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Dokument 31991R0117

Verordnung (EWG) Nr. 117/91 des Rates vom 16. Januar 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolfram-Halogen-Glühlampen mit Ursprung in Japan

ABl. L 14 vom 19.1.1991, s. 1 – 6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Právny stav dokumentu Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 20/01/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/117/oj

31991R0117

Verordnung (EWG) Nr. 117/91 des Rates vom 16. Januar 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolfram-Halogen-Glühlampen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1991 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0185


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 117/91 DES RATES vom 16 . Januar 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolfram-Halogen-Glühlampen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem gemäß der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

( 1 ) Die Kommission führte mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ( 2 ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolfram-Halogen-Glühlampen ( nachstehend THT-Lampen genannt ) mit einer Spannung von mehr als 100 Volt und einer Leistung von 100 Watt oder mehr sowie beidseitigen R7s-Anschlußkontakten von der Art, wie sie für Beleuchtung Verwendung finden, des KN-Codes ex 8539 21 91 mit Ursprung in Japan ein . Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3307/90 ( 3 ) um einen Zeitraum von längstens zwei Monaten verlängert .

B . WEITERES VERFAHREN

( 2 ) Nach der Einführung des vorläufigen Zolls stellten drei in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 genannte Hersteller/Ausführer sowie der Antragsteller bei der Kommission jeweils einen Antrag auf Anhörung zu den Schlußfolgerungen der genannten Verordnung, dem stattgegeben wurde . Sie legten ihren Standpunkt ebenfalls schriftlich dar .

( 3 ) Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung des endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen . Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie dazu Stellung nehmen konnten . Ihre Bemerkungen wurden geprüft und, soweit angebracht, in den Schlußfolgerungen der Kommission berücksichtigt .

C . WARE

( 4 ) Ein Hersteller/Ausführer machte geltend, daß die Definition der von dem Verfahren betroffenen Waren unter Randnummer 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 unzureichend sei, da nicht präzisiert werde, daß es bestimmte Modelle von Wolfram-Halogen-Glühlampen gebe, die nicht für die Beleuchtung Verwendung finden und folglich von diesem Verfahren nicht betroffen seien . Das Verfahren betrifft Wolfram-Halogen-Glühlampen mit einer Spannung von mehr als 100 Volt und einer Leistung von 100 Watt oder mehr sowie beidseitigen R7s-Anschlußkontakten von der Art, wie sie für Innen - und Aussenbeleuchtung Verwendung finden . Folglich betrifft das Verfahren nicht die linearen Wolfram-Halogen-Lampen, die nicht für die Innen - oder Aussenbeleuchtung, sondern nur als Teile von Geräten für spezifische Zwecke, z . B . Photokopierer oder Lampen für die Photographie, verwendet werden können . Wenn aber THT ebenso für die Beleuchtung wie auch für andere spezifische Zwecke verwendet werden können, fallen sie gleichwohl unter dieses Verfahren .

D . DUMPING

a ) Normalwert

I . Inlandspreis

( 5 ) Der unter Randnummer 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 genannte Hersteller/Ausführer behauptete erneut, bei der Ermittlung der auf dem japanischen Markt verkauften Mengen zweier seiner Modelle müssten bestimmte sogenannte Negativgeschäfte ausgeklammert werden, wie Annullierung von Bestellungen, Übertragung von Verkäufen von einem Jahr auf das andere, bei denen es sich praktisch um fiktive Geschäfte handle . Damit würden die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen weniger als 5 % der ausgeführten Mengen erreichen, so daß die Preise der betreffenden Modelle nicht zur Berechnung des Normalwertes herangezogen werden könnten .

( 6 ) Der Rat bestätigt jedoch die Schlußfolgerungen der Kommission in diesem Punkt, zu dem keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden . Hier ist nämlich die Auffassung zu vertreten, daß diese Geschäftsvorgänge die normalen Liefer - und Nachfragebedingungen in Japan während des betreffenden Zeitraums widerspiegelten und nicht dadurch weniger repräsentativ wurden, daß sie in der Folge annulliert oder zurückgestellt worden waren . Daraus folgt, daß die Inlandsverkäufe der betreffenden Modelle mehr als 5 % der Menge ausmachten, die an diesen Modellen in die Gemeinschaft exportiert wurde, und daß sie folglich eine geeignete Basis für die Bestimmung des Normalwertes der THT in Japan liefern .

