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Document 52001PC0238

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

/* KOM/2001/0238 endg. */

52001PC0238

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung /* KOM/2001/0238 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

EINFÜHRUNG

Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 7. März 2001 registriert wurde, hat die Regierung des Königreichs Spanien auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

Gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie wurden die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag des Königreichs Spanien mit Schreiben vom 15. März 2001 unterrichtet.

RECHTMÄSSIGKEIT DES ANTRAGS

Dieser Antrag stützt sich auf die erste Protokollerklärung zur Annahme der Richtlinie 98/80/EG (Sonderregelung für Anlagegold) auf der Ratstagung vom 12. Oktober 1998. Laut dieser Erklärung vereinbaren der Rat und die Kommission, dass sie jeden Antrag auf Einführung abweichender Sondermaßnahmen gemäß Artikel 27 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 77/388/EWG wohlwollend prüfen werden.

Bei dieser Prüfung wird das nachstehende Prinzip zugrunde gelegt:

"In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger Dienstleistungen erbringt, die die Bearbeitung von nichtsteuerpflichtigem Anlagegold umfassen, das Eigentum eines anderen ist, mit der Folge, dass das Gold nicht mehr als Anlagegold gilt, beschränkt sich die Besteuerungsgrundlage dieser Dienstleistungen nicht auf den von dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen geforderten Betrag, sondern umfasst ebenfalls den Wert des Goldanteils an dem Enderzeugnis."

ZWECK DER GEPLANTEN REGELUNG

Mit der geplanten Regelung will das Königreich Spanien verhindern, dass für steuerbefreites Anlagegold, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen (z.B. Schmuck) verwendet wird, keine MwSt entrichtet wird. Darüber hinaus sollen mit der geplanten Ausnahmeregelung Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der direkten Lieferung von Erzeugnissen aus Gold vermieden werden, die ohne eine solche Regelung auftreten würden.

BESCHREIBUNG DER REGELUNG

Die geplante Regelung sieht vor, dass im Falle der Lieferung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen, die die Verarbeitung von befreitem Anlagegold beinhaltet, das sich im Besitz eines anderen befindet, und die zur Folge hat, dass das Gold nicht mehr als Anlagegold anzusehen ist, die Steuerbemessungsgrundlage (die vom Verkäufer des Gegenstandes oder dem Dienstleister vereinnahmte Gegenleistung) um den Marktwert des in dem Endprodukt enthaltenen Anlagegoldes erhöht wird.

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Mit der Richtlinie 98/80/EG vom 12. Oktober 1998 wurde eine Sonderregelung für Anlagegold eingeführt, die zum 1. Januar 2000 in der gesamten Europäischen Union in Kraft trat. Kernelement dieser Sonderregelung ist die Befreiung von Umsätzen mit Anlagegold.

Den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie zufolge zielt die besondere steuerliche Behandlung von Anlagegold darauf ab, seine Verwendung als finanzielle Anlage zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes zu verbessern.

Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch effiziente Kontrollmaßnahmen treffen, um die neuen Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen, die sich aus der doppelten Verwendungsmöglichkeit von Gold ergeben können (Erwägungsgrund 7).

Gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann von dieser Richtlinie abgewichen werden, um bestimmte Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Die vom Königreich Spanien geplante Regelung entspricht diesen Anforderungen, da sie darauf abzielt, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Befreiung für Anlagegold zu verhindern, wenn das Gold nicht zu Anlagezwecken, sondern als Ausgangsmaterial für die Herstellung eines Gebrauchsgegenstandes verwendet wird.

Durch die Besteuerung des Endprodukts anhand einer Bemessungsgrundlage, in die neben der Gegenleistung für die Verarbeitung auch der Wert des verwendeten Anlagegolds eingeht, wird die Steuerbefreiung für die Lieferung des Anlagegolds im nachhinein aufgehoben und somit die Gleichbehandlung gegenüber dem direkten Verkauf z.B. von Goldschmuck gewährleistet, bei dem der Gesamtwert des betreffenden Gegenstandes mit der MwSt belastet wird.

Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung geeignet, vom Erwerb von Anlagegold zu anderen Zwecken und damit zur Umgehung der MwSt abzuschrecken.

Diese Maßnahme erfolgt in Form einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung, nach der in die jeweilige Steuerbemessungsgrundlage der Wert des Anlagegoldes einbezogen wird, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen verwendet wurde.

Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung sollte nach Auffassung der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 befristet werden, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob die Regelung in Anbetracht der Entwicklungen bei der Anwendung der mit der Richtlinie 98/80/EG eingeführten Sonderregelung für Anlagegold noch zweckmäßig ist.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (nachstehend "Sechsten MwSt-Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 7. März 2001 registriert wurde, hat die Regierung des Königreichs Spanien auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(3) Gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie wurden die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag des Königreichs Spanien mit Schreiben vom 15. März 2001 unterrichtet.

(4) Laut Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie geht in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen grundsätzlich alles ein, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleister für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll.

(5) Das Königreich Spanien hat beantragt, abweichend von diesen Bestimmungen in die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die die Verarbeitung von Anlagegold beinhalten, auch den Wert des vom Abnehmer der Dienstleistung gelieferten und zur Herstellung des Endprodukts verwendeten Ausgangsmaterials einzubeziehen.

(6) Diese Abweichung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten. Damit erfüllt sie die in Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegten Voraussetzungen.

(7) Diese Steuerhinterziehungen und -umgehungen erfolgen hauptsächlich in der Weise, dass zunächst von der MwSt befreites Anlagegold erworben und dieses anschließend zu Schmuck oder anderen Gegenständen verarbeitet wird, wobei der Wert des in den betreffenden Umsatz einbezogenen Anlagegoldes nicht mit der MwSt belastet wird.

(8) Die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob sie in Anbetracht der Entwicklungen bei der Anwendung der mit der Richtlinie 98/80/EG [4 [3 [2 [1]]]] eingeführten Sonderregelung für Anlagegold noch zweckmäßig ist.

[1] ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

[2] ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

[3] ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

[4] ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

(9) Die Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet wird, die die Verarbeitung von befreitem Anlagegold beinhalten, auch den Marktwert des in dem Endprodukt enthaltenen Anlagegoldes einzubeziehen.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2004 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

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