten haben sie nicht umgesetzt; –
in 5 Mitgliedstaaten ist die abweichende Regelung
obligatorisch, in 12 Mitgliedstaaten ist sie fakultativ; –
in 2 Mitgliedstaaten gibt es getrennte
zusammenfassende Meldungen für Gegenstände und Dienstleitungen, in den übrigen
25 Mitgliedstaaten gibt es eine kombinierte zusammenfassende Meldung. In 4
Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Meldefristen für innergemeinschaftliche
Lieferungen von Gegenständen, einschließlich fiktiver Lieferungen, einerseits
und die Erbringung von Dienstleistungen andererseits möglich; –
in 22 Mitgliedstaaten ist die elektronische Abgabe
vorgeschrieben (wobei es allerdings in 10 Mitgliedstaaten Ausnahmen gibt),
während 5 Mitgliedstaaten die elektronische Abgabe fakultativ anbieten. Anhang I enthält eine Tabelle mit einer
Übersicht über diese komplexe Situation. 3.2. Folgen für die
Steuerverwaltungen 3.2.1. Auswirkungen auf die Tätigkeit
der Steuerverwaltungen Die meisten Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass
die Daten aus den zusammenfassenden Meldungen ähnlich genutzt werden wie vor
der Einführung der monatlichen Meldefrist. Es gebe jetzt jedoch sowohl für
Gegenstände als auch für Dienstleistungen eine höhere Zahl zusammenfassender
Meldungen. Mehrere Mitgliedstaaten (darunter CY, DE, PL, SK,
SI und UK) erklärten, der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung habe
zugenommen, da die zusammenfassenden Meldungen nun häufiger abgegeben würden.
Andere Mitgliedstaaten (z. B. ES) dagegen äußerten sich positiv zu dieser
Veränderung mit dem Argument, dass sie die Arbeitsbelastung nun besser über das
ganze Jahr verteilen und somit Engpässe in jedem Kalendervierteljahr vermeiden
könnten. Als zusätzlicher Grund für die gestiegene Arbeitsbelastung wird die
Aufnahme von Dienstleistungen in die zusammenfassende Meldung genannt, eine
weitere Neuerung, die mit der Annahme des MwSt-Pakets eingeführt wurde. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten ist der Auffassung,
dass die Verkürzung der Fristen die Effizienz der Steuerverwaltung aufgrund des
schnelleren Informationsaustauschs, einer effizienteren Risikoanalyse,
effizienterer Steuerprüfungen und eines größeren Nutzens für Eurofisc
verbessern könnte. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass
Entscheidungen nun tendenziell auf einer fundierteren Grundlage getroffen
werden können und weniger häufig Informationen angefordert werden müssten. 3.2.2. Auswirkungen auf
Risikoanalysen Die Mitgliedstaaten berichteten im Allgemeinen,
dass sie ihre Praktiken der Risikoanalyse bislang noch nicht geändert hätten,
obwohl sie die Daten aus den zusammenfassenden Meldungen nun monatlich
erhalten. In zahlreichen Mitgliedstaaten werden dieselben Parameter angewendet
wie zuvor. Mehrere Mitgliedstaaten (z. B. HU und FI) kündigten an, dass
sie ihre Risikoanalysesysteme durch Einführung zusätzlicher Parameter
modernisieren wollen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass zwar dieselben
Daten wie zuvor verwendet werden, aber die Steuerverwaltungen rascher auf
Anomalien reagieren könnten, da sie die Informationen früher erhalten. Was die Zeit für die Verarbeitung der Daten
betrifft, so antworteten die meisten Mitgliedstaaten, dass keine zusätzlichen
Ressourcen für den Risikoanalyseprozess benötigt würden, da die aus der
zusammenfassenden Meldung stammenden Daten bereits Bestandteil der
Gesamtrisikobewertung von Steuerpflichtigen seien. Es scheint schwierig zu
sein, die lediglich für die Risikoanalyse benötigten Ressourcen zu berechnen.