( 7 ) Zwei andere Hersteller/Ausführer lehnten erneut die Verwendung der Preise der betreffenden Modelle für die Berechnung eines Normalwertes ab, der ihnen entgegengehalten werden könnte . Sie erklärten erneut, der japanische Inlandsmarkt für THT-Lampen sei sehr begrenzt, die Nachfrage gering und unregelmässig, und es bestehe keine Konkurrenz .

( 8 ) Der Rat kann die Stichhaltigkeit der Argumente zu diesem Punkt nicht akzeptieren . Zunächst ist hervorzuheben, daß die Kommission bereits festgestellt hatte, daß in Japan andere Unternehmen THT herstellen, von denen die meisten nicht an der Untersuchung mitarbeiteten oder erklärten, sie hätten nicht in die Gemeinschaft exportiert ( siehe Randnummern 6, 7 und 8 sowie Randnummer 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Folglich besteht durchaus ein japanischer Inlandsmarkt, auf dem mehrere Unternehmen miteinander konkurrieren .

Die Dimension dieses Marktes konnte nicht nachgeprüft werden, da die anderen japanischen Hersteller - darunter einige, die nicht bestritten hatten, während des Untersuchungszeitraums in die Gemeinschaft exportiert zu haben - nicht zur Mitarbeit bereit waren . Selbst wenn dieser Markt relativ eng wäre, so reicht diese Tatsache allein nicht aus, um die Ansicht zu vertreten, daß die tatsächlich in Japan praktizierten Preise keine geeignete Vergleichsbasis liefern und eine Abweichung von dem normalen Verfahren rechtfertigen, wonach der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe von Modellen ermittelt wird, die mengenmässig 5 % der Exportverkäufe in die Gemeinschaft übersteigen . Ein derartiger Schluß lässt sich auch nicht aus der Tatsache ziehen, daß die von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen vorrangig für den Export produzieren . Ferner ist hervorzuheben, daß - wie die Kommission bereits angegeben hatte ( siehe Randnummer 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ) - die auf dem japanischen Inlandsmarkt festgestellten Preise durch die Preislisten von sieben japanischen Herstellern durchaus bestätigt werden . Berücksichtigt man bei dem Durchschnitt dieser Preise je Modell einen Preisnachlaß, wie er in dem Antrag angegeben und durch die Untersuchung bestätigt wurde, so erhält man Preise, die auf der gleichen Höhe liegen wie diejenigen, die für die von einem Hersteller/Ausführer auf dem japanischen Markt verkauften Modelle festgestellt worden sind . Eine Umfrage hätte wahrscheinlich noch genauere Informationen ermöglicht . Diese Umfrage konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da mehrere andere japanische Ausführer, die THT in die Gemeinschaft verkauften, nicht zur Mitarbeit bereit waren. Unter diesen Umständen können die um einen durchschnittlichen Preisnachlaß berichtigten Listenpreise gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 als die besten verfügbaren Zahlenangaben verwendet werden . Die Informationen, die die Kommission von einem japanischen Hersteller erhalten hat, der nicht in die Gemeinschaft exportiert, aber erhebliche Mengen THT auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte, erhärten noch die Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Preisen dieser Ware auf dem japanischen Inlandsmarkt insgesamt . Sowohl auf dieser Basis als auch nach der 5 %-Regel sind also die Preise der beiden von einem Hersteller/Ausführer auf dem japanischen Markt verkauften Modelle als repräsentativ anzusehen .

( 9 ) Die gleichen Hersteller/Ausführer behaupteten ferner, unter den Methoden für die Ermittlung des Normalwertes in der Antidumping-Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 sei diejenige auszuwählen, die die Zugrundelegung der Einzelangaben eines jeden Ausführers und damit die Bestimmung einer individuellen Dumpingspanne zulasse . Wenn die Inlandsverkäufe eines anderen Ausführers bei den beiden Modellen nicht die 5 %-Menge ihrer eigenen Ausfuhren der gleichen Modelle erreichen, wäre die Regel ihrer Auffassung nach in ihrem Fall nicht anwendbar, da nichts darauf hindeute, daß ein Markt, der für einen anderen Ausführer als rentabel angesehen wird, auch für sie rentabel sei . Entsprechend dem bereits vor der Einführung der vorläufigen Zölle vorgebrachten Argument forderten sie damit erneut, daß ihre Inlandspreise einer anderen Ware, die den THT als gleichartig angesehen werden sollte - sogenannte JD-Lampen - hätten herangezogen werden müssen, da sie diese Lampen dort in grösseren Mengen als THT verkauft hätten ( siehe Randnummer 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Einer dieser Hersteller/Ausführer behauptete, es wäre auch möglich gewesen, den Normalwert anhand seiner Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern zu berechnen .

