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Document 62009CA0285

Rechtssache C-285/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen R (Sechste Richtlinie — Art. 28c Teil A Buchst. a — Hinterziehung von Mehrwertsteuer — Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer — Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung — Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen)

ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen R

(Rechtssache C-285/09) (1)

(Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen)

2011/C 55/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

R

Sonstige Beteiligte: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Finanzamt Karlsruhe-Durlach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in geänderter Fassung — Mehrwertsteuerbetrug — Versagung der Steuerbefreiung bei Umsätzen, die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erzielt werden — Aktive Teilnahme des Verkäufers an dem Betrug

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


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