Mehrere Mitgliedstaaten erklärten, dass sie die Risikoanalysen mitunter nur
deshalb weiterhin vierteljährlich durchführen, da sie sehr zeitaufwändig sind;
andere dagegen erklärten ausdrücklich, dass die Steuerverwaltungen wegen der
Verkürzung der Fristen mehr Personal und mehr IT-Ressourcen bereitstellen
müssten, um die Vorteile der monatlich eingehenden Informationen wirklich in
vollem Umfang nutzen zu können. 3.2.3. Auswirkungen auf
Steuerprüfungen Die Daten aus den zusammenfassenden Meldungen
werden in der Regel in der Auswahlphase (Auswahl von Steuerprüfungen) und in
der Prüfungsphase (Durchführung von Steuerprüfungen) verwendet. Diese Daten werden für Steuerprüfungen in allen
Mitgliedstaaten verwendet. Sie sind ein wichtiger Teil des
Risikobewertungssystems im Allgemeinen, da die Daten aus den zusammenfassenden
Meldungen ausführlichere Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze
während eines bestimmten Zeitraums liefern. Das Verfahren besteht im
Allgemeinen darin, die zusammenfassenden Meldungen mit den MwSt-Erklärungen
abzugleichen und die Gültigkeit der MwSt-Nummer über das
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu überprüfen. Liegt ein Risiko vor,
führen erste Feststellungen aufgrund nicht übereinstimmender Daten in der Regel
zu weiteren Ermittlungen, bei innergemeinschaftlichem Handel auch zur
Anforderung von Informationen von anderen Mitgliedstaaten. Je früher diese
Analyse erfolgt, desto schneller kann eine Steuerprüfung durchgeführt werden.
Die verkürzten Fristen haben nichts an dieser Praxis geändert, aber sie haben
die Steuerprüfungsbehörden in die Lage versetzt, schnellere Anfragen oder
spontane Informationen an den Mitgliedstaat des Erwerbs zu senden. 3.2.4. Auswirkungen auf die
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug Einige Mitgliedstaaten (darunter GR, LT und RO)
meldeten zwar einen Anstieg bei der Zahl aufgedeckter „missing trader“, doch
die große Mehrheit der Mitgliedstaaten gab an, es sei noch zu früh um
festzustellen, ob durch die verkürzte Frist mehr Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden
konnten. Es wurden keine diesbezüglichen Zahlenangaben übermittelt. Wenngleich die eigentliche Aufdeckung von
Unregelmäßigkeiten nicht zugenommen habe, müsse doch festgestellt werden, dass
die kürzere Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung in Kombination
mit einer monatlichen MwSt-Erklärung den Zeitraum verkürzt habe, in dem eine
Zwischengesellschaft tätig sein könne, bevor sie entdeckt werde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass es wegen
der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeiträume für die
Abgabe der zusammenfassenden Meldungen und der MwSt-Erklärungen beibehalten
können, nicht möglich sei, die Daten in den MwSt-Erklärungen systematisch mit
den monatlich im Rahmen der zusammenfassenden Meldungen eingehenden Daten abzugleichen. Die Rolle von EUROFISC bei der systematischeren
Aufdeckung von Zwischengesellschaften wurde als hilfreich angesehen, und die
frühe Entdeckung führte zu mehreren Steuerprüfungen, die früher eingeleitet
wurden als es sonst der Fall wäre. Leider gaben die meisten Mitgliedstaaten
nicht an, wie viele Betrugsfälle seit Einführung der neuen Vorschriften
aufgedeckt wurden und um welche Steuerbeträge es sich dabei handelte. Einige wenige Mitgliedstaaten (LT, GR und EE)
