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Document 32001R2009

Verordnung (EG) Nr. 2009/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

ABl. L 272 vom 13.10.2001, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2009/oj

32001R2009

Verordnung (EG) Nr. 2009/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 272 vom 13/10/2001 S. 0017 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 2009/2001 der Kommission

vom 12. Oktober 2001

zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor, dass die Erzeuger noch über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 2001/2002 beeinträchtigt werden.

(2) Um diese Lage zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich möglicherweise bei der Gemeinschaft eindecken, vorzusehen. Die besondere Lage des Reismarkts erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstattungen und somit die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, gemäß dem der Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden kann.

(3) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/95(4), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

(4) Zur Verhütung von Störungen auf den Erzeugerländermärkten sollte die Ausschreibung auf bestimmte Zonen gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94(6), beschränkt werden.

(5) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(8), sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselbe Verordnung ist in diesen Fällen für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung maßgeblich. Der maßgebliche Wechselkurs für Vorschüsse und Sicherheiten ist in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels geregelt.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für geschliffenen mittelkörnigen Reis und geschliffenen Langkornreis A der KN-Codes 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 94 und 1006 30 96 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen I bis VI, mit Ausnahme von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Ungarn und der Türkei, und für die Zone VIII, mit Ausnahme von Guyana, Madagaskar und Suriname, durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 27. Juni 2002. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 und den Folgebestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannte Garantie beträgt 30 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(9) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats gültig.

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der gleichen wie der im ersten Unterabsatz genannten Frist mit.

Artikel 6

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzte Zeit ist die belgische Zeit.

Artikel 7

(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95

- entweder eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder keinen Zuschlag zu erteilen.

(2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Personen erteilt, deren Angebote der Höhe der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 25. Oktober 2001 um 10.00 Uhr ab.

Der letzte Termin, zu dem die Angebote eingereicht werden können, wird auf den 27. Juni 2002 festgesetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25.

(4) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 8.

(5) ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20.

(6) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(8) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

ANHANG

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