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Document 32016D1124

Beschluss (EU) 2016/1124 des Rates vom 24. Juni 2016 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen über die zentralen Dienste

ABl. L 187 vom 12.7.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1124/oj

12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/13


BESCHLUSS (EU) 2016/1124 DES RATES

vom 24. Juni 2016

über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen über die zentralen Dienste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates (1) wurde der Standpunkt der Union zu einem Beschluss über die zentralen Dienste festgelegt, der von der Ständigen Kommission von Eurocontrol (im Folgenden „Ständige Kommission“) am 9. Dezember 2015 verabschiedet werden sollte. Dieser Beschluss über die zentralen Dienste diente dazu, es Eurocontrol mit Blick auf die rechtzeitige Einführung neuer „Europäischer Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste“ (EAGDCS) zu ermöglichen, die Finanzierungsmodalitäten, Auftragsvergabe und technischen Spezifikationen auszuarbeiten.

(2)

Der mit Beschluss (EU) 2015/2394 festgelegte Standpunkt bestand darin, dass ein Beschluss der Ständigen Kommission über diese zentralen Dienste verschoben werden sollte, da der Union keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses über zentrale Dienste vorlagen und da er künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol in einer Weise hätte vorgreifen können, die sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union ausgewirkt hätte.

(3)

Aufgrund des mit Beschluss (EU) 2015/2394 festgelegten Standpunkts der Union verabschiedete die Ständige Kommission am 9. Dezember 2015 keinen Beschluss über die EAGDCS und ersuchte die Eurocontrol-Agentur, die Überarbeitung des Vorschlags in enger Zusammenarbeit mit den Branchenvertretern fortzusetzen und eine Bewertung der wirtschaftlichen Kosten der EAGDCS vorzulegen.

(4)

Am 9. Februar 2016 legten die Eurocontrol-Agentur und die Branchenvertreter einen überarbeiteten und von beiden Seiten unterstützten Vorschlag für die EAGDCS vor und die Eurocontrol-Agentur verwies darauf, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Kosten vollumfänglich den vorhandenen Durchführbarkeitsstudien zu entnehmen sei.

(5)

Die Eurocontrol-Agentur schlug am 6. April 2016 der Ständigen Kommission vor, den auf dem Vorschlag beruhenden Beschluss über die EAGDCS in einem schriftlichen Verfahren anzunehmen.

(6)

Der Beschluss betrifft die Entwicklung der EAGDCS. Er entfaltet Rechtswirkungen, da er Bereiche regelt, die unter das Unionsrecht fallen und auf die er sich je nach seinem Inhalt konkret auswirken kann. Er wirkt sich möglicherweise auf den Nutzen aus, der sich aus den technischen Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR zu den Data-Link-Diensten ergibt, und — angesichts der Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („EASA“) — auf das Risiko einer fehlenden Abstimmung im Bereich Zertifizierung und Aufsicht, und dadurch auf das Risiko, dass die Einnahmen aus den Streckengebühren und den Unionsmitteln ineffizient ausgegeben werden, sowie auf die Kosteneffizienz entsprechender Einführungstätigkeiten der Union im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt.

(7)

Angesichts der Vorteile, die von der Entwicklung technischer Lösungen wie etwa eines Demonstrationsprojekts zu erwarten sind, sollte der Beschluss, der die entsprechende Zusammenarbeit begünstigt, grundsätzlich unterstützt werden. Allerdings sollte der Beschluss Bedingungen enthalten, mit denen die Interessen der Union an den vorstehenden Punkten gewahrt werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, den von den Mitgliedstaaten im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den Beschlüssen dieser Kommission über die zentralen Dienste festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Mitgliedstaaten im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt lautet wie folgt:

 

Zu dem von der Eurocontrol-Agentur übermittelten Vorschlag vom 6. April 2016 vertritt die Union den Standpunkt, die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der Eurocontrol-Agentur, den Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls den Luftfahrzeugbetreibern der Eurocontrol-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt zu unterstützen, worunter auch die Entwicklung notwendiger Verwaltungsstrukturen und notwendiger Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten fällt, und technische Lösungen und Spezifikationen zu entwickeln, um die Europäischen Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste (EAGDCS) rechtzeitig einrichten zu können. Die vorgenannten Strukturen, Modalitäten und technischen Lösungen werden dem Vorläufigen Rat/der Ständigen Kommission zur Information übermittelt und bevor jegliche Auftragsvergabe stattfindet. Dies sollte auch auf dem Nachweis ihrer technischen und operativen Durchführbarkeit und einer umfassenden Bewertung der wirtschaftlichen Folgen beruhen.

Mit dem von der Ständigen Kommission zu erlassenden Beschluss ist zu gewährleisten, dass

das Ergebnis der technischen Arbeiten, die das gemeinsame Unternehmen SESAR zu Data-Link-Diensten durchgeführt hat, vollumfänglich berücksichtigt wird,

die Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses in Zusammenarbeit mit der EASA durchgeführt werden, sofern der Beschluss sich auf die vorbereitenden Arbeiten der EASA für künftige Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten für die EAGDCS bezieht,

der Einsatz und der Betrieb der EAGDCS sowie die Auftragsvergabe dafür, die in weiteren Beschlüssen der Eurocontrol-Mitgliedstaaten geregelt werden, hiervon unbeeinflusst bleiben,

die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses auf einer Vereinbarung mit den Flugsicherungsorganisationen beruhen und

die Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten sowie die technischen Spezifikationen etwaige Investitionen und die damit verbundenen Kosten, die den Flugsicherungsorganisationen und Luftfahrzeugbetreibern der Mitgliedstaaten der Union unter Beachtung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission (2) bereits entstanden sind, unberührt lassen.

Die Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss des Rates (EU) 2015/2394 vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 136).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).


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