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Document 21992A1030(01)

Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay - Briefwechsel

ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 72–81 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1992/509/oj

Related Council decision

21992A1030(01)

Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay - Briefwechsel

Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0072 - 0081


RAHMENABKOMMEN

über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PARAGUAY

andererseits,

EINGEDENK

der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und der Republik Paraguay, nachstehend "Paraguay" genannt,

IN BEKRÄFTIGUNG

ihres Festhaltens an den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den demokratischen Werten und der Achtung der Menschenrechte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Erklärung von Rom vom 20. Dezember 1990 und der Luxemburger Vereinbarung vom 27. April 1991 zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Rio-Gruppe,

IN DER ERWAEGUNG,

daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bereit sind, zur Lösung der wirtschaftlichen und sozialen Probleme beizutragen, die sich für Paraguay nach seiner Rückkehr zur Demokratie stellen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des gemeinsamen Interesses an der Aufnahme vertraglicher Beziehungen, um eine weitreichende Zusammenarbeit in den für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt strategisch wichtigen Bereichen zu entwickeln, den Handel zu intensivieren und zu diversifizieren sowie die Investitionen zu fördern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika,

IN ANERKENNUNG DER BEDEUTUNG,

die der Beteiligung der direkt interessierten Personen und Einheiten, insbesondere der Wirtschaftsunternehmen und ihrer repräsentativen Vereinigungen, an der Zusammenarbeit zukommt,

IN DER ERWAEGUNG,

daß Paraguay mit Argentinien, Brasilien und Uruguay eine weitreichende regionale Integration im Rahmen des Mercado Común del Sur, nachstehend "Mercosur" genannt, anstrebt und daß die Gemeinschaft beabsichtigt, mit jedem dieser Länder und mit dem neuen regionalen Zusammenschluß eine Zusammenarbeit zur Unterstützung dieses Integrationsprozesses zu entwickeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

ihrer derzeitigen oder künftigen Zugehörigkeit zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Notwendigkeit, die Regeln des freien Welthandels ohne Hindernisse beizubehalten und zu stärken -

HABEN BESCHLOSSEN,

dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

João de DEUS PINHEIRO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Abel MATUTES,

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE REPUBLIK PARAGUAY:

Alexis FRUTOS VÄSKEN,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Demokratische Grundlage der Zusammenarbeit

Die Kooperationsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Paraguay und alle Bestimmungen dieses Abkommens stützen sich auf die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte, von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch Paraguay in ihrer Innen- und Aussenpolitik leiten lassen.

Artikel 2

Unterstützung des Demokratisierungsprozesses

(1) Die Vertragsparteien messen der Unterstützung, die die Gemeinschaft bei der Festigung des Demokratisierungsprozesses in Paraguay leisten kann, grundlegende Bedeutung bei. In diesem Sinne bestätigt die Gemeinschaft ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihrer Möglichkeiten zur Stärkung der demokratischen Institutionen in Paraguay beizutragen.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit der Zweckmässigkeit zu schenken, die Rückkehr der Personen, die Paraguay aus politischen Gründen verlassen mussten, durch geeignete Maßnahmen zu begünstigen.

Artikel 3

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1) Unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen sowie ihrer mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele verpflichten sich die Vertragsparteien, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören insbesondere:

a) Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft Paraguays,

b) Diversifizierung und Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,

c) Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards auf beiden Seiten,

d) Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte,

e) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Beschäftigungsmarktes,

f) Förderung der industriellen und kommerziellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen,

g) Unterstützung der Eingliederung der paraguayischen Wirtschaft in den Mercosur.

(2) Die Vertragsparteien bestimmen die Bereiche ihrer wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ziele, ihrer beiderseitigen Interessen und ihrer Befugnisse, wobei sie von vornherein keinen Bereich ausschließen.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich unter Berücksichtigung des Vorstehenden vor allem auf folgende Bereiche:

a) Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, Fremdenverkehr, Verkehr und Telekommunikation,

b) geistiges und gewerbliches Eigentum, Normen und Standards,

c) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Erhaltung und rationelle Nutzung der Waldbestände, einschließlich Wiederaufforstung,

d) Umweltschutz,

e) Landwirtschaft,

f) gewerbliche Wirtschaft, Bergbau und Energie,

g) Wirtschafts- und Währungsfragen.

