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Document 02004L0042-20190726

Consolidated text: Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/42/2019-07-26

02004L0042 — DE — 26.07.2019 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

  L 311

1

21.11.2008

►M2

RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2008

  L 345

68

23.12.2008

►M3

RICHTLINIE 2010/79/EU DER KOMMISSION vom 19. November 2010

  L 304

18

20.11.2010

►M4

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019




▼B

RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG



Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

(2)  Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.

(3)  Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.

(4)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörde“die Behörde bzw. Behörden oder Stellen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten betraut sind;

2.

„Stoffe“chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;

3.

►M2  „Gemisch“ ◄ Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen;

4.

„organische Verbindung“eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

5.

„flüchtige organische Verbindung (VOC)“eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 oC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;

6.

„VOC-Gehalt“die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;

7.

„organisches Lösemittel“eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

8.

„Beschichtungsstoff“ ►M2  ein Gemisch ◄ - einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel enthalten -, ►M2  das dazu dient ◄ , auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;

9.

„Film“eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

10.

„Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

11.

„Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb)“Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

12.

„Inverkehrbringen“die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie.

Artikel 3

Anforderungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

Für in Anhang I aufgeführte Produkte, denen Lösemittel oder andere lösemittelhaltige Komponenten hinzugefügt werden müssen, damit ein gebrauchsfertiges Produkt vorliegt, gelten die in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts.

(2)  Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß Artikel 3 und 4 jener Richtlinie registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.

(3)  Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Mitgliedstaaten für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten , die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen

(4)  Von dieser Richtlinie erfasste Produkte, die nachweislich vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der für das betreffende Produkt geltenden Anforderung in Verkehr gebracht werden.

Artikel 4

Kennzeichnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

a) Die Unterkategorie des Produkts und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß Anhang II;

b) der maximale VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.

Artikel 5

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.

Artikel 6

Überwachung

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Programm zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie.

Artikel 7

Berichterstattung

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie berichten die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde. Die beiden ersten Berichte werden der Kommission 18 Monate nach den jeweiligen Stichtagen für die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt vorgelegt; im Anschluss daran erfolgt die Berichterstattung alle fünf Jahre. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Überwachungsdaten. Jahresbezogene Daten werden der Kommission auf Anforderung mitgeteilt.

Artikel 8

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.

Artikel 9

Überprüfung

Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:

1. spätestens bis 2008 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/81/EG. In diesem Bericht wird Folgendes untersucht:

a) die Rahmenbedingungen und das Potenzial für Verminderungen des VOC-Gehalts von Produkten, die von der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst werden, einschließlich der Aerosole für Farben und Lacke,

b) die Möglichkeit einer weiteren Verminderung (Stufe II) des VOC-Gehalts von Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung,

c) alle neuen Aspekte der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Anwendung der Stufe II bei Farben und Lacken.

2. spätestens 30 Monate nach dem Stichtag für die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte für den VOC-Gehalt nach Anhang II einen Bericht, in dem insbesondere die in Artikel 7 genannten Berichte und alle technologischen Entwicklungen bei der Herstellung von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung berücksichtigt werden. In diesem Bericht werden die Rahmenbedingungen und das Potenzial für eine weitere Verminderung des VOC-Gehalts der von dieser Richtlinie erfassten Produkte untersucht, einschließlich der möglichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfarben bei den Unterkategorien d) und e) in Anhang I Nummer 1.1 und Anhang II Abschnitt A.

Diesen Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Oktober 2005 diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

▼M4

Artikel 11

Anpassung an den technischen Fortschritt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.

▼M4

Artikel 11a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 12

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „der Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M4 —————

▼B

Artikel 13

Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

(1)  Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:

In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung“ wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

„— Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder“.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.

Artikel 14

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Oktober 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 15

In-Kraft-Treten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

ANWENDUNGSBEREICH

1.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Farben und Lacke“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.

1.1.

Unterkategorien:

a)

„Innenanstriche für Wände und Decken (matt)“sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl ≤ 25@60°.

b)

„Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)“sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken mit einer Glanzmaßzahl > 25@60o.

c)

„Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat“sind Außenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.

d)

„Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)“sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtungen.

e)

„Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen)“sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch deckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.

f)

„Hauchdünne Holzbeizen“sind Holzbeizen, die gemäß der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5μm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).

g)

„Grundierungen“sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decken.

h)

„Bindende Grundierungen“sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.

i)

„Einkomponenten-Speziallacke“sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.

j)

„Zweikomponenten-Speziallacke“sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z.B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.

k)

„Multicolorlacke“sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.

l)

„Lacke für Dekorationseffekte“sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.

2.

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.

2.1.

Unterkategorien:

a)

„Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“

sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen.

i) „Vorbereitungsprodukte“ umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.

ii) „Vorreiniger“ sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.

b)

„Füller und Spachtelmasse“sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen.

c)

„Grundierungen“

sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:

i) „Vorbeschichter“ sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.

ii) „Metallgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel.

iii) „Waschgrundierungen“ sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen.

d)

„Decklacke“

sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke:

i) „Grundlacke“ sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung.

ii) „Transparentlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.

e)

„Speziallacke“sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z.B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z.B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.




ANHANG II



A.  GRENZWERTE FÜR DEN VOC-HÖCHSTGEHALT VON FARBEN UND LACKEN

 

Produktunterkategorie

Typ

Stufe I (g/l (1))

(ab 1.1.2007)

Stufe II (g/l (1))

(ab 1.1.2010)

a

Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz < 25@60°)

Wb

75

30

Lb

400

30

b

Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25@60°)

Wb

150

100

Lb

400

100

c

Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat

Wb

75

40

Lb

450

430

d

Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)

Wb

150

130

Lb

400

300

e

Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen

Wb

150

130

Lb

500

400

f

Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen)

Wb

150

130

Lb

700

700

g

Grundierungen

Wb

50

30

Lb

450

350

h

Bindende Grundierungen

Wb

50

30

Lb

750

750

i

Einkomponenten-Speziallacke

Wb

140

140

Lb

600

500

j

Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung

Wb

140

140

Lb

550

500

k

Multicolorlacke

Wb

150

100

Lb

400

100

l

Lacke für Dekorationseffekte

Wb

300

200

Lb

500

200

(*1)   g/l gebrauchsfertig.



B.  GRENZWERTE FÜR DEN VOC-HÖCHSTGEHALT VON PRODUKTEN FÜR DIE FAHRZEUGREPARATURLACKIERUNG

 

Produktunterkategorie

Beschichtungen

VOC g/l (1)

(1.1.2007)

a

Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte

Vorbereitungsprodukte

850

Vorreiniger

200

b

Füller und Spachtelmasse

Alle Typen

250

c

Grundierungen

Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen

540

Waschgrundierungen

780

d

Decklacke

Alle Typen

420

e

Speziallacke

Alle Typen

840

(*1)   g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie a sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.

▼M3




ANHANG III

METHODEN GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:



Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-2

2006

Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:



Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-1

2007

VOC-Gehalt

g/l

ISO 11890-2

2006

Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:



Parameter

Einheit

Test

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ASTMD 2369

2003



( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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