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Document 02004L0042-20190726
Directive 2004/42/EC of the European Parliament and of the Council of 21 April 2004 on the limitation of emissions of volatile organic compounds due to the use of organic solvents in certain paints and varnishes and vehicle refinishing products and amending Directive 1999/13/EC
Consolidated text: Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
02004L0042 — DE — 26.07.2019 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 |
L 311 |
1 |
21.11.2008 |
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L 345 |
68 |
23.12.2008 |
||
L 304 |
18 |
20.11.2010 |
||
VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
241 |
25.7.2019 |
RICHTLINIE 2004/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. April 2004
über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.
(3) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„zuständige Behörde“die Behörde bzw. Behörden oder Stellen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten betraut sind; |
2. |
„Stoffe“chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen; |
3. |
►M2 „Gemisch“ ◄ Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen; |
4. |
„organische Verbindung“eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; |
5. |
„flüchtige organische Verbindung (VOC)“eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 oC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.; |
6. |
„VOC-Gehalt“die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts; |
7. |
„organisches Lösemittel“eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird; |
8. |
„Beschichtungsstoff“ ►M2 ein Gemisch ◄ - einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel enthalten -, ►M2 das dazu dient ◄ , auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; |
9. |
„Film“eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht; |
10. |
„Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird; |
11. |
„Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb)“Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird; |
12. |
„Inverkehrbringen“die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie. |
Artikel 3
Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.
Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.
Für in Anhang I aufgeführte Produkte, denen Lösemittel oder andere lösemittelhaltige Komponenten hinzugefügt werden müssen, damit ein gebrauchsfertiges Produkt vorliegt, gelten die in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß Artikel 3 und 4 jener Richtlinie registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.
(3) Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Mitgliedstaaten für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten , die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen
(4) Von dieser Richtlinie erfasste Produkte, die nachweislich vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der für das betreffende Produkt geltenden Anforderung in Verkehr gebracht werden.
Artikel 4
Kennzeichnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:
a) Die Unterkategorie des Produkts und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß Anhang II;
b) der maximale VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.
Artikel 5
Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.
Artikel 6
Überwachung
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Programm zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie.
Artikel 7
Berichterstattung
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie berichten die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde. Die beiden ersten Berichte werden der Kommission 18 Monate nach den jeweiligen Stichtagen für die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt vorgelegt; im Anschluss daran erfolgt die Berichterstattung alle fünf Jahre. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Überwachungsdaten. Jahresbezogene Daten werden der Kommission auf Anforderung mitgeteilt.
Artikel 8
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:
1. spätestens bis 2008 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/81/EG. In diesem Bericht wird Folgendes untersucht:
a) die Rahmenbedingungen und das Potenzial für Verminderungen des VOC-Gehalts von Produkten, die von der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst werden, einschließlich der Aerosole für Farben und Lacke,
b) die Möglichkeit einer weiteren Verminderung (Stufe II) des VOC-Gehalts von Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung,
c) alle neuen Aspekte der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Anwendung der Stufe II bei Farben und Lacken.
2. spätestens 30 Monate nach dem Stichtag für die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte für den VOC-Gehalt nach Anhang II einen Bericht, in dem insbesondere die in Artikel 7 genannten Berichte und alle technologischen Entwicklungen bei der Herstellung von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung berücksichtigt werden. In diesem Bericht werden die Rahmenbedingungen und das Potenzial für eine weitere Verminderung des VOC-Gehalts der von dieser Richtlinie erfassten Produkte untersucht, einschließlich der möglichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfarben bei den Unterkategorien d) und e) in Anhang I Nummer 1.1 und Anhang II Abschnitt A.
Diesen Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.
Artikel 10
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Oktober 2005 diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.
Artikel 11
Anpassung an den technischen Fortschritt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 11a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates eingesetzten Ausschuss, im Folgenden „der Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
▼M4 —————
Artikel 13
Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
(1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung“ wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
„— Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder“.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.
Artikel 14
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Oktober 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 15
In-Kraft-Treten der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ANWENDUNGSBEREICH
1. |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Farben und Lacke“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.
|
2. |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.
|
ANHANG II
A. GRENZWERTE FÜR DEN VOC-HÖCHSTGEHALT VON FARBEN UND LACKEN
|
Produktunterkategorie |
Typ |
Stufe I (g/l (1)) (ab 1.1.2007) |
Stufe II (g/l (1)) (ab 1.1.2010) |
a |
Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz < 25@60°) |
Wb |
75 |
30 |
Lb |
400 |
30 |
||
b |
Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25@60°) |
Wb |
150 |
100 |
Lb |
400 |
100 |
||
c |
Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat |
Wb |
75 |
40 |
Lb |
450 |
430 |
||
d |
Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen) |
Wb |
150 |
130 |
Lb |
400 |
300 |
||
e |
Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen), einschließlich deckender Holzbeizen |
Wb |
150 |
130 |
Lb |
500 |
400 |
||
f |
Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Außen) |
Wb |
150 |
130 |
Lb |
700 |
700 |
||
g |
Grundierungen |
Wb |
50 |
30 |
Lb |
450 |
350 |
||
h |
Bindende Grundierungen |
Wb |
50 |
30 |
Lb |
750 |
750 |
||
i |
Einkomponenten-Speziallacke |
Wb |
140 |
140 |
Lb |
600 |
500 |
||
j |
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung |
Wb |
140 |
140 |
Lb |
550 |
500 |
||
k |
Multicolorlacke |
Wb |
150 |
100 |
Lb |
400 |
100 |
||
l |
Lacke für Dekorationseffekte |
Wb |
300 |
200 |
Lb |
500 |
200 |
||
(*1) g/l gebrauchsfertig. |
B. GRENZWERTE FÜR DEN VOC-HÖCHSTGEHALT VON PRODUKTEN FÜR DIE FAHRZEUGREPARATURLACKIERUNG
|
Produktunterkategorie |
Beschichtungen |
VOC g/l (1) (1.1.2007) |
a |
Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte |
Vorbereitungsprodukte |
850 |
Vorreiniger |
200 |
||
b |
Füller und Spachtelmasse |
Alle Typen |
250 |
c |
Grundierungen |
Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen |
540 |
Waschgrundierungen |
780 |
||
d |
Decklacke |
Alle Typen |
420 |
e |
Speziallacke |
Alle Typen |
840 |
(*1) g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie a sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden. |
ANHANG III
METHODEN GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 1
Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter |
Einheit |
Test |
|
Methode |
veröffentlicht |
||
VOC-Gehalt |
g/l |
ISO 11890-2 |
2006 |
Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter |
Einheit |
Test |
|
Methode |
veröffentlicht |
||
VOC-Gehalt |
g/l |
ISO 11890-1 |
2007 |
VOC-Gehalt |
g/l |
ISO 11890-2 |
2006 |
Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Parameter |
Einheit |
Test |
|
Methode |
veröffentlicht |
||
VOC-Gehalt |
g/l |
ASTMD 2369 |
2003 |
( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.