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Document 52016PC0290

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)

COM/2016/0290 final - 2016/0142 (COD)

Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 290 final

2016/0142(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Anschluss an die Beschlüsse über die Visaliberalisierung für den westlichen Balkan schlug die Kommission 2011 vor, eine „Visumschutzklausel“ in die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 1 aufzunehmen. Diese Klausel sollte die Möglichkeit bieten, die Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlandes auf der Grundlage klar definierter Kriterien so schnell wie möglich für einen kurzen Zeitraum vorübergehend auszusetzen, um etwaige Schwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Falle eines plötzlichen und beträchtlichen Anstiegs der irregulären Migration, unbegründeter Asylanträge oder der abgelehnten Rückübernahmeersuchen, die von einem Mitgliedstaat für das betreffende Drittland unterbreitet wurden, zu lösen. 2  

Am 11. Dezember 2013 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 3 , mit der die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch die Einführung des sogenannten „Aussetzungsmechanismus“ und die Änderung des bestehenden Gegenseitigkeitsmechanismus geändert wurde.

Der in Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgesehene Aussetzungsmechanismus gestattet die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlandes als letztes Mittel in bestimmten Notlagen. Ein Mitgliedstaat kann den Mechanismus in Gang setzen, indem er die Kommission informiert, dass er über einen Zeitraum von sechs Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Sechsmonatszeitraum vor der Liberalisierung der Visabestimmungen für dieses Land mit Gegebenheiten konfrontiert ist, die zu einer Notlage führen, die er allein nicht beheben kann.

Dabei handelt es sich um einen erheblichen und plötzlichen Anstieg der Zahl

der Staatsangehörigen dieses Drittlands, bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten;

der unbegründeten Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands, sofern dieser Anstieg zu einer besonderen Belastung des Asylsystems dieses Mitgliedstaats führt;

der abgelehnten Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige unterbreitet wurden.

Bei der Unterrichtung der Kommission muss der Mitgliedstaat die Gründe für die Auslösung des Mechanismus angeben, einschlägige Daten und Statistiken vorlegen und die vorläufigen Maßnahmen beschreiben, die er ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission unterrichtet dann den Rat und das Europäische Parlament und prüft die Lage und das Ausmaß des Problems (Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten und Auswirkungen auf die Migrationssituation in der Union).

Die Kommission kann beschließen, dass Maßnahmen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt sie die Auswirkungen der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland, und arbeitet eng mit dem Drittland zusammen, um langfristige Alternativlösungen zu finden. Sie erlässt dann binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird.

Vor Ablauf dieser Frist legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beigefügt werden kann, um das betreffende Drittland auf die Liste der visumpflichtigen Länder (Anhang I) zu setzen, so dass seine Bürger auf Dauer der Visumpflicht unterliegen. In einem solchen Fall kann die zeitweilige Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um höchstens 12 Monate verlängert werden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Migrationslage in der Europäischen Union und des erfolgreichen Abschlusses der Dialoge über die Liberalisierung der Visabestimmungen mit mehreren Nachbarländern (Georgien, Ukraine, Kosovo und Türkei) haben mehrere Mitgliedstaaten die Frage aufgeworfen, ob der bestehende Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung die notwendige Flexibilität bietet, um in bestimmten Notlagen tätig zu werden. Sie brachten dazu folgende Argumente vor:

Die möglichen Gründe für eine Aussetzung sind zu eng gefasst. So ist zum Beispiel der Fall nicht berücksichtigt, dass ein Drittland bei der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die durch das betreffende Drittland gereist sind, nicht mit der Union zusammenarbeitet, obwohl ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine Rückübernahmepflicht enthält.

Nach der Verordnung können nur die Mitgliedstaaten den Mechanismus im Wege einer Mitteilung auslösen. Künftig sollte auch die Kommission die Initiative ergreifen können.

Die Bezugszeiträume und die Fristen sind zu lang, um eine rasche Reaktion in Notlagen zu ermöglichen.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Kommissionsvorschläge für die Visaliberalisierung für Georgien 4 , die Ukraine 5 , die Türkei 6 und das Kosovo 7 und der jüngsten Gespräche mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission beschlossen, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorzulegen, um damit den geltenden Mechanismus zu überarbeiten.

