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Document 31995D0252

95/252/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1995 mit der das Vereinigte Königreich zur Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Sondermaßnahme ermächtigt wird

ABl. L 159 vom 11.7.1995, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/252/oj

31995D0252

95/252/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1995 mit der das Vereinigte Königreich zur Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Sondermaßnahme ermächtigt wird

Amtsblatt Nr. L 159 vom 11/07/1995 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juni 1995 mit der das Vereinigte Königreich zur Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Sondermaßnahme ermächtigt wird (95/252/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit bei der Kommission am 22. März 1995 eingegangenem Schreiben hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 17 der genannten Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme beantragt.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden gemäß Artikel 27 Absatz 3 der genannten Richtlinie am 20. April 1995 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet.

Die abweichende Sondermaßnahme, die Teil einer grundlegenden Änderung des Mehrwertsteuerabzugsrechts bei Kraftfahrzeugen ist, sieht zum einen vor, 50 % der Mehrwertsteuer auf die Vermietung oder das Leasing eines Personenfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Fahrzeug privat genutzt wird, und zum anderen auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die private Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu verzichten.

Ziel dieser Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts ist es, die private Nutzung der von Steuerpflichtigen gemieteten oder geleasten Kraftfahrzeuge pauschal zu besteuern.

Die Maßnahme vereinfacht insofern die Steuererhebung im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, als sie die administrativen Pflichten der Unternehmer reduziert, die über die privat zurückgelegten Kilometerstrecken nicht mehr Buch führen müssen.

Die vom Vereinigten Königreich beantragte Ermächtigung kann nur befristet erteilt werden, und zwar bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie, in denen die Ausgaben festgelegt werden, bei denen die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1997.

Die abweichende Sondermaßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer stammenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Vermietung oder das Leasing eines Personenfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn dieses Kraftfahrzeug privat genutzt wird.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Artikel 3

Diese Ermächtigung erlischt am Tag des Inkrafttretens der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, in denen die Ausgaben festgelegt werden, bei denen die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist, spätestens aber am 31. Dezember 1997.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/7/EG (ABl. Nr. L 102 vom 5. 5. 1995, S. 18).

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