(3) Vorgesehen sind vor allem:

a) Konferenzen und Seminare,

b) Handels- und Industriemissionen,

c) Sondierungsmissionen sowie Missionen zur Förderung von Investitionen und Joint Ventures,

d) Besuche und Treffen von Wirtschaftsunternehmen,

e) Veranstaltung von Geschäftswochen sowie allgemeinen Messen und Fachmessen,

f) Entsendung von Sachverständigen,

g) spezifische Studien,

h) Beratung und technische Hilfe,

i) Zusammenarbeit zwischen Finanzinstituten,

j) Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Paraguay,

k) sachdienlicher Informationsaustausch und vor allem Zugang zu bestehenden oder zu schaffenden Datenbanken,

l) Einrichtung von Netzen zwischen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere Industrieunternehmen.

Artikel 4

Zusammenarbeit in der Land- und Viehwirtschaft

(1) Die Gemeinschaft und Paraguay entwickeln untereinander eine Zusammenarbeit in der Land- und Viehwirtschaft. Zu diesem Zweck prüfen sie im Geiste der Zusammenarbeit und wohlwollend

a) die Möglichkeiten für eine Steigerung des beiderseitigen Handels mit land- und viehwirtschaftlichen Erzeugnissen;

b) die Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Pflanzenschutz und Umweltschutz und ihre Folgen, damit sie den Handel nicht behindern, und berücksichtigen dabei die einschlägigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.

(2) Die Gemeinschaft unterstützt die Anstrengungen Paraguays zur Diversifizierung seiner Ausfuhren an Erzeugnissen der Land- und Viehwirtschaft.

Artikel 5

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Erweiterung und Diversifizierung der Produktionsgrundlagen in Paraguay im gewerblichen Sektor und im Dienstleistungsgewerbe zu fördern, wobei sie ihre Kooperationsmaßnahmen in erster Linie auf die Klein- und Mittelbetriebe ausrichten und Maßnahmen unterstützen, die diesen den Zugang zu Kapital, Märkten und geeigneten Technologien erleichtern. Diese Aktionen können auch die Schaffung gemeinsamer Mechanismen und Einrichtungen einschließen.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Möglichkeiten zur Förderung von Vorhaben zu erwägen, die eine harmonische Integration der Industrie in den Mercosur begünstigen könnten.

Artikel 6 Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt bei den Problemen zu entwickeln, die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion, die Desertifikation, die Entwaldung und den Raubbau an den natürlichen Ressourcen hervorgerufen werden. Sie fördern gleichfalls die produktive Erhaltung der wildlebenden Flora und Fauna zu Wasser und zu Lande, die Gesundung der Wasserläufe und die Erhaltung der Tropenwälder und Nationalparks.

(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien folgende Maßnahmen im Umweltbereich an:

a) Schaffung und Stärkung öffentlicher und privater Umweltschutzeinrichtungen,

b) Entwicklung und Vervollständigung der Rechtsvorschriften, Normen und Standards,

c) Forschung, Ausbildung und Information sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit,

d) Durchführung von Studien und Projekten sowie Bereitstellung technischer Hilfe,

e) Veranstaltung von Treffen, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Besuchen von Beamten, Sachverständigen, Technikern, Unternehmensleitern und sonstigen Personen, die Aufgaben im Umweltbereich erfuellen.

Artikel 7

Investitionen

Die Vertragsparteien kommen überein,

a) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und Politiken die Steigerung beiderseitig vorteilhafter Investitionen zu unterstützen;

b) das günstige Investitionsklima für gegenseitige Investitionen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Paraguays vor allem durch Investitionsförderung und Investitionsschutz zu verbessern, die auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen.

Artikel 8

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Förderung und Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten Paraguays beizutragen.