Das Hauptziel dabei ist, den Aussetzungsmechanismus zu verbessern, indem es für die Mitgliedstaaten leichter wird, über Gegebenheiten zu informieren, die zu einer möglichen Aussetzung führen können, und indem es der Kommission ermöglicht wird, den Mechanismus auf eigene Initiative auszulösen. Insbesondere sollte die Anwendung des Mechanismus durch die Verkürzung der Bezugszeiträume und der Fristen erleichtert werden, womit ein schnelleres Verfahren ermöglicht wird, sowie durch die Ausweitung der möglichen Gründe für die Aussetzung, die einen erheblichen Anstieg der Zahl der abgelehnten Rückübernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, enthalten sollten, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung in Bezug auf Drittstaatsangehörige vorsieht, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Mechanismus auszulösen, wenn der Drittstaat nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen diesem Drittstaat und der Union geschlossen wurde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs – sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit dem Vorschlag die gemeinsame Visapolitik der EU geändert wird, ist die Rechtsgrundlage des Abkommens Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

Der Aussetzungsmechanismus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist ein integraler Bestandteil der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Das Ziel, den Mechanismus zu verbessern und damit wirksamer zu gestalten, indem sein Anwendungsbereich ausgeweitet und es der Kommission ermöglicht wird, den Mechanismus selbst auszulösen, lässt sich nur durch Maßnahmen auf Unionsebene – und zwar durch eine Änderung der Verordnung – erreichen. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln, um das politische Ziel zu erreichen. Es stehen keine anderen (nicht-legislativen) Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der derzeit geltende und im Dezember 2013 eingeführte Aussetzungsmechanismus wurde bisher noch nicht genutzt; daher liegen keine praktischen Erfahrungen zu seiner Anwendung vor. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch erklärt, dass sie den Mechanismus bisher nicht genutzt haben, weil die Hürden, ihn auszulösen, zu hoch und die Fristen zu lang sind.

Konsultation der Interessenträger

Die Notwendigkeit zusätzliche Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung für Nachbarländer der Union wurde mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter und der Ratsarbeitsgruppe „Visa“ erörtert. Unverbindliche Vorschläge der Mitgliedstaaten zur Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus sind in die Ausarbeitung des Vorschlags eingeflossen.

Folgenabschätzung

Die Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus an sich hat weder direkte wirtschaftliche noch andere Auswirkungen. Die politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer möglichen Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlandes müssen von der Kommission in jedem Einzelfall bei ihrer Prüfung einer Mitteilung eines Mitgliedstaats eingehend bewertet werden, bevor sie entscheidet, ob Maßnahmen erforderlich sind. Daher ist für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung notwendig.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte der Europäischen Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Beobachtung der Migrationssituation und der sicherheitspolitischen Lage im Zuge der jüngsten Beschlüsse über die Liberalisierung der Visabestimmungen intensivieren und die Möglichkeiten, die der überarbeitete Aussetzungsmechanismus bietet, gegebenenfalls umfassend nutzen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Vorschlag zur Überarbeitung des in Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 festgelegten Aussetzungsmechanismus enthält die folgenden Elemente:

Geänderte Festlegung der Gegebenheiten, über die die Mitgliedstaaten die Kommission im Wege einer Mitteilung informieren können; dadurch soll klargestellt werden, dass der Aussetzungsmechanismus nicht nur „als letztes Mittel in Notlagen“ angewandt werden kann, sondern allgemein in Fällen, in denen die Visaliberalisierung zu einer erheblichen Zunahme der irregulären Migration oder der Zahl der unbegründeten Asylanträge oder der abgelehnten Rückübernahmeersuchen führt.

Der Bezugszeitraum für den Vergleich der jeweiligen Situation mit der Situation des Vorjahres oder der Situation vor der Visaliberalisierung wird von sechs auf zwei Monate verkürzt.

Es soll fortan genügen, dass der Anstieg der irregulären Migration, der unbegründeten Asylanträge oder der abgelehnten Rückübernahmeersuchen „erheblich“ ist, während er bislang „erheblich und plötzlich“ sein musste.

