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Document 21995A1101(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien - Briefwechsel über den Seeverkehr

ABl. L 262 vom 1.11.1995, p. 54–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1995/445/oj

Related Council decision

21995A1101(01)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien - Briefwechsel über den Seeverkehr

Amtsblatt Nr. L 262 vom 01/11/1995 S. 0054 - 0065


RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN

andererseits,

EINGEDENK der freundschaftlichen Beziehungen und der traditionellen Bindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und der Föderativen Republik Brasilien, nachstehend "Brasilien" genannt;

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Festhaltens an den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den demokratischen Werten und der Achtung der Menschenrechte;

IN DEM BEWUSSTSEIN des gemeinsamen Willens, ihren Handel zu erweitern und zu diversifizieren sowie ihre wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit zu intensivieren;

IN ANERKENNUNG der vorteilhaften Auswirkungen des Reformprozesses, der Modernisierung der Wirtschaft und der Liberalisierung des Handels in Brasilien auf ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen;

UNTER BEFÜRWORTUNG der Institutionalisierung des Dialogs zwischen der Rio-Gruppe und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in der Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 beschlossen wurde, wie auch der Entwicklung der Integration über den Mercosur (Southern Common Market);

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines stärkeren Umweltschutzes, gekoppelt mit der Notwendigkeit einer dauerhaften Wirtschafts- und Sozialentwicklung;

ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Regeln und Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den freien Welthandel und unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen jenes Abkommens wie auch zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und der Investitionsfreiheit;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die sozialen Rechte vor allem zugunsten der besonders benachteiligten Bereiche zu fördern;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN,

DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Brasilien und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch Brasilien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Artikel 2

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Beziehungen neue Impulse zu verleihen. Zur Verwirklichung dieses wichtigen Ziels sind sie entschlossen, insbesondere die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen, Finanzen und Technologie unter Berücksichtigung der besonderen Situation Brasiliens als Entwicklungsland zu fördern.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Nützlichkeit von Konsultationen über internationale Fragen von gemeinsamen Interesse an.

Artikel 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) allgemeine Stärkung und Diversifizierung ihrer Wirtschaftsbeziehungen;

b) Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft auf dauerhaften Grundlagen und zur Verbesserung des Lebensstandards auf beiden Seiten;

c) Förderung der Expansion des Handels zwecks Diversifizierung und Erschließung neuer Märkte;

d) Förderung des Investitionsflusses und des Technologietransfers sowie Erhöhung des Investitionsschutzes;

e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;

f) Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Verbesserung des Beschäftigungsniveaus;

g) Schutz und Verbesserung der Umwelt;

h) Begünstigung von Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung;

i) Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen und der Innovationskapazitäten beider Vertragsparteien;

j) Unterstützung der Anstrengungen und Initiativen zur Förderung der Regionalintegration.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen zu diesem Zweck einvernehmlich die Bereiche ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Fähigkeiten, ohne von vornherein einen Bereich auszuschließen. Diese Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:

a) Industrie;

b) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen im Hinblick auf eine dauerhafte Entwicklung;

c) geistiges und gewerbliches Eigentum, Normen und Qualitätsnormen;

d) Gesundheitsschutz- und Pflanzenschutzvorschriften;

e) Dienstleistungen im allgemeinen, insbesondere Fremdenverkehr und Verkehrswesen;

f) Informatik, Elektronik, Telekommunikation, Nutzung der Raumfahrttechniken;

g) Unterrichtung über Währungsfragen.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter anderem folgende Tätigkeiten zu unterstützen:

a) kontinuierlicher Informations- und Meinungsaustausch über Fragen der Zusammenarbeit, vor allem durch den Anschluß an bestehende Datenbanken oder die Schaffung neuer Datenbanken;

b) Förderung von Joint-ventures oder allgemein die Entwicklung einer auf die besonderen Merkmale der Wirtschaftsunternehmen zugeschnittenen Partnerschaft;

c) Besuche, Kontakte und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen und Delegationen, die Unternehmen oder Wirtschaftseinrichtungen vertreten, einschließlich Schaffung geeigneter Mechanismen und Einrichtungen;

d) Veranstaltung von Seminaren und Treffen von Unternehmensleitern sowie Vorbereitung und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Fachtagungen und Kontaktaufnahme zwischen den teilnehmenden Wirtschaftsunternehmen;

e) Erstellung von Studien oder Evaluierungsberichten über die Durchführbarkeit von Projekten oder die vorherige Identifizierung neuer Formen der Zusammenarbeit;

f) Forschungsprojekte und Austausch von Wissenschaftlern.

