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Document 31999L0049

Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz

ABl. L 139 vom 2.6.1999, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/49/oj

31999L0049

Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz

Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1999 S. 0027 - 0028


RICHTLINIE 1999/49/EG DES RATES

vom 25. Mai 1999

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Normalsatzes. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1998 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 % sein.

(2) Es hat sich gezeigt, daß der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende Normalsatz der Mehrwertsteuer im Zusammenspiel mit den Mechanismen der Übergangsregelung ein zufriedenstellendes Funktionieren dieser Übergangsregelung gewährleistet. Im Hinblick auf den Normalsatz scheint es daher weiterhin angemessen, die gegenwärtige Mindesthöhe für einen weiteren Zeitraum beizubehalten.

(3) Aus dem Bericht der Kommission über die Steuersätze ergibt sich jedoch, daß Wettbewerbsverzerrungen bestehen und durch die Einführung der einheitlichen Währung möglicherweise verschärft werden könnten. Deshalb sollte die Geltungsdauer der Anwendung des Normalsatzes auf zwei Jahre beschränkt werden, damit der Rat danach die Höhe des Normalsatzes und des oder der ermäßigten Sätze festlegen kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG erhält folgende Fassung: "a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 % sein.

Auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses entscheidet der Rat einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2000 geltenden Normalsatzes.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

(1) ABl. C 409 vom 30.12.1998, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 23. März 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 73.

(4) ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S.31).

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