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Document 32005D0713

2005/713/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Oktober 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 271 vom 15.10.2005, p. 39–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 10–11 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/713/oj

15.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/39


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Oktober 2005

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2005/713/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen.

(2)

Mit Schreiben, die am 14. Oktober 2004 und am 27. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurden, haben die Bundesrepublik Deutschland (nachstehend „Deutschland“ genannt) und das Königreich der Niederlande (nachstehend „Niederlande“ genannt) eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung betreffend den Bau, die Instandsetzung und Erneuerung der Brücke über den Rodebach zwischen Selfkant (nördlich von Millen, Deutschland) und Echt-Susteren (nördlich von Sittard, Niederlande) beantragt.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Januar 2005 vom Antrag Deutschlands und der Niederlande in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 hat die Kommission Deutschland und den Niederlanden mitgeteilt, dass alle zur Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben vorliegen.

(4)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie für Einfuhren von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung und der Erneuerung der Brücke der gesamte Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke als im Gebiet Deutschlands gelegen gelten.

(5)

Ohne Ausnahmeregelung wäre für jede Lieferung von Gegenständen und für jede Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung oder der Erneuerung der Brücke festzustellen, ob der Ort der Besteuerung im Gebiet Deutschlands oder der Niederlande gelegen ist, was für die mit den Arbeiten betrauten Bauunternehmer in der Praxis äußerst schwierig wäre.

(6)

Zweck dieser Ausnahmeregelung ist die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der MwSt. auf den Bau, die Instandsetzung und die Erneuerung der Brücke.

(7)

Diese Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande ermächtigt, den gesamten Baustellenbereich der Grenzbrücke über den Rodebach zwischen Selfkant (nördlich von Millen, Deutschland) und Echt-Susteren (nördlich von Sittard, Niederlande) und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie für Einfuhren von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung oder der Erneuerung der Brücke als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen anzusehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


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