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Document 32003L0080

Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/80/oj

32003L0080

Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0027 - 0028


Richtlinie 2003/80/EG der Kommission

vom 5. September 2003

zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

gestützt auf die Richtlinie 2003/15/EG, insbesondere auf Artikel 1 Ziffer 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwecks Verbesserung der Information des Verbrauchers ist darauf zu achten, dass den kosmetischen Mitteln eine genauere Angabe zu deren Haltbarkeit beigegeben wird.

(2) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer von über 30 Monaten ist anzugeben, wie lange sie in geöffnetem Zustand noch verwendbar sind, ohne dass der Verbraucher Schaden nehmen kann.

(3) Hierfür ist in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 76/768/EWG des Rates ein Symbol mit anschließender Angabe der Verwendungsdauer (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) vorgesehen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses "Kosmetische Mittel" überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG wird durch das Symbol und den Text im Anhang zu dieser Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 11. September 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Verabschiedung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten wird darin auf die vorliegende Richtlinie hingewiesen bzw. es wird bei ihrer amtlichen Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis beigefügt. Die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Art und Weise dieser Hinweis zu erfolgen hat.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

ANHANG

Symbol, das gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 76/768/EWG des Rates(1) einen geöffneten Cremetopf darstellt.

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(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch Artikel 1 Ziffer 3 der Richtlinie 2003/15/EG.

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