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Document 52008PC0247

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

/* KOM/2008/0247 endg. - CNS 2008/0088 */

52008PC0247

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe /* KOM/2008/0247 endg. - CNS 2008/0088 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.5.2008

KOM(2008) 247 endgültig

2008/0088 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Direktzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 teilen die Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll durch eine Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Reichweite der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für die Gewährung der Zahlungen für Rindfleisch präzisiert werden. Nach der vorgeschlagenen Änderung sollen für ein Tier Zahlungen gewährt werden, wenn die Berichtspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des Haltungszeitraums für das betreffende Tier erfüllt worden sind.

Mit der Änderung wird lediglich bezweckt, die Prämienfähigkeit der Tiere feststellen zu können. Die Änderung hat keinen Einfluss auf die Herkunftssicherung der Tiere, da die Betriebsinhaber auch weiterhin verpflichtet sind, alle Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu erfüllen.

Da der Bezugszeitraum für die Verwaltung der betreffenden Zahlungen das Kalenderjahr ist, sollte diese Änderung ab dem 1. Januar 2008 und damit für alle im Kalenderjahr 2008 gewährten Zahlungen gelten.

- Allgemeiner Kontext

Nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden bei den Zahlungen für Rindfleisch die den Betriebsinhabern von den Mitgliedstaaten gewährten Ergänzungszahlungen unter den Bedingungen des Titels IV Kapitel 12 der genannten Verordnung gewährt. Gemäß Artikel 138 der genannten Verordnung werden die Direktzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 12 nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 teilen die Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfällen bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit.

Die einfache Tatsache, dass das Datum der Umsetzung bzw. der Geburt oder des Todes eines Tieres der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Frist mitgeteilt wurde, sollte nicht automatisch zum Ausschluss des betreffenden Tieres von den Prämienzahlungen führen. Der Beginn des Haltungszeitraums ist der geeignete Zeitpunkt, um zu überprüfen, ob das betreffende Tier gekennzeichnet und registriert worden ist und die Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden können.

Die Frage ist für diejenigen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse, in denen die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch ganz oder teilweise an die Produktion gekoppelt sind. Diese Mitgliedstaaten sind unsicher, auf welcher Grundlage sie den ab dem 16. Oktober 2008 zu gewährenden Vorschuss auf die betreffenden Zahlungen leisten sollen. Es muss vermieden werden, dass die Betriebsinhaber in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung erfahren bzw. die Zahlungen gegebenenfalls gar nicht erhalten können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. KONSULTATION VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist es, durch eine Änderung von Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Reichweite der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für die Gewährung der Zahlungen für Rindfleisch zu präzisieren. Nach der vorgeschlagenen Änderung sollen für ein Tier Zahlungen gewährt werden, wenn die Berichtspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unbeschadet der Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des Haltungszeitraums für das betreffende Tier erfüllt wurden. Da der Bezugszeitraum für die Verwaltung der betreffenden Zahlungen das Kalenderjahr ist, sollte die Änderung außerdem ab dem 1. Januar 2008 und damit für alle im Kalenderjahr 2008 gewährten Zahlungen gelten

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben für die Gemeinschaft nach sich. Die Finanzierung der Maßnahme ist bereits im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für die Reform der GAP KOM(2003) 23 endgültig vorgesehen.

5. WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Entfällt.

2008/0088 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[3] gelten bei den Zahlungen für Rindfleisch für die von den Mitgliedstaaten gewährten Ergänzungszahlungen die Bedingungen des Titels IV Kapitel 12 der genannten Verordnung.

(2) Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Direktzahlungen im Rahmen von Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates[4] gekennzeichnet und registriert worden sind.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

(4) Es ist erforderlich, die Reichweite der Pflicht gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu präzisieren. Die einfache Tatsache, dass das Datum der Geburt, des Todes oder der Umsetzung von Tieren der zuständigen Behörde nicht innerhalb des in Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Zeitraums mitgeteilt wird, sollte nicht automatisch zum Ausschluss des betreffenden Tieres von den Zahlungen führen. Der Beginn des Haltungszeitraums eines Tieres ist der geeignete Zeitpunkt, um zu überprüfen, ob dieses für die Zwecke der Gewährung der Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekennzeichnet und registriert worden ist.

(5) Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Diese Änderung dient nur der Feststellung der Prämienfähigkeit der betreffenden Tiere. Sie ändert nichts an der Herkunftssicherung der Tiere, da die Betriebsinhaber auch weiterhin verpflichtet sind, alle Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu erfüllen.

(7) Die Verpflichtung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte für alle Zahlungen im Rahmen von Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung gelten. Da der Bezugszeitraum für die Verwaltung dieser Zahlungen das Kalenderjahr ist, sollte die Änderung ab dem 1. Januar 2008 und damit für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2008 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die Direktzahlungen werden jedoch auch dann gewährt, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres mitgeteilt worden sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C … vom …, S. ….

[2] ABl. C … vom …, S. ….

[3] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

[4] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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