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Document 31999R1420
Council Regulation (EC) No 1420/1999 of 29 April 1999 establishing common rules and procedures to apply to shipments to certain non-OECD countries of certain types of waste
Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder
Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder
ABl. L 166 vom 1.7.1999, p. 6–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/02/2005
Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder
Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1999 S. 0006 - 0028
VERORDNUNG (EG) Nr. 1420/1999 DES RATES vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und Artikel 130s Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(4) gilt die genannte Verordnung mit Ausnahme unter anderem des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen. (2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die Liste der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle notifiziert und um Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, oder um Angaben dazu gebeten, ob auf diese Abfälle die für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der genannten Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung angewendet werden sollen. (3) Einige Länder haben angegeben, daß auf die betreffenden Abfälle das eine oder das andere dieser Kontrollverfahren angewendet werden soll; die Kommission erließ am 20. Juli 1994 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG(5) zur Festlegung der entsprechenden Kontrollverfahren. (4) Ist keine Bestätigung eingegangen, so hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem Rat geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Es ist daher erforderlich, auf Gemeinschaftsebene ein System zur Regelung der Verbringung solcher Abfälle aus der Gemeinschaft durch Festlegung geeigneter gemeinsamer Regeln und Verfahren zu schaffen. (5) Dem Wunsch der Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht wünschen, ist zu entsprechen; diese Arten von Abfällen dürfen daher nicht in diese Länder ausgeführt werden. (6) Für die Länder, die nicht geantwortet haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Schweigen Zustimmung bedeutet; deshalb empfiehlt sich eine ähnliche Rahmenregelung, damit die betreffenden Länder über die Verbringung solcher Abfälle von Fall zu Fall entscheiden können. (7) Es besteht die Möglichkeit, daß Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II nicht wünschen, oder die nicht geantwortet haben, ihren Standpunkt ändern bzw. noch antworten werden; es muß daher im Rahmen eines Ausschußverfahrens ein Mechanismus zur Änderung dieser Verordnung bestehen. (8) Die Kommission wird so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Juli 1998, Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 überprüfen und ändern und dabei uneingeschränkt die Abfälle berücksichtigen, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(6) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind, und die Verordnung (EG) Nr. 259/93 entsprechend anpassen. (9) Die Kommission sollte die unter diese Verordnung fallenden Länder regelmäßig über Änderungen der Anhänge A und B unterrichten. (10) Nach Artikel 39 des Vierten AKP-EG-Abkommens ist die Ausfuhr aller in den Anhängen I und II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle nach den AKP-Ländern verboten. Darüber hinaus sind einige dieser Abfälle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt. Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, muß die Verbringung solcher Abfälle in AKP-Länder dementsprechend verboten werden. (11) Es muß eindeutig festgelegt werden, daß diese Abfälle nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. (12) Die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und in Anhang A der vorliegenden Verordnung genannten Abfälle nach Ländern des Anhangs A ist verboten. Artikel 2 Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegte Kontrollverfahren gilt für die Ausfuhren der nur zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle nach den in Anhang B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern. Artikel 3 (1) Auf Antrag des Bestimmungslands wird das aufgrund dieser Verordnung für dieses Land geltende Kontrollverfahren nach Maßgabe des vorliegenden Artikels geändert. (2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(7) in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Land, welches der Kontrollverfahren zur Anwendung kommt, d. h. i) das für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 geltende Verfahren oder ii) das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 oder iii) keines der unter den Ziffern i) und ii) genannten Verfahren. (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen des Standpunkts eines Bestimmungslands binnen 21 Tagen nach Eingang des Antrags dieses Landes; sie unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags so bald wie möglich die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung. (4) Tritt eine andere außerordentliche Änderung der Umstände ein - beispielsweise ein Krieg, eine Naturkatastrophe oder ein von den Vereinten Nationen verhängtes Handelsembargo -, welche das aufgrund dieser Verordnung geltende Kontrollverfahren beeinträchtigen würde, so kann dieses geändert werden. Die Kommission kann - gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem Bestimmungsland - nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheiden, welches der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Anwendung kommt. (5) Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG regelmäßig die Anhänge A und B dieser Verordnung, um sie an die Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 anzupassen. Artikel 4 Die in dieser Verordnung festgelegten Kontrollverfahren werden von der Kommission in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft; die erste Überprüfung findet spätestens neun Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt statt. Unbeschadet des Artikels 3 kann die Kommission dem Rat neue Vorschläge unterbreiten, wenn die Ergebnisse der Überprüfung dies nahelegen. Artikel 5 Die Kommission überprüft und ändert diese Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG so bald wie möglich, um sie in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu bringen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 90. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 74. (2) Stellungnahme vom 29. April 1998 (ABl. C 169 vom 16.6.1999). (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 231), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 250 vom 28.5.1999). (4) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14). (5) ABl. L 220 vom 25.8.1994, S. 15. (6) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). (7) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). ANHANG A Länder und Gebiete, die der Kommission mitgeteilt haben, daß sie keine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates wünschen AEGYPTEN Alle Arten, ausgenommen: 1. alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko") 2. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 3. alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle") ALBANIEN Alle Arten, ausgenommen: 1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen") 3. alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko") 4. unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 6. in Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANDORRA Alle Arten ANTIGUA und BARBUDA Alle Arten ARUBA Alle Arten BAHAMAS Alle Arten BARBADOS Alle Arten BELIZE Alle Arten BHUTAN Alle Arten BOLIVIEN Alle Arten BOTSUANA Alle Arten BRASILIEN Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): [...] >PLATZ FÜR EINE TABELLE> [...] 4. unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. unter Abschnitt GO ("Andere Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BULGARIEN Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> N.B.: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen. b) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") BURKINA FASO Alle Arten, ausgenommen: alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"(1) COSTA RICA Alle Arten DOMINICA Alle Arten DOMINIKANISCHE REPUBLIK Alle Arten DSCHIBUTI Alle Arten FIDSCHI Alle Arten GAMBIA Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GHANA Alle Arten GRENADA Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GUYANA Alle Arten KAMERUN Alle Arten, ausgenommen: 1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen. b) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 8. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10. alle Arten unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"): 11. unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAP VERDE Alle Arten KIRIBATI Alle Arten KUWAIT Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form":) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KOLUMBIEN 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"(2)): alle Arten von Abfall und Schrott aus NE-Metallen und ihren legierungen [...] 2. unter Abschnitt GB ("Sonstige Abfälle, die Metalle enthalten und beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. unter Abschnitt GO ("Andere Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KOMOREN, ISLAMISCHE BUNDESREPUBLIK Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GH ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> LIBANON Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> MALAWI Alle Arten, ausgenommen: 1. alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko") 2. alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko") 3. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 4. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> MALEDIVEN Alle Arten MALI 1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"(3)): alle Arten von Abfällen und Schrott aus NE-Metallen und ihren Legierungen 2. alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko") 3. alle Arten unter Abschnitt GF ("Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko") 4. alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form") 5. alle Arten unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle") MOLDAU Alle Arten MONGOLEI Alle Arten MYANMAR Alle Arten NICARAGUA Alle Arten NIGER Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NIGERIA Alle Arten, ausgenommen: alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form") PAKISTAN 1. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PAPUA-NEUGUINEA Alle Arten PARAGUAY Alle Arten, ausgenommen: 1. alle Arten unte Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 2. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PERU Alle Arten SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SAUDI-ARABIEN Alle Arten SENEGAL Alle Arten SEYCHELLEN Alle Arten SINGAPUR Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Quecksilber ist als Verunreinigung dieser Metalle, ihrer Legierungen oder Amalgame ausdrücklich ausgenommen. b) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ST. CHRISTOPHER UND NEVIS Alle Arten ST. LUCIA Alle Arten ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN Alle Arten TANSANIA Alle Arten, ausgenommen: Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> UGANDA Alle Arten, augenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TUVALU Alle Arten VANUATU Alle Arten SAMOA Alle Arten (1) Abfall «ohne Dispersionrisiko» bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eigehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten (2) Abfall «ohne Dispersionrisiko» bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eigehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten (3) Abfall "ohne Dispersionrisiko" bezieht sich nicht auf Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eigehüllte gefährliche Abfallstoffe in fluessiger Form enthalten ANHANG B Länder und Gebiete, die auf die Mitteilung der Kommission betreffend die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates AFGHANISTAN Alle Arten ALGERIEN Alle Arten ANGOLA Alle Arten, ausgenommen: 1. alle Arten unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko") 2. alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko") 3. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 4. alle Arten unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle") 5. alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle") ÄQUATORIALGUINEA Alle Arten ARMENIEN Alle Arten ASERBAIDSCHAN Alle Arten ÄTHIOPIEN Alle Arten BAHRAIN Alle Arten BANGLADESCH Alle Arten BRUNEI Alle Arten BURUNDI Alle Arten CÔTE D'IVOIRE Alle Arten ECUADOR Alle Arten EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN Alle Arten EL SALVADOR Alle Arten ERITREA Alle Arten GABUN Alle Arten GUATEMALA Alle Arten GUINEA Alle Arten, ausgenommen: unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAITI Alle Arten HONDURAS Alle Arten JEMEN Alle Arten KAMBODSCHA Alle Arten KASACHSTAN Alle Arten KATAR Alle Arten KIRGISTAN Alle Arten LAOS Alle Arten LESOTHO Alle Arten MAROKKO Alle Arten MOSAMBIK Alle Arten NAMIBIA Alle Arten NEPAL Alle Arten OMAN Alle Arten PANAMA Alle Arten RUSSISCHE FÖDERATION Alle Arten, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form") 7. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle") 9. unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10. unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 11. Unter Abschnitt GO ("Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SALOMONEN Alle Arten SIMBABWE Alle Arten SUDAN Alle Arten SWASILAND Alle Arten SYRIEN Alle Arten TADSCHIKISTAN Alle Arten TONGA Alle Arten TUNESIEN Alle Arten in Anhang II, ausgenommen: 1. unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"): a) nachstehende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. alle Arten unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form") 4. alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier") 5. unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. alle Arten unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle") 7. unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle") >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TURKMENISTAN Alle Arten USBEKISTAN Alle Arten VATIKANSTADT Alle Arten VENEZUELA Alle Arten VIETNAM Alle Arten