Artikel 4

Meistbegünstigung

Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Meistbegünstigung.

Sie bekräftigen ihre Bereitschaft, ihren Handelsverkehr im Einklang mit jenem Abkommen abzuwickeln.

Artikel 5

Entwicklung der handelspolitischen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Diversifizierung ihres Handels so weit zu fördern, wie es ihre Wirtschaftslage zuläßt, und sich dabei möglichst weitgehende Erleichterungen einzuräumen.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, die Methoden und Mittel zur Beseitigung und Verringerung der verschiedenen Hemmnisse, die der Entwicklung des Handels entgegenstehen, insbesondere der nichttariflichen und paratariflichen Hemmnisse unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten der internationalen Organisationen zu verringern und zu beseitigen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch und die Durchführung von Konsultationen über Abgaben, Gesundheits- und technische Anforderungen, Rechtsvorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit dem Handel sowie über etwaige Antidumping- und Ausgleichszölle zu fördern.

(4) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des GATT verpflichten sich die Vertragsparteien, gegenseitige Konsultationen über etwaige Streitfragen im Bereich des Handels abzuhalten.

Derartige Konsultationen finden so bald wie möglich statt, wenn eine der Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die ersuchende Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen für eine ausführliche Analyse der Situation zur Verfügung.

Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, in diesen Konsultationen eine möglichst baldige Lösung des Handelsstreits zu erreichen.

(5) Für den Fall, daß im Handel zwischen den Vertragsparteien Dumpingpraktiken oder Subventionen vermutet werden, die zu einer Untersuchung seitens der zuständigen Behörden führen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Anträge der jeweils anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Fall zu prüfen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten auf Antrag die Interessenten über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen wird. Diese Informationen werden vor den endgültigen Schlußfolgerungen der Untersuchung und so rechtzeitig erteilt, daß die Beteiligten ihre Interessen verteidigen können.

Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszölle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine konstruktive Lösung des Problems.

(6) Die Absätze 3, 4 und 5 treten außer Kraft, sobald in Brasilien und in der Gemeinschaft der neue Antidumpingkodex und die anderen Instrumente des GATT in Kraft treten, über die gegenwärtig im Rahmen der Uruguay-Runde verhandelt wird.

Artikel 6

Modalitäten der handelspolitischen Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung einer dynamischeren Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und entsprechend ihrem unterschiedlichen Entwicklungsstand folgende Maßnahmen durchzuführen:

- Förderung von Treffen, Austauschen und Kontakten zwischen Unternehmern beider Vertragsparteien zwecks Ermittlung von Produkten, die sich für den Absatz auf dem Markt der anderen Vertragspartei eignen;

- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung, der Vereinfachung der Zollverfahren und der Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen das Zollrecht;

- Förderung und Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen wie Seminaren. Symposien, Messen, Handels- und Industrieausstellungen, Besuchen, Geschäftswochen und dergleichen, um die Anstrengungen zur Ausweitung des Handels zu unterstützen und zu ergänzen;

- Unterstützung ihrer jeweiligen Verbände und Unternehmen zwecks Durchführung beiderseitig vorteilhafter Geschäfte;

- Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bezüglich des Zugangs zu ihren Märkten für Rohstoffe, Halbfertigwaren und Fertigwaren und die Stabilisierung der internationalen Rohstoffmärkte, im Einklang mit den im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen vereinbarten Zielen;

- Prüfung von Mitteln und Maßnahmen zur Erleichterung des Handelsverkehrs und zur Beseitigung der Handelshemmnisse unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Organisationen.

Artikel 7

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkommen auf Gegenseitigkeitsbasis zu gewähren.

Artikel 8

Industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen in Brasilien im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe, indem sie ihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und Mittelbetriebe ausrichten und Maßnahmen unterstützen, die diesen den Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtern; sie unterstützen ferner Aktionen von Joint-ventures vor allem im Hinblick auf eine Vermarktung auf Drittlandsmärkten und zwischen den Vertragsparteien.

Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Projekte und Maßnahmen, welche die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen begünstigen wie Joint-ventures, Zulieferung, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Zollbefreiungen, insbesondere durch den Ausbau bestehender Netze zur Industrie- und Investitionsförderung wie beispielsweise ECIP (European Community Investment Partners) und BC-Net (Business Cooperation Network).

Artikel 9

Investitionen

Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und Politiken überein,

- die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investitionen zu unterstützen,

- die Möglichkeit für die Einführung von Maßnahmen und Mechanismen zu prüfen, mit denen die Bedingungen für derartige Investitionen gemäß den Orientierungen in Absatz 38 der Erklärung von Rom über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Rio-Gruppe verbessert werden können.

Artikel 10

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissenschaftspolitik eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit folgenden Zielen zu entwickeln:

- Stärkung der Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen;

- Förderung des Austauschs von Forschern;

- Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vorteil;

- Förderung der Beziehungen zwischen Forschungszentren beider Vertragsparteien;

- Begünstigung der Innovation;

- Festlegung der Kooperationsbeziehungen in der angewandten Forschung.

(2) Der Umfang der Zusammenarbeit wird von den Vertragsparteien bestimmt, die einvernehmlich die vorrangigen Bereiche auswählen.

(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele erleichtern und fördern die Vertragsparteien unter anderem folgende Maßnahmen: Ausbildung hochqualifizierter Wissenschaftler, gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten, Austausch von wissenschaftlichen Informationen durch die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitssitzungen, Kongressen und Arbeitstagungen zwischen ihren jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtungen. Diese Maßnahmen können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden.

Artikel 11

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normen

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Maßeinheiten, Normen und Zertifizierung, indem sie die Verwendung kompatibler Normen und Zertifizierungssysteme fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere

- Sachverständigentreffen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Studien über Eichung, Normung, Qualitätskontrollen, Verbesserung und Bescheinigung der Qualität;

- die Förderung des Austauschs und von Kontakten zwischen Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;

- die Entwicklung von Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Systeme der Qualitätsbescheinigung;

- die Entwicklung der technischen Hilfe im Bereich der Maßeinheiten, Normung und Zertifizierung sowie die Aufstellung von Programmen zur Qualitätsförderung;

- die Durchführung von Konsultationstreffen, um sicherzustellen, daß die Normen kein Handelshemmnis darstellen.

Artikel 12

Technologische Entwicklung und geistiges Eigentum

(1) Zur Verwirklichung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in Brasilien und in der Gemeinschaft in den Bereichen Technologietransfer, Lizenzen, Gemeinschaftsinvestitionen und Finanzierungen durch Risikokapital verpflichten sich die Vertragsparteien,

- die Wirtschafts- oder Industriezweige, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren wird, sowie die Mechanismen zur Förderung einer industriellen Zusammenarbeit im Bereich der Spitzentechnologie zu ermitteln;

- zusammenzuarbeiten, um finanzielle Mittel zur Unterstützung gemeinsamer Projekte von Unternehmen Brasiliens und der Gemeinschaft zur industriellen Anwendung neuer Technologien bereitzustellen;

- die Ausbildung von Fachkräften in den Bereichen technologische Forschung und Entwicklung zu unterstützen;

- die Innovation zu fördern über den Austausch von Informationen über die Programme, die beide Partner zu diesem Zweck durchführen, den regelmäßigen Austausch von Erfahrungen über den Nutzen dieser Programme und über die Durchführung von Praktika für Verantwortliche, die mit der Innovationsförderung in Einrichtungen Brasiliens und der Gemeinschaft beauftragt sind.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken, einen angemessenen und effektiven Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich Patenten, Marken oder Dienstleistungszeichen, Urheberrechten und verwandten Rechten, geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchsmustern und Schemata der Konfiguration integrierter Schaltkreise (Topographien) zu gewährleisten und gleichzeitig diesen Schutz, soweit angemessen, zu stärken. Sie bemühen sich ferner, in diesem Bereich im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu Datenbanken zu erleichtern.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Bergbau

Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften eine Zusammenarbeit im Bergbau vor allem durch Maßnahmen zu entwickeln, die auf folgendes abzielen:

- Förderung der Teilnahme von Unternehmen der beiden Vertragsparteien an Prospektion, Exploration, Abbau und Vermarktung ihrer jeweiligen mineralischen Rohstoffe;

- Entwicklung von Tätigkeiten zur Förderung der kleinen und mittleren Gemeinschaftsunternehmen im Bergbau;

- Austausch von Erfahrungen und Technologie bei der Prospektion, der Exploration und dem Abbau mineralischer Rohstoffe sowie gemeinsame Forschungsarbeiten zur Förderung des technologischen Fortschritts.

