EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R3052

VERORDNUNG (EG) Nr. 3052/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1993/94

ABl. L 273 vom 5.11.1993, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3052/oj

31993R3052

VERORDNUNG (EG) Nr. 3052/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1993/94

Amtsblatt Nr. L 273 vom 05/11/1993 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 3052/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süssorangen für das Wirtschaftsjahr 1993/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/98 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93 (5), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die ganze Gemeinschaft gelten.

Angesichts des Umfangs der Erzeugung von Süssorangen in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Süssorangen erstreckt sich von Oktober bis zum 15. Juli des folgenden Jahres. Die in den Monaten Oktober und November sowie vom 1. Juni bis zum 15. Juli des folgenden Jahres auf den Markt kommenden Mengen machen jedoch nur einen geringen Teil der im Wirtschaftsjahr vermarkteten Gesamtmenge aus. Deshalb sollte ein Referenzpreis für die Zeit ab 1. Dezember bis zum 31. Mai des folgenden Jahres festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines einzigen Referenzpreises für die Saison erscheint angesichts der Besonderheiten des Gemeinschaftsmarktes für das betreffende Erzeugnis als die geeignetste Lösung.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten nach obengenanntem Artikel 23 Absatz 2, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (6) stellt den Zusammenhang zwischen der ab 1. Januar 1993 und der vorher geltenden agromonetären Regelung her.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die der durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (8), festgesetzte Koeffizient 1,010495 vor Beginn der Vermarktungskampagne 1993/94 an anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen. Ausserdem ist anzugeben, auf welchen Betrag sich die herabgesetzten Preise belaufen. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 darf jedoch diese Preisanpassung nicht zu einem Referenzpreisniveau führen, welches niedriger als im Vorjahr ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wird der Referenzpreis für frische Süssorangen (KN-Codes 0805 10 11, 0805 10 15, 0805 10 19, 0805 10 21, 0805 10 25, 0805 10 29, 0805 10 31, 0805 10 35, 0805 10 39, 0805 10 41, 0805 10 45 und 0805 10 49), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössensortierungen, in Verpackungen, wie folgt festgesetzt:

vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 1994: 22,75.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

Top