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Document 31992D0545

92/545/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden

ABl. L 351 vom 2.12.1992, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/545/oj

31992D0545

92/545/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1992 S. 0033 - 0033


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden (92/545/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Königreich der Niederlande hat mit Schreiben, dessen Eingang bei der Kommission am 11. Februar 1992 registriert wurde, beantragt, es zur Einführung einer von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme im Bekleidungssektor zu ermächtigen.

Diese Maßnahme dient der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Konfektionsunternehmen, die für Ladenketten arbeiten, und kleinen Konfektionswerkstätten (Zulieferern), denen die Konfektionsunternehmen ihrerseits die Ausführung der übernommenen Herstellungsaufträge übertragen. Die Steuerhinterziehung besteht darin, daß der Zulieferer dem Konfektionsunternehmen zwar die Mehrwertsteuer in Richtung stellt, sie aber nicht an den Fiskus abführt, während das Konfektionsunternehmen einen Vorsteuerabzug vornimmt. Diese Art der Steuerhinterziehung ist im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens der Mehrwertsteuer-Erhebung nur schwer zu bekämpfen.

Die von dem Königreich der Niederlande geplante Maßnahme besteht darin, die nach Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG eigentlich vom Zulieferer geschuldete Mehrwertsteuer beim Konfektionsunternehmen zu erheben.

Diese abweichende Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft.

Es handelt sich um eine befristete Regelung, so daß die Auswirkungen dieser abweichenden Maßnahme nach einer bestimmten Zeit bewertet werden können.

Die Kommission wird dem Rat bis zum 31. Dezember 1996 einen Bericht über die Anwendung der genehmigten Maßnahme und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung unterbreiten.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 10. März 1992 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande unterrichtet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1996 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

Artikel 2

Anhand eines Berichts der Kommission über die Anwendung der Ermächtigung nach Artikel 1 und aufgrund eines gegebenenfalls beigefügten Entscheidungsvorschlags entscheidet der Rat spätestens am 31. Dezember 1996 über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ermächtigung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1).

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