Artikel 14

Zusammenarbeit im Energiesektor

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und erklären sich bereit, ihre Zusammenarbeit zwecks Einsparung und wirksamer Nutzung der Energie zu intensivieren. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit bei der Energieplanung unter Berücksichtigung der Umweltbelange.

Zur Verwirklichung dieser Ziele kommen die Vertragsparteien überein, folgendes zu unterstützen:

- die gemeinsame Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten;

- fortlaufende Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energieplanung (unter anderem: Energiebilanzen, Prognosen);

- die Ausführung von Programmen und Projekten in diesem Bereich.

Artikel 15

Zusammenarbeit im Verkehrssektor

In Anerkennung der Bedeutung des Verkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Intensivierung des Handels ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Im Luft-, Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie im Bereich der Infrastrukturen konzentriert sich die Zusammenarbeit in erster Linie auf folgendes:

- Informationsaustausch über Fragen von gemeinsamem Interesse und die Politik in diesem Bereich;

- Ausbildungsprogramme für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungsbehörden;

- technische Hilfe, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Modernisierung der Infrastrukturen, zur Erneuerung des rollenden Materials und zur Einführung kombinierter und verkehrsträgerübergreifender Technologien.

Artikel 16

Zusammenarbeit in Informationstechnologie und Telekommunikation und bei der Nutzung der Raumfahrttechniken

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Informationstechnologien und die Telekommunikation für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von lebenswichtiger Bedeutung sind, und erklären sich bereit, die Zusammenarbeit in den Bereichen von gemeinsamen Interesse zu fördern, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Normung, Konformitätstests und Zertifizierung;

- Boden- und Weltraumtelekommunikation wie Übertragungsnetze, Satelliten, Glasfaseroptik, ISDN (Integrated Systems of Digital Network), Datenübertragung;

- Elektronik und Mikroelektronik;

- Informatik und Automation;

- Hochauflösungsfernsehen;

- Erforschung und Entwicklung neuer Informations- und Telekommunikationstechniken;

- Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen.

Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

- Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen;

- Studien und Informationsaustausch;

- Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal;

- Vorbereitung von Projekten in gemeinsamem Interesse;

- Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte und Schaffung von Informationsnetzen und Datenbanken zwischen Hochschulen, Forschungszentren, Testlabors, öffentlichen und privaten Netzbetrieben der Gemeinschaft und Brasiliens.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehr über spezifische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere:

- Austausch von Informationen, Prognosen;

- technische Hilfe für Statistik und Informatik;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen;

- Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen zur Steigerung des Fremdenverkehrs.

Artikel 18

Zusammenarbeit im Umweltschutz

Bei der Entwicklung einer Zusammenarbeit im Umweltschutz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zu einer dauerhaften Entwicklung beizutragen. Sie bemühen sich, die Notwendigkeit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mit dem erforderlichen Schutz der Natur in Einklang zu bringen und bei ihren Kooperationsmaßnahmen den ärmsten Bevölkerungsschichten, den Umweltproblemen in den Städten und dem Schutz der Öko-Systeme, insbesondere der Tropenwälder, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften, gemeinsame Maßnahmen durchzuführen, die auf folgendes abzielen:

- Stärkung öffentlicher und privater Umweltschutzeinrichtungen;

- Ausbildung von Fachkräften;

- Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

- Durchführung von Studien, Veranstaltung von Treffen, Austausch von Kenntnissen und Gutachten;

- Durchführung gemeinsamer Projekte;

- Unterstützung und Hilfe für die Umweltforschung;

- industrielle Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt.

Artikel 19

Zusammenarbeit in der Land- und Forstwirtschaft und zur Förderung der ländlichen Entwicklung

Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit in der Agrar- und Forstwirtschaft, der Agroindustrie und der Ernährungswirtschaft.

Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit wohlwollend unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften

- die Möglichkeiten für die Entwicklung des Handels mit Erzeugnissen der Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft;

- Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz und ihre Folgen, damit sie den Handel nicht behindern.

Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen durchzuführen:

- Entwicklung der Landwirtschaft;

- Entwicklung und Schutz der Waldbestände;

- Umweltschutz in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;

- Probleme im Zusammenhang mit der Humandimension der Entwicklung;

- agrarwissenschaftliche und -technische Ausbildung;

- Agrarforschung;

- Kontakte zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern beider Vertragsparteien zwecks Erleichterung von Handelsgeschäften und Investitionen;

- Agrarstatistik.

Artikel 20

Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen

Die Vertragsparteien kommen überein, im öffentlichen Gesundheitswesen zur Verbesserung der Zugänglichkeit und der Qualität der Sozialleistungen in Brasilien zusammenzuarbeiten, wobei sich die Anstrengungen auf die Primärbehandlung der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen konzentrieren.

Zu diesem Zweck bemühen sie sich,

- die Berufsausbildung in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens zu unterstützen;

- Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum durchzuführen;

- die Bekämpfung der Verbreitung von Infektions- und ansteckenden Krankheiten wie auch von Aids (Acquired Immune Deficiency Syndrome) zu unterstützen.

Artikel 21

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Entwicklung zur Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

(2) Die Maßnahmen und Aktionen zur Erreichung dieser Ziele umfassen Unterstützung in erster Linie in Form von technischer Hilfe in folgenden Bereichen:

- Verwaltung der Sozialdienste;

- Berufsausbildung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

- Verbesserung der Wohn- und Hygienebedingungen im städtischen und ländlichen Raum;

- Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen;

- Kinderschutz;

- Aufklärungs- und Fürsorgeprogramme für straffällige Jugendliche.

Artikel 22

Drogenbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Produktion und des Verbrauchs von Drogen zu koordinieren und zu intensivieren.

(2) Diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere

- Ausbildungs-, Aufklärungs-, Gesundheits- und Rehabilitierungsprojekte für Drogenabhängige, einschließlich ihrer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. Diese Produkte werden in dem begünstigten Land unter weitgehender Nutzung der bestehenden Infrastrukturen durchgeführt;

- Forschungsprogramme und -projekte;

- Maßnahmen zur Förderung alternativer Wirtschaftstätigkeiten;

- Austausch aller einschlägigen Informationen, einschließlich im Bereich der Geldwäsche.

(3) Zur Finanzierung der Aktionen im Sinne des vorstehenden Absatzes können die Vertragsparteien öffentliche und private Einrichtungen sowie nationale, regionale und internationale Organisationen um Zusammenarbeit ersuchen.

Artikel 23

Zusammenarbeit zur Förderung der Regionalintegration und Regionalkooperation

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auf Maßnahmen ausgedehnt werden, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit Drittländern der gleichen Region durchgeführt werden, sofern sie mit diesen Abkommen nicht unvereinbar sind.

(2) Ohne Ausschluß bestimmter Bereiche werden insbesondere Maßnahmen berücksichtigt, die folgendes betreffen:

- technische Hilfe (Entsendung von Sachverständigen, Ausbildung von Fachkräften für bestimmte praktische Aspekte der Integration);

- Förderung des Regionalhandels;

- Unterstützung der regionalen Einrichtungen sowie gemeinsamer Projekte und Initiativen im Rahmen des Mercosur, der Rio-Gruppe sowie im Rahmen des Kooperationsvertrags Amazoniens;

- Studien im Bereich der regionalen Kommunikation.

(3) Bestimmte Bereiche, wie Telekommunikation und Umwelt, können einvernehmlich anderen interessierten Ländern der Region eröffnet werden, um die Zusammenarbeit nicht auf einen rein bilateralen Rahmen zu beschränken.

Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann die Regionaldimension bei jedem anderen Projekt berücksichtigt werden.

