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Document 32014D0298

2014/298/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2014 über die Bestätigung der Anwendung auf Irland der jeweiligen Abkommen über die Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, der Republik Albanien, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, der Russischen Föderation, der Republik Montenegro, der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, der Islamischen Republik Pakistan und Georgien

ABl. L 155 vom 23.5.2014, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/298/oj

23.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2014

über die Bestätigung der Anwendung auf Irland der jeweiligen Abkommen über die Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, der Republik Albanien, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, der Russischen Föderation, der Republik Montenegro, der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Moldau, der Islamischen Republik Pakistan und Georgien

(2014/298/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 331 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China durch den Beschluss 2004/424/EG des Rates (1), mit der Republik Albanien durch den Beschluss 2005/809/EG des Rates (2), mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch den Beschluss 2005/372/EG des Rates (3), mit der Russischen Föderation durch den Beschluss 2007/341/EG des Rates (4), mit der Republik Montenegro durch den Beschluss 2007/818/EG des Rates (5), mit der Republik Serbien durch den Beschluss 2007/819/EG des Rates (6), mit Bosnien und Herzegowina durch den Beschluss 2007/820/EG des Rates (7), mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch den Beschluss 2007/817/EG des Rates (8), mit der Republik Moldau durch den Beschluss 2007/826/EG des Rates (9), mit der Islamischen Republik Pakistan durch den Beschluss 2010/649/EU des Rates (10) und mit Georgien durch den Beschluss 2011/118/EU des Rates (11) Abkommen über die Rückübernahme geschlossen.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat sich Irland nicht an der Annahme der Beschlüsse über den Abschluss der betreffenden Abkommen über die Rückübernahme beteiligt und war somit weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(3)

Gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls teilte Irland der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 seine Absicht mit, diese Abkommen anzunehmen und durch sie gebunden zu sein.

(4)

Die Kommission hat dem betreffenden Drittstaat schriftlich mitzuteilen, dass Irland beschlossen hat, durch die jeweiligen Abkommen gebunden zu sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß diesem Beschluss gelten die folgenden von der Union geschlossenen Abkommen über die Rückübernahme für Irland:

a)

das durch den Beschluss 2004/424/EG geschlossene Abkommen mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China;

b)

das durch den Beschluss 2005/809/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Albanien;

c)

das durch den Beschluss 2005/372/EG geschlossene Abkommen mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka;

d)

das durch den Beschluss 2007/341/EG geschlossene Abkommen mit der Russischen Föderation;

e)

das durch den Beschluss 2007/818/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Montenegro;

f)

das durch den Beschluss 2007/819/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Serbien;

g)

das durch den Beschluss 2007/820/EG geschlossene Abkommen mit Bosnien und Herzegowina;

h)

das durch den Beschluss 2007/817/EG geschlossene Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

i)

das durch den Beschluss 2007/826/EG geschlossene Abkommen mit der Republik Moldau;

j)

das durch den Beschluss 2010/649/EG geschlossene Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan;

k)

das durch den Beschluss 2011/118/EG geschlossene Abkommen mit Georgien.

Artikel 2

Die Kommission teilt jedem Drittstaat, der Vertragspartei eines in Artikel 1 aufgeführten Abkommens ist, mit, dass das jeweilige mit diesem Drittstaat geschlossene Abkommen für Irland gilt.

Jedes der Abkommen gilt für Irland jeweils ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Mitteilung durch den jeweiligen Drittstaat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 2004/424/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  Beschluss 2005/809/EG des Rates vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 14).

(3)  Beschluss 2005/372/EG des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 41).

(4)  Beschluss 2007/341/EG des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 38).

(5)  Beschluss 2007/818/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 25).

(6)  Beschluss 2007/819/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 45).

(7)  Beschluss 2007/820/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 65).

(8)  Beschluss 2007/817/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 1).

(9)  Beschluss 2007/826/EG des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 148).

(10)  Beschluss 2010/649/EU des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 50).

(11)  Beschluss 2011/118/EU des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 45).


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