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Document 31998D0604

98/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3118) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

ABl. L 289 vom 28.10.1998, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/604/oj

31998D0604

98/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3118) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 289 vom 28/10/1998 S. 0037 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3118) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (98/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die Entscheidung 97/658/EG vom 1. Oktober 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (3) erlassen. Diese Finanzhilfe der Gemeinschaft konnte für zwischen November 1995 und Dezember 1996 aufgetretene Ausbrüche von Schafpocken in Anspruch genommen werden.

Im Laufe des Jahres 1997 sind in Griechenland neue Ausbrüche von Schafpocken gemeldet worden. Angesichts der ernsten Gefahr, die diese Seuche für die Schaf- und Ziegenbestände in der Gemeinschaft darstellt, ist es angezeigt, die Tilgung fortzusetzen und insbesondere eine neue Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Entschädigung der Tierhalter vorzusehen.

Sobald der Ausbruch der Seuche amtlich bestätigt war, haben die griechischen Behörden mitgeteilt, geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen und der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Die Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sind erfuellt.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt, sobald festgestellt wurde, daß die Maßnahmen durchgeführt wurden und die Behörden alle verlangten Angaben fristgemäß übermittelt haben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland kann für die im Jahr 1997 aufgetretenen Seuchenherde von Schafpocken eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen:

a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere getötet wurden. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

i) im Falle von Seuchenbetrieben, Angaben über

- den Standort und die Anschrift;

- das Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung;

- die Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten und Kategorien mit Angabe des Datums;

- die Tötungs- und Beseitigungsmethode;

- die Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse;

- die Art und Anzahl der bei der Räumung der Seuchenbetriebe entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse;

- die nach abgeschlossener epidemiologischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle;

ii) im Falle von Kontaktbetrieben, Angaben

- wie in Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich;

- über den Seuchenbetrieb (Seuchenherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, und die Art dieses Kontakts;

b) einen Finanzbericht mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl, Art und Kategorie der getöteten Tiere, des Tötungsdatums, der gezahlten Beträge (ohne MwSt.) und des Zahlungsdatums.

Artikel 3

(1) Der Zahlungsantrag ist der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 2 vor dem 1. Dezember 1998 zu übermitteln.

(2) Die Kommission entscheidet über die Finanzhilfe vor dem 15. April 1999. Sie legt den Mitgliedstaaten diese Entscheidung im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vor dem 1. Mai 1999 zur Bewertung vor.

Artikel 4

(1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) finden entsprechend Anwendung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. L 278 vom 11. 10. 1997, S. 26.

(4) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69.

(5) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

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