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Document 31990D0497

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. September 1990 zur Ermaechtigung des Vereinigten Koenigreichs, eine fakultative abweichende Massnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Umsatzsteuern anzuwenden (90/497/EWG)

ABl. L 276 vom 6.10.1990, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/497/oj

31990D0497

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. September 1990 zur Ermaechtigung des Vereinigten Koenigreichs, eine fakultative abweichende Massnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Umsatzsteuern anzuwenden (90/497/EWG)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0045 - 0045


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. September 1990

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine fakultative abweichende Maßnahme zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzuwenden

(90/497/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (im folgenden »Sechste Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Das Vereinigte Königreich wurde durch die Entscheidung 87/400/EWG (2) nach dem Verfahren des Artikels 27 Absätze 1 bis 4 der Sechsten Richtlinie ermächtigt, bis zum 30. September 1990 eine abweichende Maßnahme zu Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden.

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 21. Mai 1990, das am 28. Mai 1990 bei der Kommission eingegangen ist, die Ermächtigung beantragt, die genannte abweichende Maßnahme bis zum 31. Dezember 1992 zu verlängern.

Diese abweichende Maßnahme steht im Zusammenhang mit einer fakultativen Steuerregelung zugunsten von Unternehmen, deren Jahresumsatz 300 000 £ nicht übersteigt; diese Regelung stützt sich auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie, der die Möglichkeit vorsieht, die Steuer erst zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts zu entrichten.

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die Obergrenze des Umsatzes von 250 000 £ auf 300 000 £ anzuheben, um der Inflation Rechnung zu tragen.

Dem Antrag kann stattgegeben werden, da zum einen nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen für diese vereinfachte Regelung optiert hat und zum anderen die Anwendungsdauer dieser Verlängerung begrenzt ist.

Die abweichende Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, für Unternehmen, deren Jahresumsatz 300 000 £ nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 1992 auf fakultativer Basis vorzusehen, daß diese das Vorsteuerabzugsrecht auf den Zeitpunkt der Zahlung an den leistenden Unternehmer hinausschieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1987, S. 40.

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