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Document 31998L0082

Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 290 vom 29.10.1998, p. 25–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/82/oj

31998L0082

Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 290 vom 29/10/1998 S. 0025 - 0054


RICHTLINIE 98/82/EG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/71/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/71/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/71/EG, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Richtlinien 93/57/EWG (7) und 93/58/EWG (8) des Rates wurden die Anhänge II der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG geändert, um für eine erste Liste von Pflanzenschutzmitteln Hoechstwerte an Rückständen in und auf Getreide und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, festzulegen. Dabei wurden jedoch bestimmte Positionen offengelassen, da die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um die Hoechstwerte festzulegen, und es wurde interessierten Parteien die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Daten innerhalb eines bestimmten Zeitplans bereitzustellen. Werden bis zum 31. Oktober 1998 keine Hoechstwerte festgelegt, so gelten jeweils die geeigneten unteren Nachweisgrenzen als Hoechstwerte.

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandshöchstwerte den Einsatz der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, daß die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandshöchstwerte den Verbrauch an Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs wider, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, welche Rückstände in Tieren und tierischen Erzeugnissen bewirken. Außerdem werden gegebenenfalls die Direktfolgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln berücksichtigt.

Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere Nachweisgrenze als Rückstandshöchstwert festgesetzt.

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit unter diese Richtlinie fallenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (9) geprüft und bewertet worden.

Auf Gemeinschaftsebene hat man sich noch nicht auf ein wissenschaftliches Konzept und Verfahren zur Berechnung von akuten Referenzdosen und zur Einschätzung einer entsprechenden Nahrungs-Kurzzeitaufnahme geeinigt. Der Wissenschaftliche Ausschuß für Pflanzen, der die im Leitfaden der FAO/WHO von 1997 (10) entwickelten wissenschaftlichen Konzepte und Verfahren, über die auf Gemeinschaftsebene jedoch noch entschieden werden muß, für geeignet hält, hat die toxikologisch vertretbaren Methamidophos-Rückstandshöchstmengen für Kernobst, Pfirsiche, Aprikosen und Gemüsepaprika berechnet (11). Auf der Grundlage der Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis und der kontrollierten Feldversuche können für Methamidophos als Rückstandshöchstwerte die als toxikologisch vertretbar angesehenen Werte für Pfirsiche und Aprikosen festgesetzt werden. In Ermangelung solcher Informationen für Kernobst sollten auch Rückstandshöchstwerte für Methamidophos in toxikologisch vertretbarer Höhe festgesetzt werden, um den Methamidophosrückständen gerecht zu werden, die bei der Acephatanwendung anfallen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere für die vorgenannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die bestehende gute landwirtschaftliche Praxis überprüfen, um sicherzustellen, daß die festgesetzten Rückstandshöchstwerte für Acephat und Methamidophos eingehalten werden.

Die Rückstandshöchstwerte für Pestizide sollten ständig überprüft werden. Die Werte können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen, und sollten insbesondere umgehend nach unten angepaßt werden, wenn der Kommission Bedenken hinsichtlich der Exposition der Verbraucher durch die Nahrung angetragen werden, die auf neuen oder überarbeiteten Informationen beruhen, insbesondere in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 86/362/EWG, Artikel 9 der Richtlinie 86/363/EWG oder Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG. Insbesondere sollten die für Acephat, Methamidophos und Vinclozolin in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstwerte auf der Grundlage der Überprüfung dieser Wirkstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG umgehend zusammen mit den in den Richtlinien 93/57/EWG und 93/58/EWG für diese Pflanzenschutzmittel festgesetzten Rückstandshöchstwerten überprüft werden.

Die vom Codex Alimentarius für die Gemeinschaft empfohlenen Rückstandshöchstwerte und anderen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgelegt und bewertet. In den betreffenden Bewertungen des FAO/WHO Joint Meeting on Pesticide Residues (JMPR) über die unter diese Richtlinie fallenden Pestizide wird jedoch zuviel Nachdruck auf zugelassene Verwendungen/gute landwirtschaftliche Praxis und kontrollierte Feldversuche gelegt, wobei keine klare Grundlage für die empfohlenen Hoechstwerte geboten wird. Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln in Drittländern können die Verwendung größerer Mengen oder kürzere Wartezeiten vor der Ernte als in der Gemeinschaft erforderlich machen und somit zu höheren Rückstandswerten führen. Die Handelspartner der Gemeinschaft sind über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Anmerkungen sind vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz diskutiert und berücksichtigt worden. Die Europäische Gemeinschaft wird die Möglichkeit der Festlegung von Toleranzhöchstwerten für die Einfuhr von spezifischen Pestizid/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

Die mit dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte werden im Rahmen der Prüfung von Wirkstoffen gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vorgesehenen Arbeitsprogramm erneut bewertet.

Der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, wurde Rechnung getragen.

Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang II der Richtlinie 86/362/EWG aufgeführten Listen mit den Rückstandshöchstwerten für Chlorthalonil, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Glyphosat, Imazalil, Iprodion, Permethrin, "die Benomyl-Gruppe" (Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl), "die Maneb-Gruppe" (Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb) und Procymidon werden durch die Listen in Anhang A dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die in Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG aufgeführten Listen mit den Rückstandshöchstwerten für Chlorthalonil, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Glyphosat, Imazalil, Iprodion, Permethrin, "die Benomyl-Gruppe" (Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl), "die Maneb-Gruppe" (Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb) und Procymidon werden durch die Listen in Anhang B dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgeführten Listen mit den Rückstandshöchstwerten für Chlorthalonil, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Glyphosat, Imazalil, Iprodion, Permethrin, "die Benomyl-Gruppe" (Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl), "die Maneb-Gruppe" (Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb) und Procymidon und die speziell für Tee festgelegten Hoechstwerte werden durch die Listen in Anhang C dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 4

Für Acephat, Methamidophos und spätestens bis 31. Dezember 1999 auch für Vinclozolin werden im Vorgriff auf die Annahme von für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse geltenden Hoechstmengen von Rückständen an diesen drei Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage der Prüfung dieser drei Wirkstoffe gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. April 2001 vorübergehend die in Anhang D dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstmengen festgesetzt.

Artikel 5

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. November 1998 in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. April 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 1999 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37.

(2) ABl. L 347 vom 18. 12. 1997, S. 42.

(3) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43.

(4) ABl. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71.

(5) ABl. L 230 vom 10. 8. 1991, S. 1.

(6) ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S. 50.

(7) ABl. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 1.

(8) ABl. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6.

(9) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997.

(10) "Consultation on food consumption and intake assessment of chemicals, Genf, Schweiz, 10.-14. Februar 1997: Food Safety Unit, Programme of Food Safety and Food Aid", Weltgesundheitsorganisation 1997; WHO/FSF/FOS.97.5.

(11) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates: SCP/RESI/024 endg.: 4. August 1998.

ANHANG A

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

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ANHANG C

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ANHANG D

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