deckten einige (potenzielle) Betrugsfälle bei Dienstleistungen auf, doch die
meisten Mitgliedstaaten machten keine Angaben zur Höhe der durch diese
Betrugsfälle entstandenen MwSt-Verluste. Es scheint noch zu früh zu sein, um
bewerten zu können, wie wirksam die Aufnahme von Daten über Dienstleistungen in
die zusammenfassenden Meldungen ist. 3.2.5. Auswirkungen der Optionen Die Mitgliedstaaten wurden gefragt, ob die
Anwendung unterschiedlicher Optionen durch mehrere Mitgliedstaaten Nachteile
für die Fähigkeit zur Verwendung der erhaltenen Informationen habe. Aus den
Antworten geht hervor, dass der Abgleich von Daten des Mitgliedstaats der
Lieferung mit Daten des Mitgliedstaats des Erwerbs problematisch ist. Die
Anwendung unterschiedlicher Berichtszeiträume und Optionen durch andere
Mitgliedstaaten haben einen schnelleren Datenabgleich im Mitgliedstaat des
Erwerbs erschwert. Es liegt auf der Hand, dass es praktisch unmöglich ist,
einen systematischen monatlichen Abgleich durchzuführen, wenn die Informationen
(teilweise) nur vierteljährlich übermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde jedoch auch
argumentiert, dass die Optionen nur für Gebiete mit geringem Risiko in Anspruch
genommen werden könnten und, da jeder die in den verschiedenen Mitgliedstaaten
angewandten Optionen kenne, die mit ihnen verbundenen Schwierigkeiten nicht
übertrieben werden sollten. Aus den Antworten geht also deutlich hervor, dass
die meisten Mitgliedstaaten in der Anwendung der unterschiedlichen Optionen und
Berichtszeiträume ein großes Hindernis für eine zügige und korrekte
Datenevaluierung sehen. Die potenziellen Vorteile aus der Verkürzung der
Fristen können daher nicht im vollen Umfang genutzt werden. 3.2.6. Fazit Die Mitgliedstaaten brauchen insgesamt noch mehr
Zeit, um die neue Situation genau bewerten und eine fundierte Analyse mit
Zahlenangaben liefern zu können. Mehrere Mitgliedstaaten haben die neuen
Vorschriften auch erst spät vollständig umgesetzt, so dass sie keine
gründlichere Analyse erstellen konnten. Dennoch scheinen die neuen Vorschriften des
Artikels 263 Absatz 1 positive Auswirkungen auf die Effizienz der
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gehabt zu haben. Die Mitgliedstaaten betrachten die
Einführung einer kürzeren Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen
und die Berichterstattung an das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) als
große Verbesserung für ihre Risikoanalysen. Ein schnellerer
Informationsaustausch führt folglich zu schnelleren Kontrollen und
Steuerprüfungen. Die Anwendung unterschiedlicher Schwellen,
Optionen und Berichtszeiträume ist nunmehr das größte Hindernis für
effizientere Betrugsbekämpfungs- und Risikobewertungsverfahren. Durch eine
einheitlichere Anwendung der Vorschriften sowohl in Bezug auf die
unterschiedlichen Berichtszeiträume als auch auf die Abweichungen unter den Mitgliedstaaten
könnten die Mitgliedstaaten noch größere Vorteile aus den verkürzten Fristen
für die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen ziehen. 3.3. Erfahrungen aus Sicht der
Unternehmen 3.3.1. Vorbemerkung Bei der Evaluierung der Schlussfolgerungen der Studie
des Auftragnehmers sind gewisse Vorbehalte angebracht. So ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Stichprobe mit 23 in die Fallstudie einbezogenen
Unternehmen zu klein ist, um eindeutige Schlussfolgerungen ziehen zu können.
