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Document 32003L0092

Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität

ABl. L 260 vom 11.10.2003, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/92/oj

32003L0092

Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität

Amtsblatt Nr. L 260 vom 11/10/2003 S. 0008 - 0009


Richtlinie 2003/92/EG des Rates

vom 7. Oktober 2003

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der zunehmenden Liberalisierung der Elektrizitäts- und Gasmärkte zur Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas ist es erforderlich, die in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(4) niedergelegten MWSt.-Vorschriften über den Ort der Lieferung von Elektrizität und Gas einer Überprüfung zu unterziehen, um das Funktionieren des MWSt.-Systems im Binnenmarkt entsprechend der von der Kommission verfolgten einschlägigen Strategie zu modernisieren und zu vereinfachen.

(2) Elektrizität und Gas werden für Zwecke der MWSt. als Gegenstände behandelt, weshalb der Ort ihrer Lieferung bei grenzüberschreitenden Umsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen ist. Da jedoch Elektrizität und Gas physisch nur schwer verfolgt werden können, ist es äußerst schwierig, den Ort der Lieferung anhand der bestehenden Vorschriften zu bestimmen.

(3) Um zu einem echten Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt ohne mehrwertsteuerliche Hindernisse zu gelangen, sollte als Ort der Lieferung von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - und von Elektrizität vor der Stufe des Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(4) Die Lieferung von Elektrizität und Gas auf der Stufe des Endverbrauchs, also vom Unternehmer und Verteiler an den Endverbraucher, sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht, damit gewährleistet ist, dass die Besteuerung im Lande des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Dies ist normalerweise der Ort, an dem sich der Zähler des Erwerbers befindet.

(5) Die Lieferung von Elektrizität und Gas erfolgt über Verteilungsnetze, zu denen Netzbetreiber Zugang gewähren. Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung sind die Vorschriften über den Ort der Erbringung von Übertragungs- und Fernleitungsleistungen zu harmonisieren. Der Zugang zu Verteilungsnetzen und deren Nutzung sowie die Erbringung anderer, unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen sollten daher in das Verzeichnis der spezifischen Dienstleistungen in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommen werden.

(6) Die Einfuhr von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder von Elektrizität sollte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit werden.

(7) Diese Änderungen der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder von Elektrizität sollten mit einer obligatorischen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einhergehen, wenn der Erwerber eine für Zwecke der MWSt. erfasste Person ist.

(8) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:

"d) für den Fall, dass Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird: der Ort, an dem derjenige steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

Im Sinne dieser Bestimmung ist ein 'steuerpflichtiger Wiederverkäufer' ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas- und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist;

e) für den Fall, dass die Lieferung von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder von Elektrizität nicht unter Buchstabe d) fällt: der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Gegenstände von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnort oder seinem üblichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat."

2. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) wird nach dem achten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen,".

3. In Artikel 14 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

"k) die Einfuhr von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder von Elektrizität."

4. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) in der Fassung von Artikel 28g erhält folgenden Wortlaut:

"a) der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b), c) und f) genannten Fälle. Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet;".

5. In Artikel 21 Absatz 1 in der Fassung von Artikel 28g wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

"f) der steuerpflichtige Empfänger, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und an den die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e) geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird."

6. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) in der Fassung von Artikel 28h erhält der erste Gedankenstrich folgenden Wortlaut:

"- der im Inland Lieferungen von Gegenständen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen als jene handelt, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) oder f) ausschließlich der Lieferungs- bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, einigen der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen;".

7. In Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

"- Lieferung von Gas - über das Erdgasverteilungsnetz - oder von Elektrizität unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e)."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 1. Januar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) Vorschlag vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 26. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/93/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

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