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Document 31999R1352

Verordnung (EG) Nr. 1352/1999 der Kommission vom 23. Juni 1999 zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

ABl. L 162 vom 26.6.1999, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1352/oj

31999R1352

Verordnung (EG) Nr. 1352/1999 der Kommission vom 23. Juni 1999 zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1352/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 1999

zur Verschiebung der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 bezüglich der Aussaat bestimmter Kulturpflanzen in mehreren Regionen einzuhaltenden Termine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 muß die Aussaat bis zum 15. Mai vor der betreffenden Ernte vorgenommen sein, damit aufgrund der genannten Stützungsregelung der für Getreide, Eiweißpflanzen und Leinsamen vorgesehene Ausgleich gewährt werden kann.

(2) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/1999(4), müssen die Ölsaaten spätestens an einem bestimmten Termin gesät sein.

(3) Wegen der in diesem Jahr besonders ungünstigen Wetterverhältnisse lassen sich die für mehrere Mitgliedstaaten festgesetzten Termine nicht einhalten. Die der Aussaat von Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und/oder Leinsamen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 gesetzten Termine sollten aus diesem Grund in bestimmten Gebieten gegebenenfalls verschoben werden. Von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 658/96 ist deshalb gemäß Artikel 12 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 abzuweichen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/1999 der Kommission(5) hat die letzten anlässigen Aussaattermine bestimmter Kulturpflanzen in bestimmten Regionen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 verschoben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 einzuhaltenden Aussaattermine sind im Anhang für die dort ebenfalls angegebenen Kulturpflanzen, Mitgliedstaaten und Gebiete festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 15. Mai 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(3) ABl. L 91 vom 12.4.1996, S. 46.

(4) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 24.

(5) ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 25.

ANHANG

Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 einzuhaltende Aussaattermine

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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