Artikel 24

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

(1) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung sowohl auf der Ebene des Bundesstaates als auch der Staaten und der Gemeinden.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele werden sie Maßnahmen treffen, die auf folgendes abzielen:

- Modernisierung der öffentlichen Verwaltungsbehörden;

- Ausbildungslehrgänge für neue Verwaltungstechniken;

- Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der Mobilität und zur Umschulung im Zuge der Verwaltungsreform;

- Verbesserung und Vervollständigung der Methoden für die Haushaltsplanung;

- technische Hilfe bei der Verwaltung der Sozialdienste und Zusammenarbeit bei der Wirtschafts- und Sozialplanung.

(3) Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien

- Treffen und Besuche von Fachkräften sowie Seminare und Ausbildungslehrgänge für Beamte und Angestellte der bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Verwaltungsbehörden;

- den Austausch von Informationen über Programme zur Modernisierung dieser Verwaltungsbehörden.

Artikel 25

Zusammenarbeit im Bereich Information und Kultur

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse gemeinsame Aktionen im Bereich Information und Kommunikation durchzuführen, um die bereits bestehenden kulturellen Bindungen zwischen Brasilien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu stärken.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

- den Austausch geeigneter Informationen über Themen von gemeinsamem Interesse;

- Vorarbeiten und technische Hilfe zur Erhaltung des Kulturguts;

- die Unterstützung kultureller Veranstaltungen, des Kulturaustauschs und des akademischen Austauschs.

Artikel 26

Zusammenarbeit in der Fischerei

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Annäherung ihrer jeweiligen Interessen im Fischereisektor an. Sie bemühen sich folglich um Stärkung und Entwicklung der Zusammenarbeit in diesem Bereich über die Aufstellung und Ausführung spezifischer Programme mit aktiver Teilnahme der interessierten Wirtschaftsteilnehmer.

Artikel 27

Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich

Die Vertragsparteien führen Berufsausbildungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse durch und berücksichtigen dabei die einschlägigen neuen Technologien.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

- punktuelle Aktionen durch Entsendung von Sachverständigen oder Experten in das Partnerland;

- Ausbildungslehrgänge für Ausbilder und Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung oder im Privatsektor;

- Programme für den Austausch von Kenntnissen und Techniken zwischen den Einrichtungen, zum Beispiel im statistischen Bereich.

Artikel 28

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und über ihre jeweiligen Verfahren geeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller Mittel, bereitzustellen. In diesem Zusammenhang wird unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Entwicklungsniveaus Brasiliens eine mehrjährige Programmierung mit der Festlegung von Prioritäten vorgenommen.

Artikel 29

Gemischter Ausschuß

(1) Die Vertragsparteien beschließen, den mit dem Kooperationsabkommen von 1982 eingesetzten Gemischten Ausschuß zu bestätigen; sie beschließen ferner, den 1987 eingesetzten Unterausschuß Wissenschaft und Technik und den 1989 eingesetzten Unterausschuß Industrielle Zusammenarbeit zu bestätigen.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

- Er sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;

- er koordiniert die Tätigkeiten, Projekte und konkreten Aktionen in Verbindung mit den Zielen dieses Abkommens und schlägt die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung vor;

- er prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

- er spricht alle zweckdienlichen Empfehlungen zur Expansion des Handels und zur Intensivierung und Diversifizierung der Zusammenarbeit aus;

- er sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens.

(3) Die Tagesordnung sowie Zeitpunkt und Ort der Tagungen des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Vom Gemischten Ausschuß selbst werden Bestimmungen vorgesehen über Häufigkeit und Ort der späteren Tagungen, den Vorsitz, die etwaige Einsetzung von Unterausschüssen außer den bereits bestehenden Ausschüssen und zur Regelung sonstiger Fragen.

Artikel 30

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Brasilien im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Brasilien zu schließen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Brasilien, die mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 31

Geographischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Brasiliens andererseits.

Artikel 32

Anhang

Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 33

Inkrafttreten und stillschweigende Verlängerung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.

Artikel 34

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 35

Evolutivklausel

(1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren und durch Instrumente über besondere Wirtschaftszweige oder spezifische Tätigkeiten zu ergänzen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

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ANHANG

BRIEFWECHSEL über den Seeverkehr

Schreiben Nr. 1

Herr . . .,

wir bitten Sie, uns die Zustimmung Ihrer Regierung zu folgendem zu bestätigen:

Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien haben sich die Parteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herren . . .,

ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu folgendem zu bestätigen:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien haben sich die Parteien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien

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