Zu diesem Zweck wird eine möglichst weitreichende Zusammenarbeit zwischen spezialisierten Einrichtungen und/oder Unternehmen der Vertragsparteien gefördert, an der sich die Forschungszentren der Vertragsparteien beteiligen, um Probleme von beiderseitigem Interesse gemeinsam zu lösen.

(2) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Bereiche ihrer Zusammenarbeit fest, ohne von vornherein irgendeinen Bereich auszuschließen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

a) die Stärkung der Forschungskapazitäten,

b) die Entwicklung und Verwaltung der Politiken in Wissenschaft und Technik,

c) Schutz und Verbesserung der Umwelt,

d) die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Waldbestände,

e) die Integration und regionale Zusammenarbeit bei Vorhaben in Wissenschaft und Technik,

f) die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Kenntnissen.

(3) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Durchführung von Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit dienen, insbesondere:

a) die gemeinsame Ausführung von Forschungsprojekten durch Forschungszentren und andere zuständige Einrichtungen der Vertragsparteien,

b) den Austausch von wissenschaftlichen Informationen, vor allem über Seminare, Arbeitstagungen, Kongresse usw.,

c) Unterstützung der Reintegration von Wissenschaftlern, Technikern und Sachverständigen in Paraguay.

Artikel 9

Meistbegünstigung

Die Vertragsparteien gewähren einander für ihre Wareneinfuhren und -ausfuhren die Meistbegünstigung gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Artikel 10

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Artikel 11

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung und die Diversifizierung ihres Handels unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftslage weitestmöglich zu fördern und sich dabei möglichst weitgehende Erleichterungen einzuräumen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Methoden und Mittel zur Beseitigung der nichttarifären und zollähnlichen Hemmnisse unter Berücksichtigung der in den internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten zu prüfen, und verpflichten sich, eine Politik zu verfolgen, die auf folgende Ziele ausgerichtet ist:

a) Sie räumen einander grösstmögliche Erleichterungen für Handelsgeschäfte ein;

b) sie arbeiten auf bilateraler und multilateraler Ebene bei der Lösung von Problemen von gemeinsamem Interesse zusammen; dazu gehören auch Fragen in den Bereichen geistiges und gewerbliches Eigentum, Ursprungsbezeichnungen, Grundstoffe, Halbfertig- und Fertigwaren;

c) sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zollverwaltungen, vor allem im Bereich der Berufsausbildung, der Vereinfachung der Zollverfahren und der Aufdeckung von Verstössen gegen die Zollvorschriften;

d) sie tragen ihren jeweiligen Interessen Rechnung, sowohl was den Zugang zu den Ressourcen und die darauf folgende Verarbeitung, als auch was den Zugang zu den Märkten für die Waren der Vertragsparteien anbetrifft;

e) sie schaffen Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die bestehenden Handelsströme zu diversifizieren und zu intensivieren;

f) sie prüfen, empfehlen und verwirklichen Absatzförderungsmaßnahmen, die zu einer Steigerung der Ein- und Ausfuhren beitragen können;

g) sie holen nach Möglichkeit die Stellungnahme der anderen Vertragspartei zu Maßnahmen ein, die sich auf den gegenseitigen Handel nachteilig auswirken könnten.

Artikel 12

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung zusammen mit dem Ziel, zu deren Modernisierung und Rationalisierung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beizutragen, insbesondere bezueglich der Umstrukturierung der Zentralverwaltung.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele bemühen sich die Vertragsparteien unter anderem um Förderung - von Seminaren, Stipendien und Ausbildungslehrgängen für Beamte und Angestellte öffentlicher Einrichtungen und Verwaltungsbehörden,

- der Verbesserung der Ausrüstung öffentlicher Einrichtungen und Verwaltungsbehörden.

Artikel 13

Zusammenarbeit im Bereich Information, Kommunikation und Kultur

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst die Bereiche Information und Kommunikation unter Berücksichtigung der kulturellen Dimension ihrer beiderseitigen Beziehungen.