Der Auftragnehmer räumte ein, dass keines der Unternehmen in der Stichprobe von
den Optionen betroffen war. Der Grund hierfür war, dass die in der Stichprobe
ausgewählten Unternehmen entweder die Schwelle gemäß Artikel 263
Absatz 1a überschritten oder sich dafür entschieden hatten, von der
Möglichkeit eines anderen Berichtszeitraums keinen Gebrauch zu machen. Da das MwSt-Paket zur gleichen Zeit umgesetzt
werden musste wie die Vorschriften des Artikels 263 Absatz 1, können
die Unternehmen außerdem die durch die letztgenannte Maßnahme verursachten
Kosten nur schwer von denen unterscheiden, die auf die Umsetzung des
MwSt-Pakets zurückzuführen sind. Es erwies sich auch als unmöglich, die Kosten
der Aufnahme von Angaben über die innergemeinschaftliche Erbringung von
Dienstleistungen in die zusammenfassenden Meldungen zu identifizieren, da die
Bündelung von Lieferungen und Dienstleistungsumsätzen gängige Geschäftspraxis
ist. Der Auftragnehmer hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die quantitativen Ergebnisse der Studie nur hinweisenden
Charakter haben und mit Vorsicht verwendet werden sollten. Deshalb konzentriert
sich der folgende Abschnitt dieses Kommissionspapiers auf das qualitative
Feedback der in die Studie einbezogenen Unternehmen. 3.3.2. Auswirkungen auf
Verwaltungsaufwand und Befolgungskosten Das qualitative Feedback der 23 in der Studie
erfassten Unternehmen zeigt einige relevante Erkenntnisse zu den Auswirkungen
der Durchführung des Artikels 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG
auf. Wenngleich die Unternehmen die monatliche Abgabe
der zusammenfassenden Meldungen und die monatliche Überprüfung der Daten als
zusätzlichen Verwaltungsaufwand empfinden, fühlen sie sich dennoch auch
motiviert, häufigere interne Kontrollen durchzuführen. Dies wird sich positiv
auf die Qualität der Unternehmensdaten auswirken. Für die Zukunft geht die
Mehrheit der Unternehmen daher davon aus, dass die Vorteile in Form von
besserer Qualität und Zuverlässigkeit der Daten die höheren Verwaltungskosten
aufwiegen werden. Der Automatisierungsgrad wirkt sich erheblich auf
die empfundene Komplexität und auf die Verwaltungskosten aus. Die Einführung
automatisierter interner Verfahren ist für die Unternehmen mit hohen einmaligen
Kosten verbunden, da sie ihre Systeme ändern/aktualisieren und die internen Umstellungen
in ihrer Verwaltung einführen müssen. Die Unternehmen erkennen jedoch auch an,
dass dies langfristig die laufenden Kosten senkt. Für Unternehmen, die an mehreren Standorten in der
EU ansässig oder eingetragen sind, ist die mangelnde Harmonisierung von
Berichtszeiträumen, Format und Detailtiefe innerhalb der EU mit besonders hohem
Aufwand verbunden. Die befragten Unternehmen weisen darauf hin, dass die
Harmonisierung der Fristen mit einer Harmonisierung der Abgabeverfahren
einhergehen sollte, d. h. einer Umstellung auf die elektronische Abgabe
der Meldungen und insbesondere der Einführung einer einfachen,
benutzerfreundlichen Schnittstelle, die die monatliche Abgabe so einfach wie
möglich machen würde. Für Unternehmen, die sowohl innergemeinschaftlich
Gegenstände liefern als auch Dienstleistungen erbringen oder die nur
innergemeinschaftlich Dienstleistungen erbringen, ist es schwer, vollständige
Informationen für zusammenfassende Meldungen zusammenzutragen. Sie vertreten
insbesondere die Auffassung, dass die Aufnahme von Dienstleistungen eine
größere Detailtiefe erfordert als vor dem 1. Januar 2010. Die in der Fallstudie erfassten Unternehmen geben