( 10 ) Der Rat weist darauf hin, daß die Einzelberechnung des Normalwertes für jeden Hersteller/Ausführer von der Kommission, soweit möglich, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 vorgenommen wurde . Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) betrifft die Fälle, in denen eine gleichartige Ware, wie sie in Artikel 2 Absatz 12 der genannten Verordnung definiert wird, auf dem Inlandsmarkt verkauft wird . Die gleichartige Ware wurde unter Randnummer 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 definiert . Es ist unbestreitbar, daß sie ebenfalls auf dem japanischen Markt angeboten und verkauft wurde . Folglich musste Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) angewandt werden, da die Ware in ausreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde .

( 11 ) Im Falle der JD-Lampen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß THT-Lampen und JD-Lampen keine gleichartigen Waren darstellten . Diese Waren haben nämlich nicht die lineare Form der THT, nur einen einzigen elektrischen Anschlußkontakt statt zwei und nicht vom Typ R7s, und ihre Leistung liegt zumeist unter 100 Watt . Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen . Der Normalwert für die fraglichen beiden THT-Modelle muß folglich anhand der tatsächlich für diese Modelle auf dem japanischen Markt gezahlten Preise ermittelt werden .

II . Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern

( 12 ) Die Kommission hatte den Antrag auf Zugrundelegung derartiger Preise bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes geprüft ( siehe Randnummer 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Ein Hersteller/Ausführer machte geltend, daß sein Antrag wie auch der Antrag auf Heranziehung einer anderen gleichartigen Ware nicht in diesem Rahmen, sondern im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) Ziffer i ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 gestellt worden war .

( 13 ) Der Rat kann dieses Argument nicht akzeptieren . Sobald die auf dem japanischen Markt praktizierten Preise herangezogen werden können, ist es vorzuziehen, den Normalwert rechnerisch und nicht anhand der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern zu ermitteln .

III . Rechnerisch ermittelter Wert

aa ) Verkäufe unter dem Firmennamen

( 14 ) Da die anderen in die Gemeinschaft exportierten Modelle nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ) Ziffer ii ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 rechnerisch ermittelt werden . Danach müssen vorrangig Kosten und Gewinne der auf dem Inlandsmarkt von dem betroffenen Hersteller/Ausführer verkauften Waren oder, wenn derartige Zahlen nicht zur Verfügung stehen, die Kosten und Gewinne zugrunde gelegt werden, welche andere Hersteller oder Ausführer bei gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielten . Nur wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, wird auf die Verkäufe Bezug genommen, die der betroffene Ausführer oder andere Hersteller in demselben Geschäftszweig tätigten .

( 15 ) Bei der Anwendung dieser Bestimmungen stützte sich die Kommission auf die Tatsache, daß die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt von einem Hersteller/Ausführer verkauft wurde und daß diese Verkäufe als hinreichend repräsentativ angesehen werden konnten (siehe Randnummer 8 ). Dementsprechend ermittelte sie den Normalwert für die beiden betroffenen Hersteller/Ausführer nach der zweiten Methode in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ) Ziffer ii ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 und berücksichtigte deren eigene Herstellungskosten zuzueglich der Kosten und Gewinne, die bei den Verkäufen eines anderen Herstellers/Ausführers der gleichartigen Ware auftraten .

Der Rat stellt fest, daß diese Methode, soweit zulässig, eine Einzelberechnung der Normalwerte für die betroffenen Hersteller/Ausführer auf der Grundlage ihrer jeweiligen Herstellungskosten zulässt .

bb ) Verkäufe an ÖM-Abnehmer

( 16 ) Hier berücksichtigte die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes der betroffenen Modelle die besonderen Merkmale der Verkäufe der Hersteller/Ausführer, die in erster Linie an ÖM verkauften ( siehe Randnummer 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Durch diese Unterscheidung nach der Art der Verkäufe konnten in angemessener Weise die Normalwerte für jeden Hersteller/Ausführer einzeln berechnet werden . Die Kommission war jedoch der Auffassung, daß die angemessene Gewinnspanne in diesen Fällen vernünftigerweise auf ein Drittel der Gewinnspanne festgesetzt werden muß, die der Hersteller bei den Verkäufen unter dem Firmennamen erzielt . Der Rat erklärt sich mit dieser Methode für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes einverstanden .

b ) Ausfuhrpreis

( 17 ) Zu dem in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ermittelten Ausfuhrpreis wurden keine Bemerkungen vorgebracht .

c ) Schlußfolgerungen

( 18 ) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen zu dem Dumping unter den Randnummern 14 bis 25 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 .