Die bei einer Aussetzung mitzuteilenden Gründe sollen auch den Fall umfassen, dass ein Drittland die Rückübernahme von Staatsangehörigen eines anderen Drittlandes, die durch das betreffende Drittland gereist sind, verweigert, obwohl ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine Rückübernahmepflicht vorsieht.

Die zeitliche Beschränkung (auf sieben Jahre) für den Vergleich der jeweiligen Situation mit der Situation vor der Visaliberalisierung wird abgeschafft.

Der Kommission wird die Möglichkeit eingeräumt, den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative anzuwenden, wenn ihr konkrete und zuverlässige Informationen über Gegebenheiten, die die Mitgliedstaaten mitteilen können, oder insbesondere darüber vorliegen, dass ein Drittland generell die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, obwohl auf EU-Ebene ein Rückübernahmeabkommen mit diesem Drittland geschlossen wurde. Beispiele für eine Verweigerung der Zusammenarbeit sind unter anderem

die Ablehnung oder Nichtbearbeitung von Rückübernahmeersuchen,

das Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung innerhalb der im Abkommen vereinbarten Fristen auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der im Abkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen,

die Kündigung oder Aussetzung des Abkommens.

Wenn die Kommission nach Prüfung der mitgeteilten Gegebenheiten (oder der Gegebenheiten, über die ihr konkrete und zuverlässige Informationen vorliegen) beschließt, dass Maßnahmen erforderlich sind, so soll für die Annahme des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird, künftig eine verkürzte Frist von einem Monat (anstelle der bisherigen Frist von drei Monaten) gelten.

2016/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 8 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

(2)Der Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands dieser Verordnung (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“), sollte dadurch gestärkt werden, dass die Mitgliedstaaten Umstände leichter melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und es der Kommission ermöglichen, den Mechanismus auf eigene Initiative auszulösen.

(3)Insbesondere sollte die Anwendung des Mechanismus durch die Verkürzung der Bezugszeiträume und der Fristen erleichtert werden, womit ein schnelleres Verfahren ermöglicht wird, sowie durch die Ausweitung der möglichen Gründe für die Aussetzung, die einen erheblichen Anstieg der abgelehnten Rückübernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, enthalten sollten, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung in Bezug auf Drittstaatsangehörige vorsieht, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Mechanismus auszulösen, wenn der Drittstaat nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Union geschlossen wurde.

(4)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 9 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist diese Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(5)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 10 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist diese Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(6)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 11 genannten Bereich gehören.

(7)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 12 genannten Bereich gehören.

(8)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 13 genannten Bereich fallen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

(1)In Absatz 1 wird Folgendes gestrichen:

„als letztes Mittel in Notlagen“.

(2)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist, die er allein nicht überwinden kann:

a)    ein erheblicher Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten;

b)    ein erheblicher Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;

c)    ein erheblicher Anstieg der Zahl der abgelehnten Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind, unterbreitet wurden.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.“

(3)Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)    Liegen der Kommission konkrete und zuverlässige Informationen über die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder genannten Gegebenheiten vor oder verweigert das Drittland, insbesondere im Falle eines mit der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, beispielsweise durch

Ablehnung oder Nichtbearbeitung von Rückübernahmeersuchen,

das Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung innerhalb der im Abkommen vereinbarten Frist auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der im Abkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen,

oder durch Kündigung oder Aussetzung des Abkommens,

kann die Kommission auf eigene Initiative das Europäische Parlament und den Rat entsprechend unterrichten. Diese Unterrichtung gilt als Mitteilung nach Absatz 2.“

(4)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung

a)    der Tatsache, ob eine der in Absatz 2 und Absatz 2a beschriebenen Situationen vorliegt;

b)    der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 und Absatz 2a beschriebenen Situationen betroffen sind;

c)    der Gesamtwirkung des in Absatz 2 genannten Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;

d)    der von der [Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union], dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;

e)    des generellen Aspekts der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.“

(5)In Absatz 4 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „eines Monats“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(2) KOM(2011) 290 endg.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74).
(4) COM(2016) 142 final.
(5) COM(2016) 236 final.
(6) COM(2016) 279 final.
(7) COM(2016) 277 final.
(8) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(9) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(10) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(11) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(12) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(13) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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