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Document 32014R0550

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 550/2014 der Kommission vom 20. Mai 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 155 vom 23.5.2014, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/550/oj

23.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 550/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2014

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (ein sogenannter Flammenmelder), bestehend aus passiven Infrarot- und Ultraviolettsensoren, einem optischen Filter, einer Auswerteeinheit, drei Ausgangsrelais (Feueralarm-, Fehler- und Hilfsrelais) und einer dreifarbigen LED-Statusanzeige (Anzeige von Normalbetrieb, Feuer und Störung) in einem zylindrischen Gehäuse mit einem Durchmesser von etwa 12 cm und einer Länge von etwa 25 cm. Sein Betriebsbereich liegt zwischen 18 und 30 V Gleichstrom.

Das Gerät ist Bestandteil einer Feuermeldeanlage. Die Sensoren registrieren gleichzeitig die von einem Feuer ausgehende Infrarot- und Ultraviolettstrahlung. Übersteigt die Strahlung einen bestimmten Schwellenwert, sendet das Gerät über das Feueralarmrelais ein elektrisches Signal an einen Feuermelder. Der Feuermelder ist bei der Gestellung nicht enthalten.

8536 50 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 19.

Eine Einreihung als elektrisches Hör- und Sichtsignalgerät in die Position 8531 ist ausgeschlossen, weil das Gerät nicht selbst mit einer Alarmfunktion ausgestattet ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 3 Buchstabe H).

Eine Einreihung in die Position 8537 als ein mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstetes Gerät ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät nur mit gleichartigen Geräten der Position 8536 (drei Relais) ausgerüstet ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8537, Ausnahme b).

Das Gerät stellt lediglich fest, dass die von einem Feuer ausgehende Strahlung einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, ohne einen genauen Wert anzuzeigen. Das Feststellen von Strahlungsveränderungen ist keine kalorimetrische Messung. Eine Einreihung in die Position 9027 als Instrumente, Apparate und Geräte für kalorimetrische Messungen ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Das Gerät hat die Funktion eines automatischen Schalters und ist daher als andere Schalter für eine Spannung von 60 V oder weniger in den KN-Code 8536 50 19 einzureihen.


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