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Document 31998R1664

Verordnung (EG) Nr. 1664/98 der Kommission vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

ABl. L 211 vom 29.7.1998, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1664/oj

31998R1664

Verordnung (EG) Nr. 1664/98 der Kommission vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 211 vom 29/07/1998 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1664/98 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands (2) eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98 (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/98 vorgenommenen Anpassungen der Beihilferegelung für Baumwolle muß die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/97 (6), entsprechend geändert werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/98 wurde vorgesehen, daß die Baumwollproduktion vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres neu geschätzt wird, um den Erzeugern einen Vorschuß zahlen zu können, der dem Endbetrag der Beihilfe möglichst nahekommt. Zwecks Anwendung dieses Mechanismus ist die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 entsprechend zu ändern.

In den Anpassungen der Beihilferegelung wurde vorgesehen, daß die Entkörnung auch im Auftrag von Erzeugergemeinschaften vorgenommen werden kann. Es ist daher festzulegen, welche Bedingungen die Erzeugergemeinschaft zu erfuellen hat, damit die Beihilfe an sie weitergegeben wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Leinen und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission setzt an dem Tag, an dem sie die Weltmarktpreise für nicht entkörnte Baumwolle gemäß Artikel 1 Absatz 1 ermittelt, und für denselben Zeitraum folgendes fest:

- ab dem 1. September den Betrag des Beihilfevorschusses gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 (*),

- ab dem 16. Dezember den Betrag des Beihilfevorschusses gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95.

Auf Antrag der Beteiligten werden die vor dem 16. Dezember gezahlten Vorschüsse entsprechend dem vorstehenden Unterabsatz zweiter Gedankenstrich erhöht, es sei denn, die Differenz zwischen den beiden Vorschüssen beläuft sich auf weniger als 1 ECU/100 kg. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß die gemäß Artikel 9 Absatz 8 berechnete Sicherheit gestellt worden ist.

(*) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48."

2. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Soll die Baumwolle für Rechnung eines einzelnen Erzeugers oder einer Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 entkörnt werden, so gilt folgendes:

a) Der Entkörnungsbetrieb reicht bei der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Stelle spätestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Unterkontrollstellung eine Erklärung ein, aus der hervorgeht, daß die Baumwolle für Rechnung eines einzelnen Erzeugers bzw. für Rechnung einer Erzeugergemeinschaft entkörnt wird.

Außerdem enthält diese Erklärung, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, folgende Angaben:

i) die Art und Weise, wie der Entkörnungsbetrieb die Anträge auf Unterkontrollstellung gemäß Artikel 9 und die Beihilfeanträge gemäß Artikel 7 verwalten wird;

ii) die Art und Weise, wie der einzelne Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft dem Entkörnungsbetrieb gegenüber nachweisen wollen, daß sie ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beihilfeanspruch erfuellt haben;

iii) die Verpflichtung, daß die Beihilfe an den einzelnen Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft weitergeleitet wird.

b) Erfolgt die Entkörnung für Rechnung einer Erzeugergemeinschaft, so muß diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung gemäß Buchstabe a) Ziffer iii) nachweisen, daß sie sich verpflichtet hat, jedem ihrer Mitglieder den gemäß Absatz 2 Buchstabe g) angepaßten Mindestpreis zu zahlen. Hierzu teilt sie insbesondere den gemäß Absatz 2 Buchstabe f) bestimmten Preis mit, zu dem die Erzeuger die nicht entkörnte Baumwolle geliefert haben.

c) Die Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe h) gelten entsprechend, wenn die Baumwolle für Rechnung eines einzelnen Erzeugers oder für Rechnung einer Erzeugergemeinschaft entkörnt wird.

d) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 wird in den Anträgen auf Unterkontrollstellung und in den Beihilfeanträgen auf die Erklärung gemäß Buchstabe a) Bezug genommen.

e) Auf Antrag des einzelnen Erzeugers bzw. der Erzeugergemeinschaft kann ihnen die zuständige Stelle die in den Artikeln 7 und 9 genannten Dokumente im Zusammenhang mit den Anträgen auf Unterkontrollstellung und den Beihilfeanträgen übermitteln."

3. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) und im Einleitungssatz von Artikel 13 wird die Angabe "Artikel 7 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 7 Absätze 1 und 2" ersetzt.

4. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Genehmigung kann insbesondere für die Mengen gewährt werden, die für Rechnung eines einzelnen Erzeugers oder für Rechnung einer Erzeugergemeinschaft entkörnt werden."

5. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) wird die Angabe "Artikel 5 Absatz 3" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 1" ersetzt.

6. An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) spätestens am 25. November jedes Jahres eine möglichst aktuelle Aufstellung über die unter Kontrolle gestellten Mengen sowie die Neuschätzung der Produktion von nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95."

7. In Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Buchstabe d) dritter Gedankenstrich" durch die Angabe "Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 45.

(2) ABl. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

(3) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48.

(4) ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 4.

(5) ABl. L 123 vom 4. 5. 1989, S. 23.

(6) ABl. L 244 vom 6. 9. 1997, S. 1.

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