an, dass die Kommunikation mit den Steuerbehörden zugenommen hat. Da mehr
Umsätze (innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen) in häufiger
abzugebenden zusammenfassenden Meldungen anzugeben sind und auch häufiger
Berichtigungen vorgenommen werden müssen, haben die Steuerbehörden im
Allgemeinen mehr Fragen, die von den Unternehmen bearbeitet werden müssen, als
vor Einführung der neuen Vorschriften. Bei den von den Unternehmen der Fallstudie
geäußerten Ansichten kristallisieren sich drei Schwerpunkte heraus: –
Einige Unternehmen betrachten die Auswirkungen der
geänderten Vorschriften auf ihre Geschäfte als neutral; ausgenommen davon sind
allerdings die einmaligen Kosten der Aktualisierung/Änderung ihres Systems, die
als bedeutender Kostenfaktor angesehen werden. –
Andere Unternehmen sprechen sich deutlich für die
Situation vor Umsetzung des Artikels 263 Absatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG aus, da die neuen Vorschriften zu deutlichen Kostensteigerungen
geführt hätten; sie konnten jedoch nicht genauer angeben, ob diese höheren
Kosten hauptsächlich auf die Aufnahme von Dienstleistungen oder auf die Verkürzung
der Abgabefrist auf einen Monat zurückzuführen sind. –
Mehrere Unternehmen erwarten sich von der neuen
Situation Vorteile für die Zukunft und weisen unter anderem auf die bessere
Datenqualität und weniger Fälle von Steuerbetrug hin. 3.3.3. Potenzielle Auswirkungen einer
stärkeren Harmonisierung mit einheitlichen Fristen ohne Abweichungen und
Schwellen in den Mitgliedstaaten Eine stärkere Harmonisierung dürfte sich in
qualitativer Hinsicht positiv auswirken. Die Unternehmen gaben an, dass sie
sich von einer Harmonisierung in den Mitgliedstaaten eine Senkung der Kosten
erwarten. Sie wiesen auch darauf hin, dass die Harmonisierung der Fristen mit
einer Harmonisierung des Abgabeverfahrens einhergehen sollte - d. h. dem
Übergang zu obligatorischer elektronischer Abgabe in allen Mitgliedstaaten und
insbesondere der Einführung einer benutzerfreundlichen Schnittstelle, die die
monatliche Abgabe so einfach wie möglich macht. 3.3.4. Fazit Die Studie führt zu dem Schluss, dass noch weitere
Analysen notwendig sind, um die zusätzlichen einmaligen Kosten und die
regelmäßigen Kosten, die den Unternehmen durch die neuen MwSt-Vorschriften
entstehen, gegen die Ziele und Vorteile der neuen Vorschriften, nämlich die
Verringerung der MwSt-Ausfälle durch eine schnellere Aufdeckung von
Betrugsfällen und eine Verringerung des Risikos von MwSt-Karussells, abwägen zu
können. Ein Vorteil für die Unternehmen könnte auch darin
bestehen, dass ein geringeres Risiko dafür besteht, unfreiwillig in einen
MwSt-Betrug verwickelt zu werden und dafür haften zu müssen. Die neuen
Vorschriften könnten so dazu beitragen, MwSt-Betrug und unlauteren Wettbewerb
durch betrügerische Unternehmen zu verringern. Es können noch weitere Analysen dazu durchgeführt
werden, wie die laufenden Kosten gesenkt werden können, z. B. durch die
Harmonisierung des Abgabeverfahren durch Einführung einer einzigen,
benutzerfreundlichen Schnittstelle für alle Mitgliedstaaten und/oder durch die
Möglichkeit, XML-Dateien in allen Mitgliedstaaten in demselben Format heraufzuladen. 4. Abschliessende Bemerkungen Die Mitgliedstaaten waren im Allgemeinen der
Auffassung, dass es noch zu früh ist, um die Auswirkungen der verkürzten Frist
für die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen in vollem Umfang zu bewerten.
Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Zeit brauchen, um
ihre Risikoanalysesysteme anzupassen und die Vorteile dieser geänderten
Rechtsvorschriften in vollem Umfang nutzen zu können. Dennoch ist bereits jetzt klar, dass die
Mitgliedstaaten die schnellere Verfügbarkeit der Informationen in den
zusammenfassenden Meldungen weitgehend als echten Vorteil für ihre Fähigkeit
ansehen, betrügerische Geschäfte schneller festzustellen. Zusätzlich zum
schnellen Informationsaustausch über das Eurofisc-Netz geben diese neuen
Bestimmungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Betrüger schneller ausfindig
zu machen als zuvor. Andererseits wird die Option, die den
Mitgliedstaaten unterschiedliche Berichtszeiträume ermöglicht, noch als
Hindernis dafür angesehen, dass die Maßnahme in Bezug auf die Risikobewertung
und die Betrugsbekämpfung ihre volle Wirkung entfaltet. Aus der Perspektive der Unternehmen ist klar, dass
eine Verkürzung der Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung zu
höheren Bearbeitungskosten führt, da erheblich mehr Meldungen abgegeben werden
müssen. Dies hat außerdem zu mehr Kontakten mit den Steuerverwaltungen geführt,
da die Daten öfter berichtigt oder überprüft werden müssen. Die Tatsache, dass
die Informationen nun öfter, nämlich monatlich übermittelt werden müssen,
bedeutet jedoch, dass ihre Zuverlässigkeit zunehmen dürfte. Die Kommission stellt abschließend fest, dass
dieser Bericht keine ausreichende Grundlage darstellt, die zum jetzigen
Zeitpunkt einen Vorschlag zur Änderung der geltenden Vorschriften rechtfertigen
würde. Sollten sich in Zukunft jedoch neue Aspekte erheben, kann die Kommission
eine Änderung der Vorschriften in Betracht ziehen. ANHANG Tabelle 1: Anwendung von Optionen 1. Keine Abweichung von der monatlichen zusammenfassenden Meldung || 2. Abweichung von der monatlichen zusammenfassenden Meldung 2a. Abweichung fakultativ || 2b. Abweichung obligatorisch Vor (1) und ab dem 1. Januar 2010 || Ab 1. Januar 2010 || Vor (1) und ab dem 1. Januar 2010 || Ab 1. Januar 2010 || Vor (1) und ab dem 1. Januar 2010 || Ab Januar 2010 Bulgarien Frankreich || Zypern Estland Finnland Griechenland Lettland Litauen Rumänien Slowenien || Österreich Irland Italien || Belgien Dänemark Deutschland Luxemburg Malta Polen Schweden Niederlande Vereinigtes Königreich || Portugal || Tschechische Republik Ungarn Slowakei Spanien (1) Nur für Gegenstände Tabelle 2: Getrennte und kombinierte
zusammenfassende Meldungen 1. Getrennte zusammenfassende Meldungen || 2. Kombinierte zusammenfassende Meldungen 2a. Gleiche Periodizität || 2b. Unterschiedliche Periodizität Frankreich Luxemburg || Österreich Italien Belgien Lettland Bulgarien Litauen Zypern Malta Tschechische Republik Polen Dänemark Portugal Estland Rumänien Finnland Slowakei Griechenland Slowenien Ungarn Spanien Schweden || Deutschland Irland Niederlande Vereinigtes Königreich Tabelle 3: Abgabe der zusammenfassenden
Meldungen auf Papier und/oder in elektronischer Form Elektronische Abgabe 1. Obligatorisch || 2. Obligatorisch, aber Ausnahmen möglich || 3. Fakultativ 1a. Vor und ab dem 1. Januar 2010 || 1b. Ab 1. Januar 2010 || 2a. Vor und ab dem 1. Januar 2010 || 2b. Ab 1. Januar 2010 Bulgarien Portugal Slowenien Spanien || Zypern (1) Tschechische Republik Dänemark(1) Ungarn Italien Lettland [2] Malta Slowakei || Österreich Belgien Frankreich Deutschland Griechenland Irland Niederlande || Finnland Luxemburg Rumänien || Estland Litauen Polen Schweden Vereinigtes Königreich (1)
Berichtigungsmeldungen können auf Papier abgegeben werden. (2) Am und nach dem
1. Januar 2011. [1] PricewaterhouseCoopers: Expertenstudie über die Folgen
der Verkürzung des Zeitraums zur Abgabe der zusammenfassenden Meldungen -
Anwendung von Artikel 263 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG
(geändert durch die Richtlinie 2008/117/EG). [2] Diese kurze Beschreibung ist der Studie von PwC
entnommen.