E . VERGLEICH

( 19 ) Zu den Ausführungen unter den Randnummern 26 bis 29 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 wurden keine Bemerkungen vorgebracht . Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen .

F . DUMPINGSPANNEN

( 20 ) Der Rat bestätigt die Ausführungen der Kommission unter den Randnummern 30, 31 und 32 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 . Infolge einer Neuschätzung der Unterschiede bei den Dumpingspannen je nachdem, ob es sich um Verkäufe unter dem Firmennamen oder auf ÖM-Basis handelte ( siehe Randnummer 14 der vorliegenden Verordnung ), ändern sich jedoch die vorläufig berechneten Dumpingspannen . Die Dumpingspannen betragen im Durchschnitt pro Einheit 2,3 ECU für Iwasaki, 1,5 ECU für Sigma und 1,2 ECU für Phönix und übersteigen damit den zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Zollsatz ( siehe Randnummer 32 der vorliegenden Verordnung ).

G . SCHÄDIGUNG

( 21 ) Im Zusammenhang mit der Schädigung übten einige Hersteller/Ausführer Kritik an den Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietung und beanstandeten, daß keine Berichtigung für besseren "Goodwill" und für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen den japanischen Erzeugnissen und den Waren der Gemeinschaftshersteller vorgenommen worden war . Ihrer Auffassung nach ziehen die Verbraucher bei gleichem Preisniveau die Markenerzeugnisse der Gemeinschaftshersteller vor, die gut bekannt und vertreten wären, als von guter Qualität gelten und gegenüber den Waren japanischen Ursprungs ein ausgezeichnetes Image besitzen, was Zuverlässigkeit und Kundendienst anbetrifft .

( 22 ) Dazu erhielt die Kommission Informationen sowohl von den Ausführern als auch von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die zu gegensätzlichen Schlußfolgerungen führen . Keine objektiven Faktoren wurden vorgelegt, die den Schluß zugelassen hätten, daß Unterschiede bei den materiellen, technischen und qualitativen Eigenschaften oder dem Kundendienst bestanden, welche die bei der Berechnung der Preisunterbietung beantragte Berichtigung gerechtfertigt hätten . Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob eine derartige Berichtigung für besseren "Goodwill" zulässig ist, wurden keine Beweismittel zur Stützung dieses Antrages vorgelegt .

( 23 ) Die gleichen Hersteller/Ausführer behaupteten ferner, die Berichtigung, die die Kommission vorläufig bei der Berechnung der Preisunterbietung akzeptiert hatte, sei zu niedrig, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Gemeinschaftshersteller hauptsächlich an Händler und die japanischen Ausführer in erster Linie an Verarbeitungsunternehmen und Vertriebsunternehmen von Beleuchtungskörpern verkauften ( siehe Randnummer 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ).

Die Kommission überprüfte die ihr vorliegenden Informationen und kam zu dem Schluß, daß dieser Antrag zum Teil berechtigt ist, vor allem wenn man die Unterschiede bei den Kosten für Kundendienst und den Verkaufskosten je nach Abnehmerkategorie berücksichtigt, an die THT verkauft werden .

Der Rat bestätigt diese Neubewertung, der zufolge die Preisunterbietung der japanischen Ausführer zwischen 14,3 % und 20,4 % liegt, was im gewogenen Durchschnitt eine Preisunterbietung von 18,9 % ergibt . Diese Prozentsätze sind nach wie vor sehr hoch und ändern daher nichts an den Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 44 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90, wonach eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt . Auch ohne eine Preisunterbietung, die nur ein Schadensfaktor unter anderen darstellt, hätten im übrigen die gleichen Schlußfolgerungen gezogen werden müssen . Beurteilt wurde die Schädigung nicht aufgrund der Unterbietung der realen Preise, die unter dem Einfluß des Preisdrucks der massiven Einfuhren gefallen waren, sondern auf der Grundlage der Preisunterbietung gegenüber einem Mindestpreis, den die Gemeinschaftshersteller ohne Dumping hätten erzielen müssen .

( 24 ) Zu dem Vorliegen einer bedeutenden Schädigung wurden keine neuen Beweismittel vorgebracht . Abgesehen von der Neubewertung der Preisunterbietung bestätigt der Rat daher die Schlußfolgerungen der Kommission zu der Schädigung, wie sie in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 dargelegt wurden .

H . URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

( 25 ) Einige Hersteller/Ausführer übten Kritik daran, daß die Kommission ihr Argument abgelehnt hatte, wonach ihre höhere Produktivität zu berücksichtigen sei ( siehe Randnummern 49 und 50 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Ihrer Auffassung nach rechtfertigt ihr komparativer Vorteil bei den Produktionskosten Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller und wäre damit ein anderer Faktor als die Einfuhren zu Dumpingpreisen, die zu der Schädigung beigetragen hätten . Sie bestreiten die Auffassung der Kommission, daß diese Frage nur bedeutend sei, soweit sich derartige Vorteile unterschiedslos sowohl in den Inlandspreisen als auch in den Ausfuhrpreisen widerspiegeln, und behaupten, die Preisdiskriminierung habe nur im Rahmen der Dumpingaufklärung Bedeutung, wäre aber nicht als solche eine Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft . Sie machen der Kommission ferner zum Vorwurf, daß sie die Auffassung vertrat, zwischen der angeblichen besseren Produktivität und den festgestellten Dumpingpraktiken bestände ein ursächlicher Zusammenhang .

( 26 ) Der Rat kann diese Argumente nicht akzeptieren und bestätigt den Standpunkt der Kommission . Wie dies in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 festgestellt ist ( Randnummern 46 und 47 ), besteht eine erstaunliche zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Anstieg der Mengen und Marktanteile der Einfuhren von THT mit Ursprung in Japan und den Marktanteileinbussen und finanziellen Verlusten der Gemeinschaftshersteller auf einem stark expandierenden Markt . Ausserdem übten die Ausfuhrpreise einen ständigen Druck nach unten auf die Preise der THT in der Gemeinschaft aus, was die Gemeinschaftshersteller zwang, mit Verlust zu verkaufen, und sie daran hinderte, ihre Vermarktungsanstrengungen zu intensivieren und die erforderlichen Investitionen zur Steigerung ihrer Produktivität zu tätigen . Die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklärt sich folglich in erster Linie durch Faktoren, die unmittelbar mit den Einfuhren aus Japan zusammenhängen, die sich während des Untersuchungszeitraums als gedumpt erwiesen, und nicht durch Faktoren, die mit der Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zusammenhängen .

( 27 ) Soweit es sich um einen etwaigen komparativen Vorteil bei den Produktionskosten der japanischen Ausführer handelt, so müssen entgegen den Behauptungen der Kostenaspekt und die Art und Weise, in der sich dieser auf dem jeweiligen Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes bzw . Einfuhrlandes in den Preisen widerspiegelte, bei der Dumpingermittlung geprüft werden . Dagegen ist bei der Prüfung der Schadensursachen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung erlitten hat . Hätten diese Einfuhren ohne Dumpingpraktiken stattgefunden, hätte ihr Preis zwangsläufig höher sein müssen . Folglich sind ausschließlich die Auswirkungen ihres realen Preisniveaus auf die Produktion der Gemeinschaft unabhängig von allen Kostenerwägungen zu prüfen . Bei dieser Prüfung stellte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von THT zu Dumpingpreisen und der bedeutenden Schädigung fest; der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung .

( 28 ) Was die Auswirkungen anderer Faktoren anbetrifft, so hatten nach den Feststellungen der Kommission im Untersuchungszeitraum nur wenige Einfuhren aus anderen Ländern stattgefunden . Die Nachfrage expandierte sehr stark, und zwischen der japanischen Produktion und der Produktion in der Gemeinschaft bestand kein nennenswerter Unterschied in der technologischen Entwicklung . Was die Leistungsfähigkeit der THT-Hersteller in der Gemeinschaft anbetrifft, so wurden keine anderen Faktoren als die nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken der betreffenden Hersteller/Ausführer in diesem Zusammenhang festgestellt . Die Marktanteilverluste und die Verschlechterung der finanziellen Situation der Gemeinschaftshersteller können also nur diesen angelastet werden .

( 29 ) Der Rat billigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission ( siehe Randnummer 51 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ), wonach die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von THT-Lampen mit Ursprung in Japan für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller anzusehen sind .

I . INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

( 30 ) Zwei Hersteller/Ausführer erklärten erneut, daß bei der Einführung von hohen Antidumpingzöllen die Gefahr bestände, daß die Einfuhren aus Japan durch Billigeinfuhren aus anderen Drittländern abgelöst würden ( siehe Randnummer 61 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 ). Sie legten dazu mehrere Preisangebote für THT chinesischen oder koreanischen Ursprungs vor .

