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Document 31996L0056

Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

ABl. L 236 vom 18.9.1996, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/56/oj

31996L0056

Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0035 - 0035


RICHTLINIE 96/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) enthalten die Abkürzung "EWG".

In Artikel G des Vertrages über die Europäische Union wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Daher ist in den vorgenannten Bestimmungen die Abkürzung "EWG" durch die Abkürzung "EG" zu ersetzen.

Zum einen decken sich jedoch die Wirtschaftsteilnehmer normalerweise mit großen Mengen von Kennzeichnungsschildern ein, und zum anderen können bestimmte gefährliche Stoffe, die korrekt mit einer Kennzeichnung mit der Abkürzung "EWG" versehen worden sind, während relativ langer Zeiträume vor ihrem Inverkehrbringen in den Produktionsstätten gelagert werden. Eine Änderung der Abkürzung könnte für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer mit größeren Kosten verbunden sein. Daher sollte den Wirtschaftsteilnehmern eine vertretbare Frist eingeräumt werden, während der gefährliche Stoffe, deren Kennzeichnungsschild eine "EWG-Nummer" und die Aufschrift "EWG-Kennzeichnung" trägt, weiter in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Richtlinie 67/548/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 21 Absatz 2 wird der Ausdruck "EWG-Nummer" durch "EG-Nummer" ersetzt.

b) In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f) werden die Ausdrücke "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" durch "EG-Nummer" und "EG-Kennzeichnung" ersetzt.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch bis zum 31. Dezember 2000 das Inverkehrbringen von Stoffen, deren Kennzeichnungsschild die Aufschrift "EWG-Nummer" und "EWG-Kennzeichnung" trägt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens 1. Juni 1998 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. September 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 73 vom 13. 3. 1996, S. 20.

(2) Stellungnahme vom 28. 2. 1996 (ABl. Nr. C 153 vom 28. 5. 1996, S. 1).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 26), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1996 (ABl. Nr. C 134 vom 6. 5. 1996, S. 9) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 60).

(4) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994, S. 1) und durch die Beitrittsakte von 1994.

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