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Document 62015CJ0686

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2016.
Vodoopskrba i odvodnja d.o.o. gegen Željka Klafurić.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags – Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist.
Rechtssache C-686/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑686/15

Vodoopskrba i odvodnja d.o.o.

gegen

Željka Klafurić

(Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags – Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts–Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Umwelt–Wasserpolitik der Union–Richtlinie 2000/60–Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen–Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags–Nationale Regelung, die einen variablen Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und einen fixen Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist, vorsieht–Zulässigkeit

    (Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 38 und 9)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 16)

  2.  Die Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.

    Die Mitgliedstaaten können nämlich, sofern sie der in Art. 9 der Richtlinie 2000/60 angeführten Pflicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten nachkommen, im Rahmen des ihnen mit der Richtlinie 2000/60 eingeräumten Ermessens unter verschiedenen Arten der Preisgestaltung diejenigen wählen, die für ihre spezifische Situation am besten geeignet sind, weil ihnen die Richtlinie 2000/60 keine bestimmte Art der Preisgestaltung vorschreibt.

    (vgl. Rn. 23, 27 und Tenor)

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