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Document 32001R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

ABl. L 272 vom 13.10.2001, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2012/oj

32001R2012

Verordnung (EG) Nr. 2012/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

Amtsblatt Nr. L 272 vom 13/10/2001 S. 0023 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 2012/2001 der Kommission

vom 12. Oktober 2001

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und des Zinssatzes, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999(4), entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den Euribor-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bis zwölf Monaten, die durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewogen werden.

(2) Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für einen Mitgliedstaat, in dem sich während mindestens sechs Monaten ein Zinskostensatz ergibt, der unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Zinskosten vor Ende des Rechnungsjahres mit. Fehlt die Mitteilung eines Mitgliedstaats, so wird der betreffende Zinskostensatz anhand des im Anhang der genannten Verordnung angeführten Referenzzinssatzes bestimmt.

(4) Zinssätze für das Rechnungsjahr 2002 sind gemäß den vorstehenden Bestimmungen festzusetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hinsichtlich der zulasten des Rechnungsjahres 2002 der Abteilung Garantie des EAGFL zu verbuchende Ausgaben wird der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 4,4 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10.

(3) ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25.

(4) ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 14.

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