(2) Diese Zusammenarbeit umfasst auch die Erhaltung des historischen Erbes und Kulturguts.

Artikel 14

Ausbildung

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen können die erforderlichen Ausbildungskomponenten erfassen.

(2) Die Ausbildungsmaßnahmen sind in erster Linie bestimmt für Ausbilder und Lehrkräfte oder für Führungskräfte, die bereits eine verantwortliche Position in Unternehmen, in der Verwaltung, im öffentlichen Dienst oder in anderen wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen innehaben.

(3) Die Vertragsparteien erwägen ferner die Möglichkeit, besondere Ausbildungsprogramme durchzuführen, die zur Stärkung der demokratischen Einrichtungen Paraguays beitragen.

Artikel 15

Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen

Die Vertragsparteien kommen überein, im öffentlichen Gesundheitswesen zur Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität, insbesondere der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zusammenzuarbeiten.

Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsame Forschungsarbeiten, Technologietransfer, Erfahrungsaustausch und technische Hilfe zu entwickeln; dazu gehören insbesondere:

- Leitung und Verwaltung der zuständigen Dienste,

- Veranstaltung von Treffen von Wissenschaftlern und Austausch von Sachverständigen,

- Programme für die Berufsausbildung,

- Programme und Vorhaben zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und des sozialen Wohlergehens im städtischen und ländlichen Raum.

Artikel 16

Zusammenarbeit bei der Drogenbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Produktion, des unerlaubten Handels und des Verbrauchs von Drogen zu koordinieren und zu intensivieren.

(2) Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem:

- Ausbildungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Rehabilitierungsprojekte für Drogenabhängige, einschließlich ihrer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung,

- Forschungsprogramme und -vorhaben,

- Maßnahmen zugunsten alternativer Wirtschaftsmöglichkeiten,

- Austausch aller einschlägigen Informationen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Geldwäsche.

(3) An der Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen können sich öffentliche und private Einrichtungen, nationale, regionale und internationale Organisationen in Absprache mit der Regierung der Republik Paraguay und den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Entwicklung der Zusammenarbeit im Fremdenverkehr über spezifische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere:

- Austausch von Beamten und Sachverständigen für Fremdenverkehrsfragen sowie von Informationen und Statistiken über den Fremdenverkehr und Technologietransfer;

- Entwicklung von Tätigkeiten, mit denen der Fremdenverkehr und Investitionen im Fremdenverkehr angeregt werden;

- Anstoß zu Ausbildungsmaßnahmen, vor allem betreffend Betrieb und Verwaltung im Hotelgewerbe;

- gemeinsame Teilnahme an Messen und Ausstellungen zur Steigerung des Fremdenverkehrs.

Artikel 18

Regionale Zusammenarbeit und Integration

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann Maßnahmen umfassen, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit Drittländern der gleichen Region durchgeführt werden.

(2) Ohne irgendeinen Bereich auszuschließen, werden insbesondere Maßnahmen berücksichtigt, die folgendes betreffen:

a) die regionale Zusammenarbeit im Umweltbereich,

b) die Entwicklung des Regionalhandels,

c) die Stärkung regionaler Einrichtungen und die Unterstützung der Durchführung gemeinsamer Politiken und Aktivitäten,

d) die regionale Kommunikation, insbesondere über die Flußschiffahrt.

Artikel 19

Entwicklungskooperation

(1) Zur Konsolidierung und Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Paraguays wird die Gemeinschaft Paraguay im Rahmen ihrer Programme für Entwicklungsländer Entwicklungshilfe leisten.

(2) Besondere Beachtung erhalten hierbei die ländliche Entwicklung, insbesondere die integrierte ländliche Entwicklung, gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung, der Beschäftigung, der Wohnverhältnisse im städtischen und ländlichen Raum und zur Förderung der Basisorganisationen.

Artikel 20

Mittel für die Verwirklichung der Zusammenarbeit

Zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit stellen die Vertragsparteien innerhalb ihrer Möglichkeiten und über ihre jeweiligen Verfahren die geeigneten Mittel bereit; dazu gehören auch finanzielle Mittel.

