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Document 31997R0070

Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien

ABl. L 16 vom 18.1.1997, p. 1–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/70/oj

31997R0070

Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/1997 S. 0001 - 0054


VERORDNUNG (EG) Nr. 70/97 DES RATES vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EG) Nr. 3355/94 (1), (EG) Nr. 3356/94 (2) und (EG) Nr. 3357/94 (3) zur Festlegung der Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien laufen am 31. Dezember 1996 aus.

Diese Regelung soll zu gegebener Zeit durch bilaterale Abkommen ersetzt werden, die mit den betreffenden Ländern auszuhandeln sind.

Es ist zu berücksichtigen, daß am 10. Juni 1996 das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits unterzeichnet wurde und daß am 1. Januar 1997 das Interimsabkommen angewandt wird.

Es ist ferner zu berücksichtigen, daß für die Republik Slowenien nunmehr das genannte bilaterale Abkommen und nicht mehr die autonome Regelung gilt.

Die für die anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien vorgesehenen Handelszugeständnisse sind daher in geeigneter Weise anzupassen, wobei dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.

Die präferentiellen Handelszugeständnisse für die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien basieren auf den Handelszugeständnissen gemäß dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, das am 2. April 1980 unterzeichnet und am 25. November 1991 gekündigt wurde.

Die Präferenzzugeständnisse umfassen Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen für die gewerblichen Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds gelten, sowie spezifische Zugeständnisse (Zollfreiheit, Ermäßigung der Abschöpfungen, Zollkontingente) für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Eine gemeinschaftliche Überwachung läßt sich im Wege eines Verwaltungsverfahrens durchführen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren, die mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu versehen sind, gemeinschaftsweit zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei der Zollstelle jeweils auf die genannten Plafonds angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zölle wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene ausgeschöpft sind.

Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten können muß.

Die Einfuhrregelung für Textilwaren aus den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ist in der Verordnung (EG) Nr. 517/94 (4) festgelegt.

Das im Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien vorgesehene Abkommen über Wein und Spirituosen konnte noch nicht geschlossen werden; bis zum Abschluß dieses Abkommens sind daher übergangsweise einige autonome Zugeständnisse zu gewähren.

Angesichts der derzeitigen schwierigen Marktlage ist es angezeigt, die ursprünglichen Handelskonzessionen für "baby beef" einzuschränken, ohne künftigen bilateralen Verhandlungen mit den betreffenden Ländern vorzugreifen.

Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten fortlaufend bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden.

Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung von Zollkontingenten in Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Es spricht jedoch nichts dagegen, daß die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen Verwaltung dieser Zollkontingente die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung ist auf eine Befristung der Geltungsdauer dieser Verordnung zu verzichten und der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, diese Verordnung nach Einholung der Stellungnahme des Zollkodex-Ausschusses unbeschadet der in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Verfahren im erforderlichen Umfang zu ändern und technisch anzupassen.

Die Einfuhrregelungen werden auf der Grundlage der Bedingungen erneuert, die der Rat unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und jedem der betreffenden Länder festgelegt hat; dazu gehört auch die regionale Vorgehensweise. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer dieser Einfuhrregelungen auf ein Jahr zu begrenzen, um eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung ihrer Bestimmungen zu ermöglichen, unbeschadet der Möglichkeit, den geographischen Geltungsbereich jederzeit zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 8 werden Waren, die nicht in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind und die ihren Ursprung in der Republik Bosnien-Herzegowina, der Republik Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Für die Einfuhren von Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien gilt das in Artikel 7 vorgesehene Zugeständnis.

(3) Die Zulassung zu einer der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist an die Beachtung der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) gebunden.

Artikel 2

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Für die Einfuhr von Waren des Anhangs B in die Gemeinschaft gelten die in demselben Anhang jeweils angegebenen Einfuhrabgaben, das heißt Zölle und Agrarteilbeträge.

Artikel 3

Textilwaren

(1) Textilwaren gemäß Anhang III Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern werden im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgelegten gemeinschaftlichen jährlichen Hoechstmengen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 (6) aus den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern werden im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgelegten gemeinschaftlichen jährlichen Hoechstmengen zugelassen und sind ebenfalls zollfrei.

Artikel 4

Gewerbliche Waren - Zollplafonds

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres unterliegen die Einfuhren bestimmter, in den Anhängen C I, C II, C III und C IV aufgeführter Waren in die Gemeinschaft Zollplafonds und einer gemeinschaftlichen Überwachung.

Die Bezeichnung der Waren gemäß Unterabsatz 1, die Warencodes nach der Kombinierten Nomenklatur und die Höhe der Plafonds sind in den genannten Anhängen angegeben. Die Plafonds werden jährlich um 5 % angehoben.

(2) Die Anrechnung auf die Plafonds erfolgt jeweils bei Gestellung der mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehenen Waren, für die eine den Ursprungsregeln entsprechende Warenbescheinigung vorliegt.

Die Waren können auf die Plafonds nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung bis zum Tag vor der Wiedereinführung der Zölle vorgelegt wird.

Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die nach den vorstehenden Modalitäten angerechnet wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die nach den vorstehenden Modalitäten getätigten Einfuhren; sie verfahren dabei nach Absatz 4.