( 31 ) Wie die Kommission festgestellt hatte, sind Preisangebote kein Beweis für eine tatsächliche Zunahme der Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan seit dem Ende des Untersuchungszeitraums, in dem diese Einfuhren äusserst gering waren . Keine der vor allem statistischen Informationen, die die Kommission geprüft hat, lassen den Schluß zu, daß diese Behauptung begründet ist .

Angesichts der stets ungewissen Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan bestätigt der Rat die Ausführungen der Kommission unter Punkt I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 und ist der Auffassung, daß es im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt, Antidumpingmaßnahmen einzuführen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen dieser Ausfuhren mit Ursprung in Japan beseitigt werden können .

J . ZOLLSATZ

( 32 ) Die Kommission hatte in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 einen Mindestpreis errechnet, den die Waren der Gemeinschaftshersteller erzielen müssten, wenn kein Dumping vorläge . Diese Berechnung berücksichtigte die festgestellten Preisunterbietungen, wie unter Randnummer 66 jener Verordnung angegeben . Der Rat bestätigt diese Methode für die Berechnung der Zölle . Jedoch ist die Neuberechnung der Berichtigungen in der vorliegenden Verordnung ( Randnummer 23 ) zu berücksichtigen, die die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungen vorläufig akzeptiert hatte . Ferner schlug die Kommission vor, die Schadensschwelle im Verhältnis zu den Produktionskosten des Gemeinschaftsherstellers festzusetzen, der THT in Mengen und nach Fertigungsverfahren herstellt, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als besonders repräsentativ angesehen werden können . Der Rat stimmt diesem Vorschlag zu . Auf dieser Basis müssen zur Beseitigung der Schädigung die endgültigen Antidumpingzölle für jeden Ausführer wie folgt festgesetzt werden :

- Iwasaki : 35,6 %,

- Phönix : 45,5 %,

- Sigma : 46,5 %.

Da diese auf der Schadensschwelle basierenden Zölle in allen Fällen niedriger sind als die für sämtliche Ausführer festgestellten Dumpingspannen, werden sie gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 erhoben .

( 33 ) Der Rat bestätigt ferner aus den unter Randnummer 69 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 angegebenen Gründen, daß im Falle der Unternehmen, die den Fragebogen der Kommission nicht beantworteten, der höchste Zoll von 46,5 % zu erheben ist .

K . VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

( 34 ) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, daß die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt werden .

L . VERPFLICHTUNGEN

( 35 ) Nach der Einführung der vorläufigen Zölle boten Iwasaki Electric Co . Ltd, Phönix Electric Co . Ltd und Sigma Corporation eine Verpflichtung für ihre künftigen THT-Ausfuhren in die Gemeinschaft an .

Nach Konsultationen wurden diese Verpflichtungen von der Kommission nicht als annehmbar angesehen . Die Kommission unterrichtete die betroffenen Hersteller/Ausführer über die Gründe ihres Beschlusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Auf die Einfuhren von Wolfram-Halogen-Glühlampen des KN-Codes ex 8539 21 91 ( Taric-Code 8539 21 91 *91 ) mit Ursprung in Japan ( Taric-Zusatzcode 8462 ) wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 46,5 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eingeführt .

( 2 ) Der Zollsatz für die Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt werden, beträgt :

- Iwasaki Electric Co . Ltd : 35,6 % ( Taric-Zusatzcode 8460 ),

- Phönix Electric Co . Ltd : 45,5 % ( Taric-Zusatzcode 8461 ).

( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollsätze gelten nur für Wolfram-Halogen-Glühlampen mit einer Spannung von mehr als 100 Volt und einer Leistung von 100 Watt oder mehr sowie beidseitigen R7s-Anschlußkontakten von der Art, wie sie für Innen - und Aussenbeleuchtung Verwendung finden . Der Zoll gilt nicht für Wolfram-Halogen-Lampen, die ausschließlich in Geräte eingebaut werden, die nicht zu Beleuchtungszwecken dienen .

( 4 ) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung . Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2064/90 hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt . Die Sicherheitsleistungen, die nicht unter den endgültigen Zoll fallen, werden freigegeben . Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Januar 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 )

ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1990, S . 10 . ( 3 )

ABl . Nr . L 318 vom 17 . 11 . 1990, S . 1 .

Začiatok