Artikel 21

Gemischter Kooperationsausschuß

(1) Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern Paraguays andererseits besteht. Der Gemischte Ausschuß tagt einmal im Jahr, und zwar abwechselnd in Brüssel und Asunción, wobei Zeitpunkt und Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Ausserordentliche Tagungen können einvernehmlich einberufen werden.

(2) Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen im Zusammenhang mit seiner Durchführung. Er übernimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er prüft Maßnahmen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens;

b) er erörtert alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit dem Handel und der Zusammenarbeit, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Verwirklichung zur Verfügung stehenden Mittel;

c) er spricht Empfehlungen zur Förderung der Ausweitung des Handels und zur Intensivierung der Zusammenarbeit aus; dabei berücksichtigt er auch die erforderliche Koordinierung der geplanten Maßnahmen;

d) er spricht allgemein Empfehlungen aus, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 22

Andere Abkommen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Paraguay im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Paraguay zu schließen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Paraguay, sofern letztere Bestimmungen mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 23

Geographischer Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Paraguay andererseits.

Artikel 24

Evolutivklausel

(1) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen dieses Abkommen erweitern, um im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit in besonderen Wirtschaftszweigen oder spezifischen Tätigkeiten zu intensivieren und auszubauen.

(2) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.

Artikel 25

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich jährlich, wenn es nicht sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs von einer Vertragspartei gekündigt worden ist.

Artikel 26

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 27

Verbindliche Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo. Hecho en Bruselas, el tres de febrero de mil novecientos noventa y dos.

Udfärdiget i Bruxelles, den tredje februar nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am dritten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò ôñaaéò Öaaâñïõáñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaííaaíÞíôá äýï.

Done at Brussels on the third day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Bruxelles, le trois février mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Fatto a Bruxelles, addì tre febbraio millenovecentonovantadü.

Gedaan te Brussel, de derde februari negentienhonderd tweeënnegentig.

Feito em Bruxelas, em três de Fevereiro de mil novecentos e noventa e dois.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Por el Gobierno de la República del Paraguay

For regeringen for Republikken Paraguay

Für die Regierung der Republik Paraguay

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Äçìïêñáôßáò ôçò ÐáñáãïõÜçò

For the Government of the Republic of Paraguay

Pour le gouvernement de la république du Paraguay

Per il governo della Repubblica del Paraguay

Voor de Regering van de Republiek Paraguay

Pelo Governo da República do Paraguai

ANHANG I

Briefwechsel über den Seeverkehr

Schreiben Nr. 1

Sehr geehrter Herr . . .,

anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Paraguay haben sich die Vertragspartien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu Vorstehendem mitteilen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Sehr geehrte Herren,

ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Paraguay haben sich die Vertragspartien verpflichtet, Fragen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr in geeigneter Weise und vor allem dann zur Sprache zu bringen, wenn dieser Handelshemmnisse verursachen kann. In diesem Zusammenhang werden beiderseitig zufriedenstellende Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs im Handel erarbeitet werden.

Ferner wurde vereinbart, daß diese Fragen auch in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Sprache gebracht werden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Paraguay

ANHANG II

Einseitige Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dem System der Allgemeinen Präferenzen

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt die Bedeutung, die sie dem System der Allgemeinen Zollpräferenzen beimisst, das gemäß der Resolution 21 (II) der Zweiten Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung eingeführt wurde.

Die Gemeinschaft ist bereit, Vorschläge Paraguays zu prüfen, um ihm eine optimale und möglichst weitreichende Inanspruchnahme des Schemas der Allgemeinen Zollpräferenzen zu erleichtern, das sie gemäß der vorgenannten Entschließung eingeführt hat.

Ausserdem wird die Kommission Informationsseminare in Paraguay durchführen, um bei den Verwaltungsbehörden und Wirtschaftsunternehmen in diesem Land zu einer besseren Kenntnis des Schemas der Gemeinschaft beizutragen.

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