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Document 32009L0159

Richtlinie 2009/159/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 336 vom 18.12.2009, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1223

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/159/oj

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/29


RICHTLINIE 2009/159/EU DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Strategie für die Bewertung der Sicherheit von Haarfärbestoffen wurde mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen der 31. Dezember 2007 als geeigneter Termin dafür vereinbart, dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) die wissenschaftlichen Daten über die Reaktionsprodukte, die durch oxidative Haarfärbestoffe auf der Kopfhaut entstehen, sowie über ihre Sicherheit für den Verbraucher vorzulegen.

(2)

Derzeit gibt es 31 Haarfärbestoffe, die bis zum 31. Dezember 2009 unter den in Anhang III Zweiter Teil der Richtlinie 76/768/EWG festgelegten Einschränkungen und Anforderungen für die Verwendung in kosmetischen Mitteln vorläufig zugelassen sind. Die Kosmetikindustrie übermittelte dem SCCS die verlangten wissenschaftlichen Daten über die Sicherheit der Reaktionsprodukte aus oxidativen Haarfärbestoffen vor der gemeinsam auf den 31. Dezember 2007 festgesetzten Frist.

(3)

Der SCCS hat die bezüglich der Sicherheit vorgelegten Daten bewertet. Im Januar 2009 kam der SCCS in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass er das von Reaktionsprodukten aus oxidativen Haarfärbemitteln ausgehende Risiko nicht abschließend bewerten könne, da die von der Industrie vorgelegten Unterlagen unvollständig seien. Die Kosmetikindustrie hat die fehlenden Daten bis September 2009 nachgereicht.

(4)

Folglich wird für die Risikobewertung, die anhand der zusätzlich vorgelegten Daten durchgeführt wird, und die endgültige Stellungnahme des SCCS über die Sicherheit der Reaktionsprodukte noch mehr Zeit benötigt, so dass die auf den 31. Dezember 2009 festgesetzte vorläufige Frist für die in Anhang III Zweiter Teil aufgeführten Stoffe nicht eingehalten werden kann.

(5)

Aus diesem Grund ist weder eine endgültige Regelung der in Anhang III Zweiter Teil aufgeführten 31 Haarfärbestoffe auf der Grundlage von Risikobewertungen für ihre Reaktionsprodukte noch eine Umsetzung der Regelung in nationale Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten vor Ablauf der vorläufigen Frist machbar. Demnach sollte ihre vorläufige Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäß den derzeit gemäß Anhang III Zweiter Teil geltenden Einschränkungen und Anforderungen verlängert werden. Die neue, bis zum 31. Dezember 2010 verlängerte Frist gilt als ausreichend bemessen, um für diese Stoffe zu einer endgültigen Regelung zu gelangen.

(6)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 76/768/EWG

In Spalte g von Anhang III Zweiter Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird in den Einträgen 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 16, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 27, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 48, 49, 50, 55 und 56 das Datum „31.12.2009“ durch „31.12.2010“ ersetzt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.


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