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Document 51998PC0660

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners

/* KOM/98/0660 endg. - CNS 98/0312 */

ABl. C 409 vom 30.12.1998, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0660

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners /* KOM/98/0660 endg. - CNS 98/0312 */

Amtsblatt Nr. C 409 vom 30/12/1998 S. 0010


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners (98/C 409/08) KOM(1998) 660 endg. - 98/0312(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 27. November 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeitigen Vorschriften von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG (2), die die Bestimmung des Steuerschuldners betreffen, bereiten den Unternehmen und insbesondere kleinen Unternehmen ernsthafte Probleme.

(2) Die Richtlinien 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (3) und 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (4), jeweils zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, regeln die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der korrekten Feststellung der MwSt. und ihrer Einziehung.

(3) Die Empfehlungen, die die Kommission in ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament (5) über Einzelheiten der Besteuerung der von gebietsfremden Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze abgegeben hat, um die Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung des Steuerschuldners zu erleichtern, sind von den Mitgliedstaaten unzureichend umgesetzt worden.

(4) Aus den Schlußfolgerungen des Berichts geht hervor, daß die Ersetzung des Steuervertretungssystems durch eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft die Probleme nicht lösen würde, da dies dem Grundsatz der fraktionierten Zahlungen zuwiderliefe, der ein zentrales Element des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

(5) In dem Bericht der Kommission über die zweite Phase der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) wird empfohlen, Möglichkeiten und Mittel zur Reformierung des in Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuervertretungssystems zu untersuchen.

(6) Die einzige Änderung, die tatsächlich das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im allgemeinen und die Bestimmung des Steuerschuldners im besonderen erheblich vereinfachen könnte, ist die Abschaffung jeglicher Möglichkeit zur Bestimmung des Steuerschuldners und die klare Verkündung des allgemeinen Grundsatzes, daß der (im Inland ansässige oder nichtansässige) Steuerpflichtige Mehrwertsteuerschuldner ist und allein für die effektive Entrichtung der Mehrwertsteuer haftet.

(7) Benennt ein (im Inland ansässiger oder nichtansässiger) Steuerpflichtiger einen Bevollmächtigten, der an seiner Statt die Verpflichtungen von Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG erfuellt, so muß er dessen Namen der Verwaltung bekanntgeben, da er für die Rechtshandlungen des Bevollmächtigten haftet.

(8) Nichtansässigen Steuerpflichtigen, die Staatsangehörige von Ländern sind, mit denen ein Rechtsinstrument über gegenseitige Amtshilfe in der Art, wie sie innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen ist, vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Benennung eines Steuervertreters vorschreiben, der anstelle des nichtansässigen Steuerpflichtigen die Steuer schuldet.

(9) Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, falls der nichtansässige Steuerpflichtige allein steuerbefreite Tätigkeiten im Sinne der Artikel 13 und 15 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

(10) Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen.

(11) Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin Regelungen treffen, nach denen eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haftet, sofern dies keine Diskriminierung nichtansässiger Steuerpflichtiger zur Folge hat.

(12) Es empfiehlt sich, Artikel 10 der Richtlinie 77/388/EWG zu präzisieren, um bestimmte Fälle von Steuervermeidung bei Dauerleistungen zu verhindern, die nicht zu im voraus festgelegten aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlaß geben.

(13) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"In Ermangelung im voraus festgelegter aufeinanderfolgender Abrechnungen oder Zahlungen tritt der Steueranspruch in jedem Fall mindestens jährlich ein."

2. In Artikel 28c Teil E Absatz 3 fünfter Gedankenstrich werden die Worte "Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a)" durch folgende Worte ersetzt: "Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c)".

3. In Artikel 28g erhält Artikel 21 folgende Fassung:

"Artikel 21

Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Die Mehrwertsteuer schuldet:

1. Im inneren Anwendungsbereich:

a) der Steuerpflichtige, der eine steuerbare Lieferung von Gegenständen bzw. eine steuerbare Dienstleistung bewirkt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle;

b) der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland mehrwertsteuerlich registriert ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird;

c) der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- bei dem steuerbaren Umsatz handelt es sich um eine Lieferung von Gegenständen unter den in Artikel 28c Teil E Absatz 3 genannten Voraussetzungen,

- der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die im Inland mehrwertsteuerlich registriert ist,

- die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen erteilte Rechnung stimmt mit Artikel 22 Absatz 3 überein,

d) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist;

e) die Person, die einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.

Hat der Steuerschuldner einen Bevollmächtigten mit der Erfuellung der in Artikel 22 vorgesehenen Verpflichtungen beauftragt, so hat er der Verwaltung den Namen des Bevollmächtigten mitzuteilen. Er haftet gegenüber der Verwaltung für alle von dem Bevollmächtigten im Namen des Steuerschuldners vorgenommenen Rechtshandlungen.

Wird die steuerbare Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerbare Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt und besteht kein mit dem Niederlassungsland dieses Steuerpflichtigen vereinbartes Rechtsinstrument, das die gegenseitige Amtshilfe in ähnlicher Weise regelt, wie dies in den Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG vorgesehen ist, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen ein von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen benannter Steuervertreter die Steuer schuldet. Ein Steuervertreter kann jedoch nicht als Steuerschuldner benannt werden, wenn der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nur Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen bewirkt, die in Anwendung der Artikel 13 und 15 dieser Richtlinie von der MwSt. befreit sind.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, sofern von dieser Möglichkeit ohne Diskriminierung nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger Gebrauch gemacht wird,

2. Bei der Einfuhr: die Person oder die Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner benannt oder anerkannt wird bzw. werden."

4. In Artikel 28h wird Artikel 22 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- der im Inland Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen bewirkt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Dienstleistungen als jene handelt, für die gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstaben b) und c) ausschließlich der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, bestimmten der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen";

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Steuervertreter, die nach Artikel 21 Absatz 1 anstelle eines Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, die im vorliegenden Artikel genannten Erklärungs- und Zahlungspflichten erfuellen; sie ergreifen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Absatz 1 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften, die im vorliegenden Artikel genannten Zahlungspflichten erfuellen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen; gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine Tabelle über die Entsprechung zwischen den Vorschriften dieser Richtlinie und den von ihnen zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(2) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

(3) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

(4) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

(5) KOM(94) 471 endg. vom 3.11.1994.

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