(3) Sobald die Plafonds ausgeschöpft sind, kann die Kommission durch Verordnung bis zum Ende des Kalenderjahres die tatsächlich gegenüber Drittländern angewandten Zölle wiedereinführen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag jedes Monats Übersichten über die im Verlauf des Vormonats vorgenommenen Anrechnungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie Übersichten über einen Zeitraum von jeweils zehn Tagen, und zwar innerhalb von fünf vollen Tagen nach Ablauf des jeweils vorausgehenden Zehntagezeitraums.

Artikel 5

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Erzeugnisse des Anhangs D mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern können nach Maßgabe der Zollzugeständnisse in dem genannten Anhang in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 6

Sauerkirschen

(1) Sauerkirschen mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern können in dem in Anhang D angegebenen Rahmen zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Bei Überschreiten der Plafonds des genannten Anhangs kann für die betreffenden Erzeugnisse die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen ausgesetzt werden.

(2) Für verarbeitete Sauerkirschen der KN-Codes ex 0811 90 19, ex 0811 90 39, 0811 90 75, 0812 10 00 und 2008 60 51, 2008 60 61, 2008 60 71, 2008 60 91 gilt Absatz 1 vorbehaltlich der Einhaltung eines von der Gemeinschaft gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 (7) in der Fassung des Artikels 10a von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (8) festgesetzten Einfuhrmindestpreises. Bei Nichteinhaltung dieses Mindestpreises wird eine Ausgleichsabgabe erhoben.

Artikel 7

Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Zollkontingente

(1) Für die Waren des Anhangs E mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in den jeweils angegebenen Zeiträumen auf dem angegebenen Prozentsatz bis zur Höhe der jeweiligen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.

(2) Pflaumenbranntwein und Tabak der Sorte "Prilep" müssen bei der Einfuhr Echtheitszeugnisse der zuständigen Behörde der genannten Länder entsprechend den Mustern des Anhangs E beigefügt sein.

(3) Die Zollkontingente nach Absatz 1 werden von der Kommission verwaltet, welche alle zweckdienlichen administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung treffen kann.

(4) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat für eine mit einem Ursprungszeugnis versehene Ware im Sinne des Absatzes 1 eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit einem Antrag auf Gewährung der Zollpräferenz vor und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die entsprechende Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldung angenommen wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verbleibende Kontingentsmenge ausreicht.

Schöpft ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als die verbleibende Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von den Ziehungen in Kenntnis.

(5) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange die verbleibende Kontingentsmenge dies zuläßt.

Artikel 8

(1) Für die Erzeugnisse aus Baby-beef im Sinne des Anhangs F gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Bis zur Höhe eines unter den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern aufzuteilenden jährlichen Zollkontingents von 11 725 Tonnen Schlachtgewicht erfolgt die Festsetzung der Zollsätze nach Maßgabe des Anhangs G.

(3) Den Anträgen auf Einfuhr im Rahmen des in Absatz 2 genannten Kontingents muß ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, durch das der Ursprung in und die Herkunft aus dem betreffenden Land bescheinigt wird und das der Definition des Anhangs F entspricht. Das Echtheitszeugnis legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 fest.

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Plafonds, Referenzmengen und Kontingente, mit Ausnahme des Kontingents nach Artikel 8, gelten global für alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Länder.

Artikel 10

Die Durchführungsvorschriften zu den Agrarbestimmungen dieser Verordnung erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (9) und der entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen.

Artikel 11

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung - mit Ausnahme der Durchführungsvorschriften nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 -, insbesondere

a) die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen und

b) die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern erforderlichen Anpassungen

werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen.

Artikel 12

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (10) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet;

- der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3032/95 (ABl. Nr. L 316 vom 30. 12. 1995, S. 4).

(2) ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 1994, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3032/95 (ABl. Nr. L 316 vom 30. 12. 1995, S. 4).

(3) ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 1994, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3032/95 (ABl. Nr. L 316 vom 30. 12. 1995, S. 4).

(4) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/96 der Kommission (ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 4).

(5) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 (ABl. Nr. L 9 vom 13. 1. 1997, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 (ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1993, S. 69).

(8) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(9) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

(10) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG A

Ausgenommene Waren (Artikel 1 Absatz 1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

Die Zollregelung und die Modalitäten, die für bestimmte in Artikel 2 genannte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C I (1a) (2b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1a) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

(2b) Taric-Codes siehe Anhang C V.

ANHANG C II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C III (1a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1a) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

ANHANG C IV (1a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1a) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

ANHANG C V

Taric-Unterteilungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

In den Artikeln 5 und 6 genannte landwirtschaftlichen Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG E

In Artikel 7 genannte landwirtschaftliche Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TARIC-UNTERTEILUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

DEFINITION

Plum spirit with an alcoholic strength of 40 % vol or more, marketed under the name OSLJIVOVICA, corresponding to the specifications laid down in the Regulation relating to the quality of spirituous beverages, in force in the Republics and territory referred to in this Regulation.

DÉFINITION

Eau-de-vie de prunes ayant un titre alcoométrique égal ou supérieur à 40 % vol, commercialisée sous la dénomination OSLJIVOVICA correspondant à la spécification reprise dans la réglementation relative à la qualité des boissons alcooliques en vigueur dans les républiques et territoire visés par le présent règlement.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG F

Definition von "Baby beef"-Erzeugnissen betreffend Artikel 8

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG G

"Baby beef"-Zollkontingente betreffend Artikel 8 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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