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Document 31998D0198

98/198/EG: Entscheidung des Rates vom 9. März 1998 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

ABl. L 76 vom 13.3.1998, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 16/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/198/oj

31998D0198

98/198/EG: Entscheidung des Rates vom 9. März 1998 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

Amtsblatt Nr. L 076 vom 13/03/1998 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 9. März 1998 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (98/198/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf die vorangegangene Entscheidung 95/252/EG (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit Schreiben, das am 6. Oktober 1997 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Verlängerung einer Ausnahmeregelung beantragt, die ihr mit der Entscheidung 95/252/EG erteilt worden war.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 23. Oktober 1997 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt.

Das Vereinigte Königreich wurde mit der Entscheidung 95/252/EG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1997 eine von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung anzuwenden.

Nach der Ausnahmeregelung sollen zum einen 50 % der MwSt. auf Umsätze aus Vermietung oder Leasing eines Personenfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers ausgenommen werden, wenn dieses Fahrzeug privat genutzt wird, und zum anderen soll die für die private Nutzung des betreffenden Fahrzeugs geschuldete MwSt. nicht eingezogen werden.

Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts zielt auf eine pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrzeugen ab, die von Steuerpflichtigen gemietet oder geleast werden.

Da die Regelung die administrativen Pflichten der Unternehmer insofern reduziert, als diese nicht mehr nachweisen müssen, wieviele Kilometer privat zurückgelegt wurden, stellt sie eine Vereinfachung der Steuererhebung im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG dar.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm zur Einführung eines neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt verabschiedet, das einen stufenweisen Übergang zu dem neuen System vorsieht.

Die Geltungsdauer der Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1998 befristet, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem im Rahmen des Programms ausgearbeiteten Gemeinschaftskonzept zur Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts bei bestimmten Ausgaben überprüfen zu können.

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der MwSt. auf Gebühren für Miet- und Leasingfahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug privat genutzt wird.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Artikel 3

Diese Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1998 befristet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

(2) ABl. L 159 vom 11. 7. 1995, S. 19.

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